16.7.2026 – Bestimmte Klauseln in D&O-Versicherungen sollen sicherstellen, dass redlich handelnde Führungskräfte ihren Versicherungsschutz nicht verlieren, wenn andere versicherte Personen den Versicherer bei Vertragsabschluss getäuscht haben. Das OLG Köln hat entschieden, dass pauschale Severability-Klauseln einer vollständigen Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nicht entgegenstehen.
Eine Bank verfügte über eine D&O-Versicherung zum Schutz ihrer Organmitglieder vor Haftungsansprüchen. Um die Versicherungssumme von ursprünglich insgesamt 50 auf 100 Millionen Euro zu erhöhen, schloss sie im Mai 2020 bei einem weiteren Versicherer eine zusätzliche Exzedentenversicherung ab, die den Versicherungsschutz oberhalb der bereits bestehenden Deckung erweitert.
Risiken wurden dem D&O-Versicherer verheimlicht
Gegenüber dem Versicherer musste die Bank ein sogenanntes Warranty Statement ausfüllen – also eine Risikoerklärung. Darin wurde unter anderem gefragt, ob Umstände bekannt seien, die Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder erwarten ließen. Die Bank verneinte dies.
Zu dieser Zeit lagen den Bankvorständen allerdings bereits mehrere Schreiben des Prüfungsverbands deutscher Banken e.V. (PdB) vor. Darin wurden erhebliche Konzentrationsrisiken im Kreditgeschäft beanstandet und deren Abbau verlangt. Diese Hinweise wurden dem Versicherer nicht mitgeteilt.
Nachdem die Bank insolvent geworden war, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Er war der Auffassung, beim Vertragsabschluss über erhebliche Risiken getäuscht worden zu sein.
Insolvenzverwalter beruft sich auf Severability-Klauseln
Gegen diese Anfechtung klagte nach der Insolvenz der Bank deren Insolvenzverwalter. Er machte geltend, dass der Versicherungsschutz zumindest für die einzelnen versicherten Organmitglieder fortbestehe. Damit wollte er den Versicherungsvertrag und die daraus resultierenden Ansprüche für die Insolvenzmasse erhalten.
Hierfür verwies er auf sogenannte Severability-Klauseln in den AVB unter Ziff. 10.10 VUA. Diese sollen verhindern, dass das Fehlverhalten einzelner Personen automatisch den Versicherungsschutz aller Versicherten entfallen lässt.
Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, die Klauseln sähen vor, dass der Versicherungsschutz jedenfalls für gutgläubige versicherte Personen erhalten bleibe. Sie beruhen auf dem Gedanken der Abtrennung: Das Wissen oder Fehlverhalten eines Organmitglieds soll den übrigen versicherten Organmitgliedern grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Zudem handele es sich bei der D&O-Versicherung um eine Fremdversicherung, bei der die versicherten Organmitglieder ein besonderes schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Versicherungsschutzes hätten.
D&O-Versicherer hat Vertrag wirksam angefochten
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) kam mit Urteil vom 10. Februar 2026 (9 U 49/25) zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von rund 188.000 Euro hat. Im Übrigen wies es die Klage jedoch ab.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Haftpflichtversicherer den D&O-Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Trennungsklauseln (Severability-Klauseln) änderten daran nichts. Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag entfällt damit auch für Organmitglieder, die selbst gutgläubig gehandelt haben.
Nach Auffassung des Gerichts waren die unzutreffenden Angaben ursächlich für den Vertragsabschluss der Exzedentenversicherung. Der Versicherer habe sein Angebot ausdrücklich auf die von der Bank übermittelten Risikoinformationen gestützt und hätte den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht unverändert geschlossen.
Severability-Klauseln unwirksam
Nach Auffassung des Senats entfällt mit der erfolgreichen Anfechtung des Versicherungsvertrags auch der Versicherungsschutz für gutgläubige versicherte Personen.
