9.9.2026 – Ein Mann fühlte sich von seiner ehemaligen Gattin geprellt und ging gerichtlich gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs der Geschiedenen vor. Er wurde im Rahmen der Gütertrennung dafür entschädigt, dass ihm eigentlich höhere Versorgungsansprüche zugestanden hätten. Hierfür sei laut den Richtern in der zweiten Instanz auch einer Assekuranz ein Vorwurf zu machen.
Ein seit 2011 verheiratetes Ehepaar hatte sich nach sechs Jahren wieder getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann, der ausschließlich einen Anspruch beim Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg hatte, im September 2021 zugestellt.
In den zehn vorangegangenen Jahren hatte die Ehefrau hingegen neben Ansprüchen aus dem Versorgungswerk für Steuerberater auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer privaten Altersvorsorge erworben.
Der diesen Vertrag verwaltende Lebensversicherer hatte seiner Kundin Anfang 2023 auf Anfrage mitgeteilt, dass der sogenannte Ehezeitanteil ihres Anspruchs 15.708,85 Euro beträgt.
Versicherte lässt sich 10.561 Euro auszahlen
Mit Verbundbeschluss vom 27. Juni 2025 (3 F 2113/21) hatte das Amtsgericht Mannheim die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Demnach musste der Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 371.312,83 Euro plus Zinsen zahlen.
Doch im Juli 2025 berichtete der Lebensversicherer, dass der Ehezeitanteil nur noch 5.370,98 Euro und der Ausgleichswert 2.585,49 Euro betrage. Denn die Kundin hatte ihren Vertrag im Jahr 2023 teilweise gekündigt und sich 10.561 Euro vorab aus der Police auszahlen lassen.
Hierdurch habe die Frau ihm diesen Teil des Versorgungsausgleichs unrechtmäßig entzogen. Deshalb legte der Mann Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein.
Ehemann per Gütertrennung entschädigt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Mann in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 12. Februar 2026 (16 UF 137/25) Recht. Denn die Frau habe ihr Kapitalwahlrecht treuwidrig ausgeübt. Allerdings sei „eine adäquate Kompensation über den Zugewinnausgleich erfolgt“, so die Richter.
Der Beschluss des Amtsgerichts wurde nämlich so abgeändert, dass der Zugewinnausgleich um die Hälfte des an die Frau ausgezahlten Betrags, also 5.280,50 Euro, auf 366.032,33 Euro gekürzt wurde. Hiermit hatte sich die Ehefrau einverstanden erklärt.
Der Ehemann hatte mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs somit zwar keinen Erfolg. Er wurde jedoch im Rahmen der Gütertrennung entsprechend entschädigt. Denn die Ehegatten hätten ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten. Daher seien Rentenansprüche bei einem Scheitern der Ehe wechselseitig auszugleichen.
Schuldhaftes Verhalten des Versicherers
Kritik äußert das Oberlandesgericht in seinem Beschluss nicht nur an der Ehefrau. Sie habe demnach einen Teil ihres Versorgungsanrechts dem Versorgungsausgleich entzogen und dadurch eine materiell unrichtige Entscheidung in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht bewirkt.
Auch dem Lebensversicherer sei ein Vorwurf zu machen. Denn dieser hatte den Teilbetrag an die Frau ausgezahlt, obwohl dies gegen § 29 VersAusglG verstieß. Es sei von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, da er seit 2021 von dem anhängigen Scheidungsverfahren wusste.
Weil der Versicherer dem Amtsgericht keine aktualisierte Auskunft über den verminderten Anspruch erteilt hatte, habe er das Beschwerdeverfahren in der Folge notwendig gemacht. Ihm wurden daher neben der Ehefrau anteilig die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.




