1.10.2026 – Wer gegenüber der Kaskoversicherung widersprüchliche Angaben zur letzten Fahrt und zum Abstellen eines gestohlenen Fahrzeugs macht, kann die Beweiserleichterungen für den Nachweis des Diebstahls verlieren. Das zeigt ein Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Eine Täuschungsabsicht müsse dem Versicherungsnehmer dafür nicht nachgewiesen werden. Im konkreten Fall musste die Versicherung daher nicht für den behaupteten Diebstahl leisten.
Ein Fahrzeughalter meldete seiner Kfz-Versicherung einen Diebstahl. Bei dem Versicherer handelte es sich nach Informationen des VersicherungsJournals um die Ergo Versicherung AG.
Gegenüber dem Versicherer gab der Kunde an, seinen BMW am 10. Oktober 2022 am Heegermühler Weg in Berlin abgestellt zu haben. Auf konkrete Nachfrage des Versicherers schilderte er zudem eine rund 20-minütige letzte Fahrt von der Chausseestraße zum Abstellort. Dabei gab er den Zeitpunkt des Abstellens mit 18.00 Uhr an.
Bei der Auswertung der Transponderdaten des Fahrzeugs stellte der Versicherer jedoch fest, dass der letzte Motorstart bereits am 4. Oktober 2022 erfolgt war. Der Versicherungsnehmer erklärte daraufhin, dass er das Auto am 10. Oktober zwar aufgesucht habe, aber nicht damit gefahren sei.
Die Ergo lehnte eine Leistung ab. Nach Auffassung des Versicherers waren die Angaben des Versicherungsnehmers zum behaupteten Diebstahl beziehungsweise zur letzten Nutzung des Fahrzeugs nicht glaubhaft. Daraufhin klagte der Mann gegen den Versicherer.
OLG sieht Redlichkeitsvermutung zugunsten des Klägers erschüttert
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) kam mit Beschluss vom 2. September 2026 (11 U 42/26) zu dem Ergebnis, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen müsse. Damit bestätigte es ein Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. März 2026 (6 O 293/25). Demnach habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht habe die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen, führte der zuständige Senat aus. Demnach sei es dem Fahrzeughalter nicht gelungen, das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachzuweisen.
Die Redlichkeitsvermutung, die grundsätzlich zugunsten des Klägers greife, sei im Streitfall durch konkrete und auf den Versicherungsfall bezogene Tatsachen erschüttert. Deshalb habe der Kläger den ihm obliegenden Vollbeweis der Entwendung gemäß § 286 ZPO führen müssen, was ihm nicht gelungen sei.
Unzutreffende Angaben erschüttern Gesamtbild
Im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, der Versicherer habe ihn zu keinem Zeitpunkt nach dem Datum der letzten Fahrt, sondern durchgehend nur nach dem Zeitpunkt des „Abstellens“ beziehungsweise ohne Datumsangabe nach Streckenführung, Zweck und Dauer der letzten Fahrt gefragt.
Da er danach nicht gefragt worden sei, könne er auch nicht wahrheitswidrig erklärt haben, die letzte Fahrt habe am 10. Oktober 2022 stattgefunden.
Doch dieses Argument ließ das OLG nicht gelten. Entscheidend sei nicht, ob der Versicherer wortwörtlich nach dem „Datum der letzten Fahrt“ gefragt habe. Maßgeblich sei vielmehr, welches Gesamtbild die Angaben des Klägers in ihrer Zusammenschau bei dem Versicherer als Empfänger erzeugt hätten.
Antworten auf Nachfragen vermittelten Eindruck einer Fahrt
Zweimal habe der Kläger dem Versicherer schriftlich mitgeteilt, dass die letzte Fahrt am 10. Oktober 2022 erfolgt sei, so hob das OLG hervor, ohne mitzuteilen, dass er das Fahrzeug sechs Tage zeitiger letztmalig bewegt habe.
Nach Auffassung des Senats musste der Versicherer diese Angaben so verstehen, dass die geschilderte Fahrt am 10. Oktober stattgefunden hatte und mit dem anschließenden Abstellen des Fahrzeugs zusammenhing.
Hätte der Kläger damals bereits zwischen der letzten Fahrt am 4. Oktober und einem bloßen Aufsuchen des Fahrzeugs am 10. Oktober unterschieden, hätte er dies angesichts der wiederholten Nachfragen des Versicherers klarstellen müssen. Stattdessen habe er weiterhin konkrete Einzelheiten genannt, die mit einer Fahrt am 10. Oktober vereinbar gewesen seien.
