12.5.2026 – Die Versicherungswirtschaft schützt sich mit einer gemeinsamen Einrichtung gegen Betrugsversuche und erleichert das Einschätzen von Risiken. Ein Eintrag in die sogenannte „schwarze Liste“ kann sich für Versicherungsnehmer nachteilig auswirken – zum Beispiel zu einer intensiveren Risikoprüfung führen oder den Abschluss bestimmter Versicherungen erschweren. Für Speicherung, Nutzung und Weitergabe der Daten gelten strenge rechtliche Vorgaben.
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen.
Es dient dazu, auffällige Schaden- und Risikokonstellationen zu erfassen, um Betrugsversuche zu erkennen und Versicherungsrisiken besser einschätzen zu können. Das HIS in seiner heutigen Form wird seit dem Jahr 1993 gepflegt.
Privatwirtschaftlich organisierte Auskunftei betreut die Daten
Betrieben wird die Datenbank seit dem 1. Oktober 2025 von der Besurance HIS GmbH. Nach Angaben des GDV ist der alleinige Geschäftszweck dieser privatwirtschaftlich organisierten Auskunftei der Betrieb des HIS. Das Unternehmen übernahm die Aufgabe von der Informa HIS GmbH, die diese Aufgabe ab 2011 innehatte (VersicherungsJournal 25.3.2011).
Daten werden zu allen Versicherungssparten mit Ausnahme der privaten Krankenversicherung erhoben. Die PKV ist nicht in das Auskunftsverfahren eingebunden: Statt eines versichererübergreifenden Auskunfteisystems nutzen die Krankenversicherer ausschließlich eigene interne Verfahren zur medizinischen Risikoprüfung und Leistungsbewertung.
Welche Auffälligkeiten an das HIS gemeldet werden
Meldungen an das HIS erfolgen nicht willkürlich, sondern nach vordefinierten, feststehenden Kriterien, wie der GDV erläutert (PDF, 94,7 KB). Erfasst werden Versicherungsfälle in den Kategorien Immobilie, Fahrzeug und Person. Diese lassen sich in mehrere Gruppen einteilen:
- atypische Schadenhäufigkeiten: zum Beispiel drei oder mehr Kfz-Haftpflichtschäden innerhalb von zwei Jahren.
- besondere Schadenfolgen: etwa hohe Kfz-Schäden, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden und eine bestimmte Schadenhöhe überschreiten. Ziel ist es unter anderem, Mehrfachabrechnungen desselben Schadens zu verhindern.
- Auffälligkeiten im Schaden- oder Leistungsfall: zum Beispiel widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang oder Hinweise auf manipulierte Schäden. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft sollen damit auch betrugsauffällige Muster erkennbar werden, um banden- und gewerbsmäßigen Betrug zu verhindern.
- erhöhte Risiken sowie bestimmte Versicherungssummen und Rentenhöhen in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung: zum Beispiel besonders risikoreiche Berufe und schwere Vorerkrankungen.
- Auch vermeintliche Fälle von Überversicherung werden gemeldet: zum Beispiel, wenn Personen eine im Verhältnis zum Einkommen sehr hohe Versicherungssumme vereinbart haben. Hier schlussfolgern die Versicherer, dass die Versicherungsnehmer ein geringes Interesse haben, den Eintritt eines Versicherungsfalls durch Prävention zu vermeiden.
- Werden Personen eines Versicherungsbetruges rechtskräftig verurteilt, wird dies ebenfalls gespeichert. Bei späteren Leistungsfällen kann der Versicherer auch abfragen, ob die ihm vom Geschädigten genannten Zeugen schon einmal aufgefallen sind.
Ein Eintrag im HIS kann sich für Versicherungsnehmer nachteilig auswirken
Der GDV betont, dass ein HIS-Eintrag keine automatische Ablehnung bei Stellung eines Antrags auf Versicherungsschutz oder eine Sanktion auslöst. Er stelle lediglich einen Hinweis dar, der in die Gesamtprüfung einfließe. Die endgültige Entscheidung über Vertragsschluss oder Leistungsregulierung erfolge stets individuell.
