7.5.2026 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, zwischen einem Israel-Reisenden und dem Reiseabbruchversicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich nicht für leistungspflichtig, weil der Anschlag nicht in dem bedingungsgemäß erforderlichen 50-Kilometer-Radius erfolgt sei. Die Schlichterin vertrat eine andere Rechtsauslegung des Begriffs „erfolgt“. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.
Ein Mann befand sich Anfang Oktober 2023 auf einer Israel-Rundreise. Nachdem er am 7. Oktober wegen des Raketenbeschusses sein Hotel in Jerusalem verlassen und Schutz in einem Bunker suchen musste, brach er seine Reise vorzeitig ab.
Der Versicherer wollte die Kosten des Reiseabbruchs jedoch nicht übernehmen. Laut den vereinbarten Versicherungsbedingungen würden Terroranschläge nur dann als versichertes Ereignis gelten, wenn sie in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Ort der gebuchten Unterkunft erfolgen. Der Anschlag sei jedoch etwa 110 Kilometer entfernt von Jerusalem ausgegangen.

- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Daraufhin schaltete der vorzeitig von der Reise zurückgekehrte Mann die Versicherungsombudsfrau ein.
Intervention der Ombudsfrau
Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), machte den Versicherer darauf aufmerksam, dass gerade die Wortwahl „Terroranschlag erfolgt“ eine andere Auslegung zulasse.
So sei nicht der Ort entscheidend, von dem die Raketen abgeschossen werden, sondern das Ziel des Beschusses, also der Ort, an dem der Angriff „erfolgt“ sei.
Die Schlichterin wies darauf hin, dass der Angriff bei dieser Auslegung innerhalb des versicherten 50-Kilometer-Radius erfolgt sei, da es zum relevanten Zeitpunkt nach Aussage des Beschwerdeführers Raketenangriffe auf Jerusalem gegeben habe.
Versicherer rückt von der beanstandeten Entscheidung ab
Nach erneuter Prüfung half der Versicherer der Beschwerde ab. Unter Abhilfe ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte, heißt es im Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmann e.V. Im vergangenen Jahr wurde übrigens fast jede dritte Verbraucherreklamation durch Abhilfe abgeschlossen.
Das Instrument der Abhilfe wird im Markt durchaus kritisch gesehen, wie der Versicherungsmakler Erwin Daffner kürzlich in einem Leserbrief darlegte. In einem weiteren Leserbrief machte Daffner darauf aufmerksam, dass in einem Ombudsverfahren nur selten klare Entscheidungen gefällt würden.
Nichtrepräsentative Fallsammlung
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmann e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert (4.5.2026).
„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.