Hinweis auf Angaben gegenüber Polizei ändert nichts an Bewertung
Der Kläger verwies zudem auf einen bereits am 1. November 2022 ausgefüllten polizeilichen Fragebogen. Darin habe er – noch bevor das Ergebnis der Transponderauslesung bekannt gewesen sei – zwischen dem 4. und dem 10. Oktober unterschieden und entsprechend den Sachverhalt gegenüber der Polizei korrekt dargestellt.
Auch dies ändere nichts an der Beurteilung, so das OLG. Selbst wenn der Kläger gegenüber der Polizei entsprechend differenziert habe, habe er gegenüber dem Versicherer weiterhin eine davon abweichende und undifferenzierte Darstellung aufrechterhalten.
Dies gelte sowohl für die Schadenanzeige als auch für die beiden späteren E-Mails. Erst nachdem ihm das Ergebnis der Transponderauslesung vorgehalten worden sei, habe er seine Darstellung korrigiert.
Hinzu komme, dass die handschriftlichen Angaben im polizeilichen Fragebogen nach Darstellung des Klägers selbst „auslegungs- und erläuterungsbedürftig“ seien. Sie könnten daher die aus Sicht des Gerichts eindeutigen und wiederholten Angaben gegenüber dem Versicherer nicht entkräften.
Weitere Unstimmigkeiten bei Angaben zur Fahrleistung
Das Gericht verwies zudem auf weitere Unstimmigkeiten, die die Redlichkeitsvermutung des Fahrzeughalters erschüttern. In der Schadenanzeige machte er eine um rund 18.000 Kilometer beziehungsweise knapp zwölf Prozent zu niedrige Angabe zur Laufleistung. Das Gericht wertet auch diese objektive Abweichung als erheblichen Umstand.
Der Kläger machte geltend, dass die Ergo bereits im Juni 2022 von einem deutlich höheren Kilometerstand gewusst habe, weil sie damals einen früheren Teilkaskoschaden reguliert hatte und dabei eine Carglass-Rechnung mit 162.550 km vorliegen hatte.
Dieser Umstand habe keinen unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem später behaupteten Diebstahl, so führte das OLG aus. Er könne deshalb für sich allein die Redlichkeitsvermutung nicht erschüttern – aber eben auch nicht die bereits festgestellten anderen Widersprüche beseitigen.
Rechtsprechung zum Minimalsachverhalt greift nicht
Der Kläger berief sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Minimalsachverhalt. Laut einem Urteil vom 30. Januar 2002 (IV ZR 263/00) kann es für das äußere Bild eines Diebstahls grundsätzlich genügen, dass ein Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wird.
Die von ihm benannten Zeugen hätten genau dies bestätigen können, argumentierte der Kläger. Das OLG stellte jedoch klar, dass diese Beweiserleichterung nur greife, solange die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers nicht erschüttert sei. Im vorliegenden Fall sei dies nach den bereits festgestellten Widersprüchen jedoch anders. Der Kläger müsse deshalb den Diebstahl selbst voll beweisen.
Weder hätten die Zeugen dagegen das Abstellen des Fahrzeugs nach der letzten Fahrt am 4. Oktober beobachtet noch dessen spätere Wegnahme. Auch sonst hätten sie keine Umstände wahrgenommen, die auf eine Entwendung durch einen Dritten schließen ließen. Selbst wenn ihre Angaben als wahr unterstellt würden, wäre der erforderliche Vollbeweis der Entwendung daher nicht geführt.
Nachweis vorsätzlicher Täuschung nicht erforderlich
Das OLG stellte zugleich klar, dass es dem Kläger keine arglistige Täuschung unterstelle. Auch die Frage, ob er seine Aufklärungsobliegenheit nach H.5 AKB arglistig verletzt habe, ließ der Senat ausdrücklich offen. Für die Erschütterung der Redlichkeitsvermutung komme es darauf nicht an.
Entscheidend seien vielmehr objektive, unmittelbar auf den Versicherungsfall bezogene Tatsachen, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben begründeten.
Ergänzende Vorträge konnten Gesamtbild nicht erschüttern
Auch eine erneute Gesamtschau führe zu keinem anderen Ergebnis, als dass die Redlichkeitsvermutung erschüttert sei, so das OLG.
Bereits die Widersprüche zur letztmaligen Nutzung des Fahrzeugs sowie die unzutreffende Kilometerangabe in der Schadenanzeige reichten demnach aus, um die Redlichkeitsvermutung zu erschüttern. Die nicht angezeigte höhere Jahresfahrleistung habe dieses Bild lediglich ergänzt.
Die Einwände des Klägers könnten diese tragenden Erwägungen nicht entkräften. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts habe er ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine erneute Beweisaufnahme sei daher nicht erforderlich gewesen.