Dennoch kann ein Eintrag in die Auskunftei für Versicherungsnehmer negative Folgen haben. Vor diesem Hintergrund wird das HIS im öffentlichen Diskurs gelegentlich auch als „Versicherungs-Schufa“ oder „schwarze Liste der Versicherungswirtschaft“ bezeichnet:
- Bei der Antragstellung führt ein HIS-Treffer häufig dazu, dass Versicherer zusätzliche Informationen einholen oder einzelne Angaben genauer überprüfen.
- In der Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung kann dies bei Antragstellung mit der Anforderung weiterer Nachweise oder einer detaillierteren gesundheitlichen Prüfung verbunden sein. Je nach Gesamtrisiko sind auch abweichende Konditionen wie Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse möglich; in Einzelfällen kann ein Antrag auch abgelehnt werden.
- Auch im Schadenfall kann ein HIS-Hinweis eine intensivere Prüfung auslösen. Versicherer gleichen dann Angaben zum Schadenhergang mit früheren Vorgängen ab oder verlangen zusätzliche Belege und gegebenenfalls Gutachten, um die Plausibilität eines Schadens besser beurteilen zu können.
- Darüber hinaus kann ein HIS-Eintrag auch im Bestandsgeschäft eine Rolle spielen, etwa bei Vertragsänderungen, Beitragserhöhungen oder einem Versichererwechsel. Bei einem beabsichtigten Wechsel oder Neuabschluss innerhalb derselben Sparte kann ein entsprechender Hinweis dazu führen, dass der neue Versicherer erneut eine umfassende Risikoprüfung durchführt oder den Vertrag nur zu abweichenden Konditionen anbietet.
Auskünfte an Versicherer werden nach Sparten getrennt erteilt
Der GDV hebt hervor, dass die Auskunftei getrennt nach Versicherungssparten geführt werde. Meldungen und Datenübermittlungen an Versicherer erfolgen demnach für jede Sparte separat. So werde garantiert, dass kein vollständiges und zentral zusammengeführtes Persönlichkeitsprofil über alle Versicherungsbereiche hinweg entstehe.
Wer zum Beispiel aufgrund von Auffälligkeiten in der Kfz-Versicherung vermerkt ist, müsse demnach nicht befürchten, dass dieser Eintrag auch Auswirkungen auf den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung habe. Die Risikoprüfung erfolge im jeweiligen fachlichen Kontext. Auch würden die Bereiche Antragstellung und Schadenbearbeitung getrennt erfasst.
Betroffene Personen müssen über Eintrag informiert werden
Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -nutzung durch die Versicherer ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, also das berechtigte Interesse an Betrugsprävention, Missbrauchsvermeidung sowie einer sachgerechten Risikobewertung im Versicherungsbetrieb.
Die DSGVO verpflichtet Versicherer zugleich zu umfangreichen Transparenz- und Informationspflichten. Sie müssen Versicherungsnehmer und Antragsteller bereits bei Vertragsschluss in den Datenschutzhinweisen darüber informieren, dass im Fall entsprechender Auffälligkeiten personenbezogene Daten an das HIS übermittelt werden können.
Eine gesonderte Einwilligung des Versicherungsnehmers ist für die Meldung und Abfrage von Daten im HIS hingegen nicht erforderlich.
Allerdings sind die Versicherer verpflichtet, betroffene Personen über eine konkrete Datenübermittlung zu informieren. Dies ergibt sich aus Artikel 13 DSGVO und Artikel 14 DSGVO, je nachdem, ob die Daten direkt beim Betroffenen erhoben oder aus anderen Quellen verarbeitet werden.
Wie lange dürfen die Daten im HIS gespeichert werden?
Wie lange die erhobenen Daten gespeichert werden dürfen, dafür macht die DSGVO keine konkreten Vorgaben. Artikel 5 Absatz 1 DSGVO schreibt lediglich vor, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist, und auf das notwendige Maß beschränkt bleiben müssen.
