30.6.2026 – Ob ein Unfall beim Essenskauf im Homeoffice als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient und die Tätigkeit organisatorisch in betriebliche Abläufe eingebunden ist. Das zeigen zwei Urteile des Hessischen Landessozialgerichts: In einem Fall wurde ein Arbeitsunfall anerkannt, im anderen nicht.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat sich in zwei Fällen mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens während der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind. In einem Fall entschied das Gericht zugunsten der Klägerin, im anderen wies es die Klage eines Mannes ab.
Angestellte im Homeoffice brach sich auf dem Weg zum Dönerstand den Arm
Im ersten Fall arbeitete die Klägerin während der Corona-Pandemie Vollzeit als Anzeigenbereichsleiterin eines Verlages. Am 6. September 2021 begann die Frau gegen 13:15 Uhr ihre Mittagspause und begab sich zum etwa 900 Meter entfernten Supermarkt und Kebap-Laden, um sich dort Getränke und Lebensmittel für den Verzehr in der Mittagspause zu besorgen.
Nachdem sie sich im Supermarkt zwei kleine Getränkeflaschen gekauft hatte, stürzte sie auf dem Weg zum Kebap-Laden und erlitt einen komplizierten Oberarmbruch. Nach einer Operation und anschließender mehrmonatiger Heilbehandlung konnte sie erst im Mai des Folgejahres ihre Tätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Übernahme der Kosten jedoch ab. Im Homeoffice seien Wege außerhalb der Wohnung zum Einkauf von Essen nicht gesetzlich unfallversichert. Solche Wege seien privat.
Wegeunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches
Mit Urteil vom 28. April 2026 (L 3 U 189/24) entschied das LSG, dass die Frau auf dem Weg zum Erwerb ihres Mittagessens einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall erlitten hatte. Damit muss der Unfallversicherungsträger die hierfür vorgesehenen Leistungen übernehmen.
Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum alsbaldigen Verzehr einzukaufen, sei dann versichert, wenn er in zweierlei Hinsicht mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft sei, so führt das LSG aus:
- Zum einen müsse der Weg die Handlungstendenz aufweisen, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
- Zum anderen müsse es sich um einen Weg handeln, der entweder ausschließlich im Betrieb zurückgelegt werde und als Betriebsweg zu qualifizieren sei oder am Betrieb beginne und dort ende – und damit als Arbeitsweg gelte. Maßgeblich sei die Betriebsbedingtheit, also dass die Person nur deshalb im Betrieb anwesend sei und dort tätig werde, weil diese Anwesenheit betrieblich erforderlich sei.
Darüber hinaus konkretisierte das LSG die Regelungen für Personen, die im Homeoffice oder außerhalb der Unternehmensstätte tätig sind: Versicherungsschutz bestehe, wenn mit dem Arbeitgeber vereinbart sei, dass die eigene Wohnung oder ein anderer Ort als Arbeitsort und damit als betriebliche Arbeitsstätte gelte. Für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg sei dann die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
Mittagessen diente der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit
Der urteilende Senat hielt es vorliegend für glaubhaft, dass der Erwerb des Mittagessens der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag diente und die Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr bestimmt waren. Die Klägerin konnte nachweisen, dass sie mit ihrem Chef vormittags per Videocall vereinbart hatte, am Nachmittag Kunden zu kontaktieren.
Auch das Kriterium der Betriebsbedingtheit sah das Gericht als erfüllt an. Die Frau sei auch im Homeoffice durch betriebliche Vorgaben und organisatorische Zwänge in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Für die Mittagspausen habe sie sich an- und abmelden müssen; auch Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden seien zeitlich strikt geregelt gewesen.
Dem stünde auch nicht entgegen, dass keine festen Homeofficetage vereinbart gewesen seien. Denn der Unfall habe sich während der Corona-Pandemie ereignet und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Homeoffice – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich gewesen sei – den Regelfall dargestellt habe. Im Gegenteil mussten die Mitarbeiter Tage im Büro gesondert anmelden.
Programmierer konnte Arbeitsort frei wählen
Im zweiten Rechtsstreit wurde der Fall eines Programmierers verhandelt, der im Rahmen der sogenannten „Flex-Arbeit“ für eine GmbH tätig war. Es war ihm erlaubt, an verschiedenen, von ihm frei wählbaren Orten zu arbeiten. Dafür wurde er entsprechend technisch von seiner Arbeitgeberin ausgestattet.
Nach einer psychischen Erkrankung arbeitete der Mann im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung gemeinsam mit einem Kollegen in dessen Wohnhaus auf der Terrasse. Seine Arbeitszeit dauerte von 9:30 bis 15:30 Uhr.
Am 3. August 2022 verließ der Mann gegen 13:50 Uhr das Haus, um für sich und seinen Kollegen einen Döner zu kaufen, der später während der Arbeit verzehrt werden sollte. Gegen 14:10 Uhr kehrte er mit dem Essen zurück und ging über eine Treppe in Richtung Terrasse. Auf der letzten Stufe knickte er um und zog sich einen Kreuzbandriss zu.
Essensbesorgung als privatwirtschaftliche Verrichtung eingestuft
Nachdem auch in diesem Fall die Berufsgenossenschaft eine Leistung abgelehnt und der Mann gegen den Bescheid geklagt hatte, kam das LSG mit Urteil vom 19. Mai 2026 (L 3 U 176/25) zu dem Ergebnis, dass kein versicherter Wegeunfall vorliege.
Zwar sei das mobile Arbeiten grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, wie das LSG zur Begründung ausführte. Für den zurückgelegten Weg treffe dies aber nicht zu.
Es fehle bereits an der sogenannten Handlungstendenz. Der Kläger sei die Treppe nicht aus beruflichen Gründen gegangen, sondern um auf der Terrasse zu essen. Dass er dabei möglicherweise auch habe weiterarbeiten wollen, überzeugte das Gericht nicht. Maßgeblich sei vielmehr, dass er den Weg ohne den Essensbezug nicht zurückgelegt hätte.
Auch eine ausreichende betriebliche Einbindung sah das Gericht nicht. Der Kläger habe seine Arbeit frei und ohne feste Vorgaben oder engere organisatorische Einbindung gestalten können. Der Weg sei daher nicht durch betriebliche Abläufe geprägt gewesen.
Kauf des Döners vollzog sich kurz vor Ende der Arbeitszeit
Hinzu komme, dass die Nahrungsaufnahme nicht mehr der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit gedient habe. Die Arbeitszeit sei auf sechs Stunden begrenzt gewesen und lief bis 15:30 Uhr. Der Essenskauf erfolgte gegen 13:50 Uhr, also etwa anderthalb Stunden vor dem planmäßigen Arbeitsende.
Damit sei der Unfall dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gegen beide Entscheidungen ist Revision beim Bundessozialgericht anhängig; die Urteile sind somit noch nicht rechtskräftig.




