Kfz-Versicherung: Verweiswerkstatt in 38 Kilometern Entfernung zumutbar?

21.5.2026 – Rechnet ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, kann der Haftpflichtversicherer der Gegenseite ihn nicht ohne Weiteres auf eine deutlich entfernte und verkehrsanfällige Werkstatt verweisen und den Schadensersatz entsprechend kürzen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Wuppertal.

Das Auto eines Mannes wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dabei war es unstreitig, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer der Gegenseite den Schaden ersetzen musste. Die Abrechnung des Schadens verlangte er anhand eines selbst eingeholten Gutachtens, das die regional üblichen Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde legte.

Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte den Schaden jedoch nicht in voller Höhe ersetzen. Er verwies stattdessen auf eine freie Fachwerkstatt in der Region, in der eine Reparatur zu deutlich günstigeren Stundensätzen möglich sei. Diese befand sich allerdings vom Wohnort des Geschädigten rund 38 Kilometer entfernt.

Versicherer muss teurere Reparatur nach Gutachten ersetzen

Nach Abzug der dort anfallenden niedrigeren Kosten verblieb ein Restbetrag von rund 940 Euro, den der Fahrzeughalter schließlich einklagte.

Das Landgericht Wuppertal (LG) kam mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (8 S 1/25) zu dem Ergebnis, dass der Versicherer zur Zahlung des höheren Betrags verpflichtet ist, und änderte damit das Urteil der Vorinstanz ab. Eine Verweisung auf die benannte günstigere Werkstatt sei im konkreten Fall nicht zumutbar.

Geschädigter hat Schadenminderungspflicht, Versicherer Beweispflicht

Zwar sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, so schränkte der zuständige Senat ein. Dies folge aus der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB.

Ein wirksamer Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit liege nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur dann vor, wenn zwei Bedingungen erfüllt seien:

  • Der Schädiger muss darlegen und nachweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
  • Der Schädiger muss vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Verweises sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwehr oder Schadensminderung ergreifen würde.

Entfernung zur Werkstatt ist dem Geschädigten nicht mehr zumutbar

Um zu beurteilen, ob die Verweiswerkstatt mühelos zugänglich und damit zumutbar ist, sei maßgeblich auf die Entfernung vom Wohnort zu dieser Werkstatt abzustellen, so das Landgericht weiter. Eine feste Kilometergrenze existiere hierfür nicht; vielmehr sei stets auf den Einzelfall abzustellen.

In der Rechtsprechung werde jedoch regelmäßig davon ausgegangen, dass eine Entfernung von mehr als 20 Kilometern nicht mehr als mühelos zugänglich anzusehen sei.

Vor diesem Hintergrund sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf die günstigere Werkstatt in 38 Kilometern Entfernung verweisen zu lassen. Die Richter verwiesen zur Begründung auch auf die Umstände:

Selbst bei entspannten Verkehrsverhältnissen nehme eine Fahrt vom Wohnort des Klägers zur Werkstatt laut Google-Maps rund 40 Minuten in Anspruch. Zudem müsse der Fahrer stauanfällige Strecken nutzen, so dass sich die Fahrzeit noch deutlich verlängern könne. Das bedeute einen erheblichen Aufwand.

Bereitgestellter Hol- und Bringservice ändert nichts an Unzumutbarkeit

Auch der bereitgestellte kostenlose Hol- und Bringservice der Verweiswerkstatt ändere an der Unzumutbarkeit nichts, erklärten die Richter. Es sei zusätzlich einzurechnen, dass der Geschädigte die Werkstatt zwecks eventueller Nachbesserungen oder in Gewährleistungsfällen erneut aufsuchen müsse.

In diesen Fällen könne er von dem kostenlosen Service nicht mehr profitieren. Ihm entstünde erneut ein erheblicher zeitlicher Aufwand durch die Hin- und Rückfahrt zur Verweiswerkstatt.

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