Gut zu wissen: Die Effektivkostenquote

3.9.2026 – Die Effektivkostenquote soll einen Kostenvergleich zwischen verschiedenen Verträgen der kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ermöglichen. Dafür gelten einheitliche Berechnungsregeln und umfangreiche Transparenzpflichten. Die Vergleichbarkeit der Kosten anhand dieser Kennzahl ist jedoch nach Einschätzung von Experten begrenzt.

Die Effektivkostenquote ist eine Kennzahl, die angibt, um wie viele Prozentpunkte die jährliche Rendite eines Versicherungsanlageprodukts durch die insgesamt anfallenden Kosten gemindert wird. Sie fasst damit die Auswirkungen verschiedener Vertragskosten auf die Wertentwicklung in einem einzigen Prozentwert zusammen.

Die Kennzahl wird deshalb auch als „Reduction in Yield“ (Renditeminderung) bezeichnet. Dabei sind alle bis zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Ihre Aussage fußt dabei auf Modellannahmen.

Vergleich der Vertragsentwicklung mit und ohne Kosten

Für ihre Berechnung wird die angenommene prozentuale Wertentwicklung des Vertrags ohne Kosten der Wertentwicklung unter Berücksichtigung der erwarteten Kosten gegenübergestellt. Beide Werte werden als jährliche Rendite über die gesamte Ansparphase berechnet. Die Differenz zwischen ihnen entspricht der Effektivkostenquote.

Ein Beispiel: Beträgt die angenommene jährliche Wertentwicklung eines Vertrags ohne Kosten 5,0 Prozent und die unter Berücksichtigung aller erwarteten Kosten berechnete Rendite 3,8 Prozent, liegt die Effektivkostenquote bei 1,2 Prozentpunkten.

Berechnungsmethode ist gesetzlich vorgegeben

Damit die Kosten verschiedener Altersvorsorgeprodukte vergleichbar sind, ist die Berechnungsmethode der Effektivkosten gesetzlich vorgegeben. Dabei greifen EU-rechtliche und nationale Vorgaben ineinander.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen ist die Effektivkostenquote nach der in § 2 Absatz 6 VVG-InfoV vorgeschriebenen Methode zu berechnen. Die Vorschrift verweist dafür auf den Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 (Priip-Verordnung).

Für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge, etwa Riester- und Basisrentenverträge, gilt dagegen eine eigene Berechnungsmethode. Diese wird von der Produktinformationsstelle Altersvorsorge nach § 10 Absatz 5 AltvPIBV vorgegeben.

Welche Kosten ausgewiesen werden müssen

Für die nach § 2 Absatz 6 VVG-InfoV maßgebliche Priip-Methode müssen bei Versicherungsanlageprodukten insbesondere folgende Kosten in die Berechnung der Effektivkosten einfließen:

  • Einmalige Kosten: etwa Abschluss-, Vertriebs-, Verkaufs- und Marketingkosten sowie Bearbeitungs- und Betriebskosten beim Vertragsabschluss.
  • Laufende Kosten: unter anderem Verwaltungs- und Betriebskosten, Aufwendungen für die Verwaltung des Versicherungsschutzes sowie die Kosten für die Kapitalunterlegung der Versicherungsrisiken.
  • Kosten der Kapitalanlage: beispielsweise Fonds- und Depotkosten, insbesondere bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.
  • Transaktionskosten: Kosten, die beim Kauf und Verkauf von Vermögenswerten entstehen.
  • Kosten für biometrische Risiken: der Kostenanteil von Prämien, die beispielsweise Todesfall- oder andere biometrische Risiken abdecken.
  • Kosten aus Gewinnbeteiligungen: Beträge aus der Kapitalanlage, die über Gewinnbeteiligungsmechanismen einbehalten werden.
  • Gegebenenfalls Ausstiegskosten: etwa Kosten oder Vertragsstrafen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags.

Umfangreiche Aufklärungs- und Informationspflichten

Müssen Effektivkosten verpflichtend ausgewiesen werden, so sind die Versicherer verpflichtet, interessierte Kunden bereits vor dem Vertragsabschluss darüber zu informieren. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen schreibt § 2 Absatz 1 Nummer 9 VVG-InfoV vor, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten bis zum Beginn der Auszahlungsphase anzugeben.

