12.10.2026 – Das Landgericht Mönchengladbach hat in einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Ansprüche einer Versicherten während des Mutterschutzes entschieden. In dem Zivilverfahren kamen auch internationales Recht und das deutsche Versicherungsvertragsgesetz zum Tragen. Dem Urteil zufolge ist eine Vertragsklausel nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu vereinbaren.
Eine freiberuflich tätige Frau hatte ein privates Krankentagegeld vereinbart, um einen möglichen Verdienstausfall finanziell abzusichern. Demnach stehen ihr täglich 120 Euro zu, wenn eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder auch während des Mutterschutzes.
Laut den Versicherungsbedingungen ihres Tarifs besteht der Versicherungsschutz bei einem durch Krankheit oder Unfall verursachten Verdienstausfall ab dem 43. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit.
Nachdem die Kundin im Oktober 2022 und im März 2024 jeweils ein Kind zur Welt gebracht hatte, erhielt sie das Mutterschaftstagegeld jeweils nach Abzug der ersten 42 Tage. Mit Hinweis auf diese Karenzzeit lehnte der Versicherer die Leistung für die sechs Wochen vor den Geburten ab.
Mutter fordert auch für Karenzzeit Krankentagegeld
Doch die Mutter forderte auch während der zwei Karenzzeiten Mutterschutzgeld in Höhe des Krankentagegeldes. Die dem entgegensprechende Klausel der Assekuranz unterlaufe die mit § 3 MuSchG bezweckte Entscheidungsfreiheit der Frau, die somit unzulässig eingeschränkt werde.
Aus der Regelung der Wartezeit in § 197 Absatz 1 VVG könne man nicht schließen, dass der Abzug von Karenzzeiten zulässig sei. Zum einen hätte der Gesetzgeber diesen Abzug ausdrücklich regeln müssen, da die Regelungen der privaten Krankenversicherer zu Karenzzeiten bekannt waren.
Hiervon habe der Gesetzgeber jedoch bewusst abgesehen. Stattdessen hätten Frauen in der gesamten Zeit des Mutterschutzes lückenlos und unwillkürlich abgesichert werden sollen. Dies entspreche den Vorgaben aus der EU-Richtlinie 2010/41/EU vom 7. Juli 2010.
Diskriminierung von selbstständig tätigen Frauen
Außerdem verstößt die von dem Versicherer zitierte Klausel zur Wartezeit gegen die Regelungen der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004. Eine Begrenzung der Leistungen während des Mutterschutzes um Karenzzeiten widerspreche zudem der UN-Frauenrechtskonvention. Demnach dürfen selbstständig tätige nicht gegenüber angestellten Müttern diskriminiert werden.
Die Versicherungsgesellschaft hatte sich hingegen darauf berufen, dass viele Selbstständige während einer Schwangerschaft arbeiten, um den Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Anders als bei einer völligen Arbeitsunfähigkeit könnten sie trotzdem beruflich tätig bleiben.
Doch die Versicherte klagte von ihrem Anbieter nachträglich Krankentagegeld für die beiden Zeiträume des Mutterschutzes ein. Ihren noch zu verzinsenden Anspruch bezifferte sie auf jeweils 42 Tagessätze, was in ihrem Falle jeweils einen Teilbetrag von 5.040 Euro ergab.
Gericht spricht Klägerin 10.080 Euro plus Zinsen zu
Dies sah das Landgericht Mönchengladbach in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. Juli 2026 (1 O 409/25) ähnlich und sprach der Klägerin die Summe von 10.080 Euro plus Zinsen zu.
Dies begründet das Gericht damit, dass die Tarifbedingungen hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Karenzzeit einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten und deshalb unwirksam sind.
Denn sie benachteiligen den Versicherungsnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unangemessen. Dies ist im Zweifel beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung nicht mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung zu vereinbaren ist.
Rechtsstreit geht vor dem Oberlandesgericht weiter
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- Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)
Konkret schreibt § 192 Absatz 5 VVG vor, dass ein Krankentagegeldversicherer verpflichtet ist, den Verdienstausfall während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG zu ersetzen, falls der Versicherten kein anderweitiger angemessener Ersatz hierfür zusteht. Hiervon kann laut § 208 VVG „nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden“.
Das Gericht räumt zwar ein, dass Hochschwangere nicht komplett arbeitsunfähig sein müssen. „Der Gesetzgeber wollte jedoch gerade vermeiden, dass selbständig tätige Frauen gezwungenermaßen während der Schwangerschaft arbeiten müssen, um einen Verdienstausfall zu kompensieren.“
„Das Urteil stärkt die Position von schwangeren Versicherungsnehmerinnen in der Krankentagegeldversicherung“, kommentiert Björn Thorben M. Jöhnke. Er ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB. Ob die erstinstanzliche Entscheidung aber Bestand hat, wird aktuell noch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.