Der GDV und die Auskunftei verweisen in ihren FAQ jedoch auf interne Regelungen. Demnach beträgt die Speicherdauer in der Regel vier Jahre ab dem Folgejahr der Meldung. Bei erneuter Meldung könne sich diese Frist verlängern – maximal auf zehn Jahre. „In besonderen Fällen gelten abweichende Fristen“, schreibt die Besurance HIS GmbH, ohne diese näher zu konkretisieren.
Anrecht auf Selbstauskunft
Betroffene und interessierte Personen können gemäß Artikel 15 DSGVO bei der Systembetreiberin über diese Webseite Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten zu ihrer Person im HIS gespeichert sind. Einmal im Jahr ist dies möglich, ohne dass der anfragenden Person Kosten entstehen.
Diese sogenannte Selbstauskunft kann schriftlich oder über ein sicheres Onlineformular beantragt werden. Telefonische Auskünfte werden aus Datenschutzgründen nicht erteilt.
Für die Identifikation müssen Antragsteller unter anderem Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift angeben. Bei Anfragen zu Kraftfahrzeugdaten sind zusätzlich fahrzeugbezogene Angaben wie Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Kennzeichen und Fahrzeugtyp erforderlich, zudem ein Nachweis der Berechtigung, etwa als Halter oder Versicherungsnehmer.
Über folgende gemeldete Daten müssen Personen im Rahmen der Selbstauskunft informiert werden:
- ob und welche Daten gespeichert sind,
- welcher Versicherer die Meldung vorgenommen hat,
- wann die Meldung erfolgte,
- aus welchem Grund die Meldung erfolgte,
- an welche Versicherer die Information innerhalb der letzten 24 Monate weitergeleitet wurde.
Nachweislich falsche Meldungen müssen korrigiert oder gelöscht werden
Nach Artikel 16 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Das gilt entsprechend auch für die Auskunftei der Versicherer.
Beschwerden über fehlerhaft erhobene Daten können bei der Besurance HIS GmbH oder direkt beim meldenden Versicherer eingereicht werden. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur, wenn die Meldung nachweislich falsch oder nicht mehr berechtigt ist.
Betroffene müssen nachvollziehbar begründen, warum ein Eintrag unzutreffend ist, und dies möglichst durch geeignete Unterlagen wie Gutachten, Rechnungen oder behördliche Nachweise belegen. Die Prüfung und mögliche Korrektur erfolgt durch den jeweils meldenden Versicherer.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass Gerichte das berechtigte Interesse der Versicherer an einer Meldung an die Auskunftei weit auslegen.
So entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Februar 2023 (40 C 226/22), dass ein Eintrag zu einer Kfz-Schadenregulierung auch dann zulässig sein kann, wenn der Versicherungsnehmer eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nachgewiesen hat – ohne konkrete Details der Reparatur offenzulegen.
Das Gericht begründete dies damit, dass auch nach umfangreicher und fachgerechter Reparatur ein Minderwert am Fahrzeug verbleiben könne oder weiterhin ein erheblicher Vorschaden vorliege, insbesondere wenn es sich ursprünglich um einen Totalschaden gehandelt habe.
Ein solcher Vorschaden müsse beim späteren Verkauf des Fahrzeugs offengelegt werden und könne zudem bei der Schadenregulierung eines möglichen weiteren Unfalls mit diesem Auto von Bedeutung sein, was den Eintrag in die Auskunftei rechtfertige.
Bereits Auffälligkeiten begründen Interesse der Versicherer an einem Eintrag
Auch sind HIS-Einträge bereits zulässig, ohne dass einem Versicherungsnehmer ein Betrugsversuch nachgewiesen werden müsse, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 2. Februar 2023 (1 K 6024/20) bestätigt hat. Es reiche aus, wenn intern definierte „betrugsgeneigte Auffälligkeiten“ festgestellt würden.
Der Kläger hatte im Zuge von zwei Schadenmeldungen dieselben Bilder vorgelegt, die von ihm bereits zu einer vorherigen Schadenmeldung vorgelegt worden waren. Dies rechtfertige einen entsprechenden Eintrag, bestätigte das Verwaltungsgericht.




