23.6.2026 – Gesetzlich Krankenversicherte haben auch dann keinen Anspruch auf eine teure Sportprothese durch die Krankenkasse, wenn sie als ehrenamtliche Übungsleiter im Jugendsport tätig sind und in der Aufgabe Erfüllung finden. Entscheidend für die Finanzierung sind die Grundbedürfnisse des Alltags. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.
Ein Mann verletzte sich 2016 am linken Fuß so schwer, dass ein Teil seines linken Beins unterhalb des Knies amputiert werden musste. Die Krankenkasse finanzierte ihm daraufhin eine Alltagsprothese, die ihm normales Gehen, Stehen, Treppensteigen und andere alltägliche Bewegungen ermöglicht.
Ohne Sportprothese kein ehrenamtliches Engagement mehr möglich
Im Jahr 2020 beantragte der Verunglückte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme einer Skiprothese. Dazu legte er eine ärztliche Verordnung, das Schreiben einer Skischule sowie einen Kostenvoranschlag über rund 11.280 Euro vor.
Hintergrund war sein ehrenamtliches Engagement als Skilehrer im Kinder- und Jugendsport. Nach den Ausführungen des behandelnden Arztes reichte die Alltagsprothese für die besonderen Anforderungen des Skisports nicht aus. Eine Skiprothese ist speziell auf die hohen Belastungen beim Skifahren ausgelegt, etwa bei schnellen Gewichtsverlagerungen und Kurvenfahrten.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, weshalb der Mann schließlich gegen den Versicherer klagte.
Vorinstanzen verneinen Anspruch auf Sportprothese
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage zunächst ab, nachdem es ein orthopädietechnisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Träger der Eingliederungshilfe zum Verfahren beigeladen hatte. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wies die Berufung mit Urteil vom 23. April 2024 (L 11 KR 878/23) zurück.
Die Versorgung mit der begehrten Sportprothese – zusätzlich zur vorhandenen Alltagsprothese – sei zum Behinderungsausgleich gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht erforderlich, so führte das LSG aus. Sie diene nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit – und damit einem Versorgungsziel, für das die Krankenkassen nicht aufzukommen hätten.
Den Gebrauchsvorteil der Sportprothese benötige der Kläger nicht zur Bewältigung von Mobilitätserfordernissen im Alltag, so das LSG weiter, sondern ausschließlich für den Freizeitsport, der ihm in erheblichem Maße auch schon durch die Alltagsprothese ermöglicht werde.
Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe scheitert am Vermögen des Mannes
Zwar sei mit Blick auf seine ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 102 Absatz 1 Nummer 4 SGB XI und § 113 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX denkbar.
Dies könne jedoch offenbleiben, da ein solcher Anspruch von Einkommen und Vermögen abhänge und im vorliegenden Fall an der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Klägers scheitere. Zuständig wäre zudem nicht die Krankenkasse, sondern der Träger der Eingliederungshilfe.
Bundessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Sportprothese
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers mit einem Urteil vom 18. Juni 2026 (B 3 KR 3/25) zurück. Die Urteilsbegründung ist noch nicht öffentlich zugänglich – das BSG informiert darüber in einem Terminbericht.
Auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs durch ein Körperersatzstück (Prothese) sei der Leistungsanspruch nicht unbegrenzt, so begründete das BSG seine Entscheidung. Der Ausgleich beschränke sich auf Hilfsmittel, die erforderlich seien, um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu befriedigen.
Zu diesen Bedürfnissen, so das BSG weiter, zählten im Bereich der Mobilität insbesondere das möglichst sichere und gefahrlose Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Nicht umfasst sei dagegen die Ausübung jeder beliebigen Sportart, die Menschen ohne Behinderung ausüben können.
Maßgeblich für die Finanzierung sind Grundbedürfnisse im Alltag
Der Anspruch auf Hilfsmittel in der GKV ziele auch im Rahmen des Behinderungsausgleichs nicht auf ein vollständiges Gleichziehen mit allen Fähigkeiten nicht behinderter Menschen ab. Maßgeblich seien vielmehr die Fähigkeiten, die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich seien.
In diesem Rahmen müsse im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob die begehrte Versorgung einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben biete. Die vom Kläger bezeichneten „Lebensbereiche mit höherer Aktivität“ zählten nicht hierzu, da es dem Verunfallten auch mit der Alltagsprothese bereits möglich sei, sportliche Aktivitäten in bestimmtem Umfang wahrzunehmen.
„Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger den Skisport im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben und lehren möchte. Dies ändert nichts daran, dass hier kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, für dessen Befriedigung allein die Krankenkassen zuständig sind“, schreibt das Bundessozialgericht im Terminbericht.
BSG verweist auf möglichen Anspruch durch Eingliederungshilfe
Das Gericht verwies ebenfalls darauf, dass eine Kostenübernahme über die Eingliederungshilfe grundsätzlich in Betracht komme, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Dies war jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung, da der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Hilfebedürftigkeit vorliege, im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hatte.
Stattdessen hatte der Kläger im Revisionsverfahren gerügt, dass die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfe als verfassungswidrig einzustufen sei, da sie eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirke. Dies verneinte das Bundessozialgericht.