Bei Versicherungsanlageprodukten müssen außerdem die Effektivkosten eines standardisierten Beispielvertrags im Basisinformationsblatt nach der Priip-Verordnung angegeben werden.

Für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge gelten darüber hinaus die besonderen Informationspflichten des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Nach § 8 Nummer 3 AltvPIBV und § 8 Nummer 4 AltvPIBV müssen die Effektivkosten im Produktinformationsblatt angegeben und erläutert werden.

Während der Laufzeit müssen Versicherer ihre Kunden bei Versicherungsanlageprodukten außerdem regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Kosten und Gebühren sowie deren Auswirkungen auf die Anlagerendite informieren, wie § 7b VVG vorschreibt.

Vergleichbarkeit der Kosten ist eingeschränkt

Die Effektivkostenquote soll Verbrauchern helfen, die Kosten verschiedener Altersvorsorgeprodukte miteinander zu vergleichen. Die Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH weist jedoch in einem Fachbeitrag darauf hin, dass die Vergleichbarkeit an ihre Grenzen stößt, auch wenn die Kennzahl eine Orientierung bietet.

Ein Kostenvergleich verschiedener Tarifangebote sei demnach nur sinnvoll, wenn einheitliche Vertragsparameter zugrunde lägen. So hänge die Höhe der Effektivkosten unter anderem von der Beitragshöhe und der Vertragslaufzeit ab.

Bei höheren Beiträgen könnten sich beispielsweise fixe Kosten auf eine größere Summe verteilen und dadurch die Effektivkostenquote senken. Auch bei längeren Laufzeiten falle die Quote in der Regel niedriger aus, weil sich anfängliche Kosten über einen längeren Zeitraum verteilten.

Zwischen Modellrechnung und Vertragswirklichkeit

Die ausgewiesene Effektivkostenquote basiere zudem auf einem standardisierten Modell und bilde daher nicht zwangsläufig den tatsächlichen Verlauf eines Vertrags ab.

Ändere der Kunde beispielsweise seine Beiträge, stelle er den Vertrag beitragsfrei oder nehme eine Teilauszahlung vor, könne sich die tatsächliche Kostenbelastung deutlich verändern. Solche individuellen Entwicklungen blieben bei der standardisierten Kennzahl unberücksichtigt.

Zudem wirke sich auch die Überschussbeteiligung der Anbieter auf die Höhe der Effektivkosten aus. Die Vergleichbarkeit sei insoweit nur dann gewährleistet, wenn Fondskosten und Überschüsse während der Laufzeit unverändert blieben.

„Insgesamt münden die Berechnungen in der Erkenntnis, dass die Effektivkostenquote je nach individuellem Verhalten des Kunden und konkretem Vertrags- und Kapitalmarktverlauf sehr unterschiedlich ausfallen kann. In der standardisierten Definition beziehungsweise dem externen Ausweis der Kennzahl bleiben diese Effekte jedoch außen vor“, schreibt Assekurata.

Auch die Versicherungsaufsicht schaut auf die Effektivkosten

Die Effektivkosten sind nicht nur für Verbraucher relevant. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bezieht sie in ihre Wohlverhaltensaufsicht über kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte ein. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob Kosten und Nutzen eines Produkts in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Hierzu hat die Aufsichtsbehörde ein „Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen“ veröffentlicht (VersicherungsJournal 20.1.2023). Auch wenn die Bafin hierin keine konkreten Vorgaben macht, so definiert sie als angemessenen Kundennutzen von Versicherungsanlageprodukten, dass diese auch eine positive Rendite nach Kosten und Inflation ausweisen.

Als Orientierung dient hierbei das mittelfristige Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent. Die Effektivkosten sollten demnach zusammen mit den übrigen Produkteigenschaften eine Rendite ermöglichen, die nach Abzug der Kosten oberhalb dieser Marke liegt. Ob dies erfüllt wird, sei bereits bei den Produktfreigabeverfahren zu berücksichtigen.

In Marktanalysen nimmt die Bafin dabei auch die Effektivkosten der Produkte unter die Lupe. Stellt sie fest, dass ein Versicherer den Kundennutzen oder das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Produkts nicht angemessen geprüft hat, kann sie auf die Beseitigung der Mängel hinwirken und, falls erforderlich, aufsichtsrechtliche Anordnungen erlassen (22.6.2026, 22.11.2024).

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