Freiberufler: Fehlende Berufshaftpflicht kann teuer werden

7.10.2026 – Nach einem Urteil des Berufsgerichts für Architekten Baden-Württemberg ist die Verletzung der Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten. Bei erstmaliger Begehung orientiere sich die Geldbuße an der ersparten Versicherungsprämie. Das Gericht verurteilte einen freien Architekten, der über fünf Jahre keinen Schutz unterhalten hatte, zu einer Buße von 6.250 Euro, was in etwa den eingesparten Jahresprämien entsprach.

Ein freier Architekt war in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen. Damit durfte er die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ führen und war Mitglied der Architektenkammer. Für selbstständig tätige Kammermitglieder schreibt § 17 ArchG BW eine Berufshaftpflichtversicherung vor.

Möglicher Bauschaden – Kammer fragt nach Versicherungsschutz

Im April 2025 fragte die Kammer wegen möglicher Berufspflichtverletzungen und daraus resultierender Schadenersatzansprüche nach dem Versicherungsschutz. Der Architekt reagierte zunächst gar nicht.

Nachdem ihn die Kammer nochmals angeschrieben und sogar ein Löschungsverfahren angedroht hatte, legte er schließlich eine Versicherungsbestätigung vor. Die Berufshaftpflicht galt laut Versicherungsschein rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 und wurde erst am 6. Mai 2025 abgeschlossen.

Die Kammer wollte daraufhin wissen, wie es um den Versicherungsschutz in den Jahren davor stand. Das Architektengesetz gibt ihr entsprechende Befugnisse zur Überwachung des Versicherungsschutzes. Sie forderte daher Nachweise über eine Berufshaftpflichtversicherung – konkret rückwirkend bis zum 1. Januar 2020.

Architekt verweigert Auskunft, ob früher Haftpflichtschutz bestand

Der Architekt wollte sich dazu nicht äußern. Am 8. August 2025 erklärte er, hierzu keine Angaben machen zu wollen. Daraufhin leitete der zuständige Kammeranwalt ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren ein.

Der Architekt bestätigte zwar, dass er die Berufshaftpflicht erst am 6. Mai 2025 abgeschlossen hatte, wollte aber weiterhin nicht offenlegen, ob zuvor Versicherungsschutz bestanden hatte.

Der Kammeranwalt sah darin einen hinreichenden Verdacht auf einen Verstoß gegen die Berufspflichten und erhob Anklage vor dem Berufsgericht für Architekten.

Berufsgericht verurteilt Architekten zu Geldbuße

Das Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg verurteilte den Architekten mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (BG 42/25) zur Zahlung einer Geldbuße von 6.250 Euro. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Mann vom 1. Januar 2020 bis zum 5. Mai 2025 keine Berufshaftpflichtversicherung besessen hatte.

Auch vor Gericht wollte sich der Architekt demnach nicht dazu äußern, ob in diesem Zeitraum Versicherungsschutz bestanden hatte, und machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Belege über eine bestehende Versicherung legte er nicht vor.

Dabei prüfte das Gericht auch, ob im Zeitraum von 2020 bis zum Jahresende 2024 möglicherweise ein Schutz bestand, dieser aber ausgelaufen war. Doch dann hätte der Versicherer gemäß seinen Obliegenheiten aus § 117 Absatz 2 Satz 1 VVG die zuständige Kammer über das Auslaufen des Versicherungsschutzes informiert, so betonten die urteilenden Richter.

Das Argument des Architekten, er wolle keine Auskunft über eine möglicherweise früher bestehende Versicherung geben, weil er nicht wolle, dass jemand ohne sein Wissen Kontakt zum Versicherer aufnehme, überzeugte die Richter nicht. Im Gegenteil sei er gegenüber der Kammer verpflichtet gewesen, den Versicherer seiner Berufshaftpflichtversicherung zu benennen.

Schweigen zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt

Das Gericht stufte den Verstoß gegen die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung als sogenanntes Dauerdelikt ein. Er endet demnach nicht mit dem erstmaligen Verstoß, sondern dauert an, solange der vorgeschriebene Versicherungsschutz fehlt.

Vor diesem Hintergrund wertete das Gericht auch das Schweigen des Architekten zu seiner früheren Versicherung als starkes Indiz. Dabei berief es sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Dezember 2021 (3 StR 380/21).

Der BGH hatte klargestellt, dass teilweises Schweigen eines Angeklagten als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Das gelte insbesondere dann, wenn eine Erklärung zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wäre und andere Gründe für das Schweigen nicht ersichtlich seien.

Dabei hob das Gericht auch hervor, dass der Architekt zu einer Auskunft über seine Berufshaftpflicht gegenüber der Kammer verpflichtet sei. Die Kammer sei im Interesse der Bauherren und -behörden auf fristgerechte Auskünfte angewiesen, um ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten zu genügen.

Fehlende Haftpflicht schwerwiegendes berufswidriges Verhalten

Bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigte das Gericht, dass es sich bei der fehlenden Berufshaftpflichtversicherung um ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten handele. Es müsse deshalb eine „fühlbare Maßnahme“ verhängt werden.

Diese müsse so bemessen sein, dass es sich für Kammermitglieder nicht lohne, auf den Versicherungsschutz zu verzichten, auf ein Nachweisverlangen der Kammer zu hoffen und im Fall einer späteren Verurteilung trotzdem finanziell besser dazustehen.

Als Maßstab zog das Gericht deshalb die ersparte Versicherungsprämie heran. Bei einer fehlenden Versicherung von insgesamt fünf Jahren und vier Monaten und einer jährlichen Mindestprämie von 1.200 Euro habe der Architekt mindestens 6.000 Euro eingespart. Die nachträgliche Versicherung mit rückwirkendem Schutz ab Januar 2025 wurde dabei berücksichtigt.

Hinzu treten weitere 250 Euro Geldbuße für die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der berufsständigen Kammer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.

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