Kfz-Haftpflicht: Dürfen Versicherer zwei getrennte Schadenfälle miteinander verrechnen?

22.4.2026 – Eine Frau wurde zweimal unverschuldet innerhalb kurzer Zeit in einen Unfall verwickelt. Nachdem der zweite Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden reguliert hatte, wollte der erste Versicherer seine Leistung kürzen. Denn andernfalls würde die Frau mehr Geld erhalten, als das Auto wert sei. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass zwei rechtlich getrennte Schadensereignisse nicht zusammengerechnet werden dürfen.

Das Auto einer Frau wurde am 22. Dezember 2022 durch ein herabfallendes Garagentor beschädigt. Sie beauftragte ein Schadensgutachten, in dem ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und ein Restwert von 680 Euro ermittelt wurden. Diesen Schaden regulierte der Haftpflichtversicherer des Garagentorbetreibers zunächst nicht, so dass die Frau ihr Auto weiterhin unrepariert nutzte.

Am 2. Februar 2023 wurde das Fahrzeug auf der rechten Seite durch einen Autounfall erneut beschädigt. Auch hier traf die Frau keine Schuld an der Entstehung des Unfalls. Das daraufhin eingeholte weitere Schadensgutachten ermittelte nun einen geringeren Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro.

Für diesen späteren Unfall erhielt die Klägerin vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners 1.900 Euro sowie 200 Euro von einem Restwertaufkäufer.

Erster Haftpflichtversicherer sieht durch zweiten Unfall geringeren Schaden

Im Streit stand anschließend die Frage, wie sich die zweite Schadensregulierung auf den noch offenen Anspruch aus dem ersten Vorfall auswirkt. Der Haftpflichtversicherer des Garagentorbetreibers argumentierte, die Klägerin würde sich über Gebühr bereichern, wenn der Schaden auf Grundlage des ersten Gutachtens vollständig ersetzt werde.

Vorgerichtlich hatte der Versicherer bereits 860 Euro gezahlt. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und einem Restwert von 685 Euro verblieb damit ein offener Anspruch von rund 1.355 Euro.

Der Versicherer vertrat jedoch die Auffassung, dass der später erzielte Erlös von insgesamt 2.100 Euro wirtschaftlich einem höheren Restwert entspreche. Dieser sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen – mit der Folge, dass sich der Anspruch entsprechend reduziere. Demnach stünden der Fahrzeughalterin keine weiteren Ansprüche als die bereits erhaltenen 860 Euro zu.

Vorinstanzen sehen keinen Anspruch auf weitere Zahlung

Nachdem der Versicherer die Erstattung von 1.355 Euro abgelehnt hatte, machte die geschädigte Fahrzeughalterin ihren Anspruch gerichtlich geltend.

Sowohl das Amtsgericht Stuttgart als auch das Landgericht Stuttgart (LG) mit Urteil vom 12. März 2025 (4 S 189/23) wiesen die Klage der Fahrzeughalterin ab. Demnach stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 1 BGB nicht zu.

Zwar sei die Haftung des verklagten Versicherers unstreitig, führte das Landgericht zur Begründung aus. Der nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs.

Allerdings verwies das LG darauf, dass die Klägerin bei voller Erstattung in beiden Schadensfällen insgesamt 4.315 Euro erhalten würde und damit wirtschaftlich besser stünde als ohne die Schäden. Dies widerspreche dem Bereicherungsverbot: Die Geschädigte solle nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zwar vollen Ersatz erhalten, an dem Schadensfall aber nicht verdienen.

BGH sieht Rechtsfehler im Urteil der Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz jedoch am 31. März 2026 (VI ZR 100/25) (PDF, 185 KB) auf und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht Stuttgart zurück. Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht abgelehnt werden; die Entscheidung sei rechtsfehlerhaft.

Zwar stehe auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte müsse danach den wirtschaftlich vernünftigen Weg der Schadensbeseitigung wählen. Im Regelfall genüge er diesem Gebot, wenn er sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußere.

Zweiter Unfall ist eigenständiger Schaden

Ein höherer später erzielter Betrag sei nur dann zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich auf der Verwertung des Unfallfahrzeugs im ersten Schadensfall beruhe. Daran fehle es hier. Die von der Klägerin erhaltenen 2.100 Euro stammten nicht aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs im ersten Schadensfall, sondern aus der Regulierung eines späteren, eigenständigen Verkehrsunfalls.

Dieser zweite Unfall dürfe bei der Schadensberechnung des ersten Unfalls nicht berücksichtigt werden. Beide Schadensereignisse seien rechtlich getrennt zu betrachten; eine wirtschaftliche „Gesamtabrechnung“ oder Mischkalkulation sei unzulässig. Für die fiktive Schadensabrechnung komme es allein auf den ursprünglichen Schadensfall an; spätere, unabhängige Schadensereignisse blieben außer Betracht.

Ein Vorteilsausgleich nach § 242 BGB scheide ebenfalls aus, weil es bereits an einem zurechenbaren Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Schadensereignis und den Zahlungen aus dem zweiten Unfall fehle.

Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot sei dabei nicht in Form einer übergreifenden Gesamtbetrachtung mehrerer Schadensereignisse zu verstehen, sondern beziehe sich jeweils ausschließlich auf den einzelnen Schadensfall, so der BGH.

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