15.10.2026 – Investiert ein Erwerbstätiger erhebliche Summen in Betriebsmittel, Ausrüstung und Weiterbildungen, ohne dass diese Ausgaben an einen konkreten Auftrag gebunden sind, spricht dies für ein unternehmerisches Risiko und damit für eine selbstständige Tätigkeit. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Eine Stuntproduktionsfirma übernimmt für Film- und Fernsehproduktionen den Dreh von Actionszenen. Für eine deutsche Krimiserie sollte sie eine Prügelszene drehen. Da sie diese nicht ausschließlich mit festangestellten Stuntleuten realisieren konnte, engagierte sie für zwei Einsatztage einen weiteren Stuntman, der sich vereinbarungsgemäß verprügeln lassen sollte.
Der Mann war an zwei Drehtagen am Set anwesend und stellte der Firma anschließend seine Dienste in Rechnung. Darin enthalten war auch eine Pauschale für die von ihm eingesetzte eigene Stuntausstattung.
Rentenversicherung stellt Sozialversicherungspflicht fest
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV fest, dass für den Kläger an den beiden Einsatztagen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bestanden habe. Sie forderte entsprechende Zahlung zur Sozialversicherung.
Zur Begründung führte sie an, ein unternehmerisches Risiko des Klägers sei nicht erkennbar. Die von ihm genutzten Betriebsmittel habe er nicht eigens für den konkreten Auftrag angeschafft. Zudem sei er in das Team der Stuntfirma und damit in deren Betriebsorganisation eingegliedert gewesen.
Stuntman war selbstständig tätig
Nachdem der Mann und die Firma gemeinsam gegen den Bescheid geklagt hatten, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Urteil vom 9. September 2026 (L 14 BA 11/24), dass der Stuntman selbstständig tätig gewesen sei. Damit bestätigte es die Entscheidung der Vorinstanz.
Eine ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Gericht informiert über das Urteil in einer Pressemitteilung.
Merkmale der Selbstständigkeit überwiegen
Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig sei, richte sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägten, so führte das LSG aus. Im Falle des Klägers würden bei einer Gesamtabwägung die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen.
Der Kläger sei zwar während der Proben und während des Drehs arbeitsteilig in einem Team mit Mitarbeitern der Klägerin tätig gewesen, was für eine abhängige Beschäftigung spreche. Die hierdurch bedingte Eingliederung in die Betriebsorganisation der Firma sei aufgrund des kurzen Zeitraums von zwei Tagen aber nur schwach ausgeprägt gewesen.
Auch sei der Kläger durch Vorgaben der Regie und der von der Firma eingesetzten Stuntkoordinatorin nur in geringem Maße weisungsgebunden gewesen.
Investitionen sprechen für unternehmerisches Risiko
Für eine selbstständige Tätigkeit spreche hingegen nach Auffassung des Gerichts, dass der Kläger ein relevantes unternehmerisches Risiko getragen habe.
So habe der Stuntman bereits im Vorfeld seines Einsatzes und unabhängig von einem konkreten Auftrag in erheblichem Umfang Kapital für Betriebsmittel wie Seiltechnik, Schutzausrüstung, Stuntfahrzeuge und Werkzeug aufgewendet. Zudem habe er Zeit und Geld in Aus- und Weiterbildungen investiert und Miete für Trainings- und Werkstätten zahlen müssen.
Die Vergütung, die er von der Firma für die während der Produktion der Filmszene eingesetzten Betriebsmittel erhalten habe, mindere das unternehmerische Risiko nicht, so das LSG. Zum Zeitpunkt der Investitionen sei nämlich ungewiss gewesen, ob er überhaupt Aufträge erhalten würde und sich diese Anschaffungen folglich rechnen würden.




