31.7.2026 – Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. In einem Fall brachte die Schlichterin einen Haftpflichtversicherer dazu, nach anfänglicher Weigerung doch in die Regulierung für einen Schaden einzusteigen, den der Schafbock eines Mannes angerichtet hatte.
Ein Mann hielt privat eine Handvoll Schafe und Lämmer. Eines Tages brachen die Tiere aus und der Schafsbock verletzte eine Nachbarin. Als der Tierhalter sich an seinen Privathaftpflichtversicherer wandte, lehnte dieser die Regulierung.
Begründung: Nach den maßgeblichen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung sei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von zahmen Haustieren versichert. Das Halten von Schafen als Nutztiere sei bedingungsgemäß ausgeschlossen.
Ein Fall für die Ombudsfrau
Daraufhin schaltete die Dame die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Die Schlichterin konnte nach Prüfung der Sachlage der Rechtsansicht des Versicherers nicht folgen. Sie machte den Versicherer auf Folgendes aufmerksam: „Sie verwenden in den Bedingungen die Begrifflichkeiten des BGB, indem Sie zwischen zahmen Tieren (Haustieren), gezähmten Tieren und wilden Tieren unterscheiden.
Zu den Haustieren findet sich etwas in § 833 BGB, die wilden Tiere werden in § 960 Absatz 1, 2 BGB erwähnt, die gezähmten Tiere in § 960 Absatz 3 BGB. An diesen Begrifflichkeiten werden Sie sich festhalten lassen müssen.“
Sind Schafe Haustiere?

- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sie erläuterte dem Haftpflichtversicherer weiter, dass das Gesetz den Begriff „Haustier“ nicht definiere. Maßgeblich für die Auslegung sei der gewöhnliche Sprachgebrauch. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf eine Formulierung des Reichsgerichts in einem Urteil vom 19. November 1938 (VI 127/38):
Demnach sind Haustiere „diejenigen Gattungen von zahmen Tieren, die in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen und dabei aufgrund von Erziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung und dem beherrschenden Einfluss des Halters unterstehen“.
Sie wies den Versicherer darauf hin, dass demzufolge der Gegensatz zum Haustier das wilde Tier ist. Das Haustier sei von Natur aus zahm, „wie dies bei Pferd, Maultier, Esel, Rind, Ziege, Schaf, Schwein, Hund, Katze, Geflügel [einschließlich seltener Arten], Tauben sowie Kaninchen der Fall ist“, so die Schlichterin unter Verweis auf den Münchener Kommentar zum BGB (9. Auflage 2024, § 833 Randnotiz 50).
Haftpflichtversicherer gibt seine Verweigerungshaltung auf
Daraufhin gab der Haftpflichtversicherer seine Verweigerungshaltung auf und half der Beschwerde ab. Unter Abhilfe ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte, heißt es im Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle. Im vergangenen Jahr wurde übrigens fast jede dritte Verbraucherreklamation durch Abhilfe abgeschlossen.
Das Instrument der Abhilfe wird im Markt durchaus kritisch gesehen, wie der Versicherungsmakler Erwin Daffner kürzlich in einem Leserbrief darlegte. In einem weiteren Leserbrief machte Daffner darauf aufmerksam, dass in einem Ombudsverfahren nur selten klare Entscheidungen gefällt würden.
Nichtrepräsentative Fallsammlung.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.
Streitgegenstand der Fälle waren neben der Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) unter anderem auch die Kraftfahrt- (26.6.2026, 1.7.2026), die Fahrrad- (4.5.2026), die Reise- (7.5.2026), die Hausrat- (12.5.2026, 7.7.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).
„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.