Die Severability-Klauseln seien insoweit unwirksam, als sie den Versicherungsschutz einzelner versicherter Personen trotz einer wirksamen Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung erhalten sollen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der D&O-Vertrag als einheitlicher Versicherungsvertrag zu betrachten sei. Eine Aufspaltung – also eine Unwirksamkeit des Vertrags im Verhältnis zur täuschenden Versicherungsnehmerin, bei gleichzeitigem Fortbestand zugunsten gutgläubiger Organmitglieder – widerspreche den Wirkungen der Anfechtung.
Versicherungsnehmer sollen nicht von der Täuschung profitieren
Nach Ansicht des Senats würde durch derartige Klauseln letztlich auch die Versicherungsnehmerin, die den Versicherer getäuscht habe, von der Täuschung profitieren. Der von ihr angestrebte Versicherungsschutz zugunsten ihrer Organmitglieder bliebe trotz der arglistigen Täuschung bestehen. Dies sei mit dem Zweck des Anfechtungsrechts nicht vereinbar.
Der Senat stützte seine Argumentation auf die sogenannte Heros-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem ein Urteil vom 21. November 2011 (IV ZR 38/09). Danach darf ein durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasster Versicherer nicht dadurch an einem Vertrag festgehalten werden, dass andere versicherte Personen daraus weiterhin Vorteile ziehen könnten.
Pauschale Severability-Klauseln vermitteln aus unserer Sicht eine trügerische Sicherheit für die Kunden.
Hiscox
Branchenübliche Klausel gekippt
Der Spezialversicherer Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland, weist auf Anfrage auf die Tragweite des Urteils hin. Die beanstandete Klausel sei in D&O-Versicherungsverträgen durchaus branchenüblich.
„Severability-Klauseln (vertragliche Beschränkung der Gesamtwirkung der Arglistanfechtung) in D&O-Versicherungen sollen verhindern, dass auch redliche versicherte Personen ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn einzelne Organmitglieder oder Antragsteller den Versicherer bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht haben“, teilte eine Sprecherin mit.
Das OLG Köln habe jedoch entschieden, dass die im Verfahren streitgegenständliche pauschale Severability-Klausel den Versicherer nicht daran hindere, den Vertrag insgesamt wegen arglistiger Täuschung anzufechten. „Arglistiges Verhalten verdient grundsätzlich nicht den Schutz der Rechtsordnung“, so die Sprecherin.
„Trügerische Sicherheit für die Kunden“
„Pauschale Severability-Klauseln vermitteln aus unserer Sicht eine trügerische Sicherheit für die Kunden“, positioniert sich die Sprecherin weiter. Das Urteil des OLG Köln dürfte die Diskussion über die Verlässlichkeit von D&O-Versicherungsschutz weiter verstärken.
„Die dort thematisierte Klausel verwendet Hiscox nicht. Wer als Führungskraft größtmögliche Unabhängigkeit von möglichen Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder wünscht, findet in der persönlichen D&O-Versicherung eine konsequente Lösung, da jeder Manager seinen Versicherungsschutz individuell für sich selbst abschließt.“
BGH könnte für Klarheit bei Severability-Klauseln sorgen
Auch die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek sieht in einem Fachbeitrag zur Entscheidung auf der hauseigenen Webseite erhebliche Auswirkungen für die D&O-Praxis.
Solange keine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof vorliege, könnten sich versicherte Organmitglieder demnach nicht mehr uneingeschränkt auf ihren Versicherungsschutz verlassen. Rechtskräftig ist das Urteil des OLG Köln noch nicht.
Nach Einschätzung der Juristen könnten marktübliche Severability-Klauseln, die in vergleichbarer Form weit verbreitet seien, angesichts der Entscheidung des OLG Köln nicht unverändert fortgeführt werden. Die Bedingungen müssten daher möglicherweise grundlegend überarbeitet werden.
Die Kanzlei weist zudem darauf hin, dass sich auch Versicherungsmakler mit der Frage befassen müssten, wie sie Kunden angesichts der offenen Rechtslage beraten.




