24.4.2026 – Seit 2017 können Hinterbliebene eine Geldleistung als Ersatz für erlittenes seelisches Leid verlangen, wenn durch das Verschulden eines Dritten eine nahestehende Person getötet wurde.
Das Hinterbliebenengeld ist ein Schadensersatzanspruch im Deliktsrecht nach § 844 Absatz 3 BGB. Dieser gewährt Personen mit einem besonders persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten eine Entschädigung für ihr seelisches Leid, wenn ein Mensch durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Dritten getötet wurde.
Der Tod des Verletzten muss dabei als zurechenbare Folge der Handlung durch den Dritten eingetreten sein. Typische Beispiele sind ein fremdverschuldeter Unfall, ärztliche Behandlungsfehler oder sonstige vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen, die zum Tod des Menschen geführt haben.
Gesetzeslücke sollte geschlossen werden
Ein Anrecht auf die Leistung besteht seit dem 22. Juli 2017, als das „Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld“ (PDF, 207 KB) in Kraft trat. Mit der Neuregelung wollte die Bundesregierung eine gesetzliche Lücke schließen.
Bis dahin konnten nahe Angehörige nach einer fremdverschuldeten Tötung nur in Ausnahmefällen Schmerzensgeld vom Verursacher verlangen. Voraussetzung war, dass sie selbst eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 253 Absatz 2 BGB erlitten hatten – etwa im Rahmen eines sogenannten Schockschadens.
Allein Trauer und seelischer Schmerz reichten dafür nicht aus. Die psychischen Belastungen mussten medizinisch nachweisbar sein und deutlich über das hinausgehen, was Hinterbliebene üblicherweise nach einem Todesfall erleben. Etwa, dass es zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung kam, die den Alltag erheblich beeinträchtigte oder zu längerer Arbeitsunfähigkeit führte.
Schadensersatzanspruch um immaterielle Schäden erweitert
Der medizinsch geführte Nachweis, um eine Entschädigung zu erhalten, ist nun nicht mehr notwendig. So wurde mit dem Gesetz der § 844 BGB um einen dritten Absatz erweitert.
Dieser ergänzt die bisherigen Absätze 1 und 2, die auf materielle Nachteile wie Unterhaltsverlust und Beerdigungskosten nach dem fremdverschuldeten Tod einer Person zielen. Der neue Absatz dehnt den Schadensersatzanspruch auf immaterielle Schäden nach § 253 Absatz 1 BGB aus.
Wer hat Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld?
Wer ein Anrecht auf ein Hinterbliebenengeld hat, regelt ebenfalls § 844 Absatz 3 BGB. Danach können Hinterbliebene eine Entschädigung verlangen, die „zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis“ standen.
Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird gesetzlich vermutet, wenn der Hinterbliebene Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten war. Diese Personen müssen die besondere Nähe im Regelfall nicht gesondert nachweisen, wenn sie einen entsprechenden Anspruch geltend machen.
Die Vermutung kann jedoch vom Schädiger durch Gegenbeweis erschüttert werden, etwa durch den Nachweis eines stark zerrütteten Verhältnisses oder eines langjährigen Kontaktabbruchs.
Die gesetzliche Vermutung ist nicht abschließend. Auch außerhalb der aufgeführten Fälle kann ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Einzelfall nachgewiesen werden, etwa bei Pflegekindern, Großeltern oder besonders engen Bezugspersonen. Diese Personen müssen im Streitfall belegen, dass tatsächlich eine vergleichbar enge persönliche Bindung zum Verstorbenen bestand.
Wie hoch das Hinterbliebenengeld ausfällt
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist im Gesetz nicht genau festgelegt. Nach § 844 Absatz 3 BGB ist lediglich eine „angemessene Entschädigung in Geld“ zu zahlen. Was als angemessen gilt, ergibt sich daher aus der Rechtsprechung der Gerichte.
Diese orientieren sich vor allem an der Intensität der persönlichen Beziehung zum Verstorbenen sowie an den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa der Dauer und Nähe der Lebensgemeinschaft oder der emotionalen Belastung durch den Verlust.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) kam in einem Beschluss vom 31. August 2020 (12 U 870/20) zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber für das Hinterbliebenengeld von einem Durchschnittswert von 10.000 Euro ausgegangen sei. Dieser Betrag sei die „Richtschnur" für die Höhe, wie das OLG in einem Pressetext informiert.
Andere Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Abhängigkeit vom Einzelfall zeigt sich etwa in einem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Januar 2023 (5 O 93/21). Der Tochter einer verunfallten Frau sprach das Gericht lediglich 5.000 Euro Hinterbliebenengeld zu. Hintergrund war, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob die verstorbene Frau infolge des Unfalls oder aufgrund ihrer Vorerkrankungen eines natürlichen Todes gestorben war.
Doch auch höhere Beträge als der „Richtschnur“-Wert sind möglich. So sprach das Oberlandesgericht Köln (OLG) einer Frau, die mit ihrem – bei einem fremdverschuldeten Unfall verstorbenen – Vater in einer Wohngemeinschaft lebte und ein besonders enges Verhältnis zu ihm hatte, mit Urteil vom 5. Mai 2022 (18 U 168/21) ein Hinterbliebenengeld von 12.000 Euro zu.




