Pflegetagegeld: Falsche Angaben allein stellen noch keine arglistige Täuschung dar

10.4.2026 – Macht ein Versicherungsnehmer im Antrag zur Pflegetagegeldversicherung korrekte Angaben gegenüber einer Versicherungsvertreterin, kann er darauf vertrauen, dass diese die gemachten Angaben auch richtig an den Versicherer weitergibt. Fehler oder unzutreffende Eintragungen im Antragsformular durch die Vertreterin gehen zulasten des Versicherers, da sie als „Auge und Ohr“ des Unternehmens agiert, wie erneut ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zeigt.

Ein Mann hatte eine Pflegetagegeldversicherung (PTG) mit Pflegeergänzungsbaustein abgeschlossen. Mitversichert war auch der am 15. Januar 2019 geborene und gesetzlich pflegeversicherte Sohn. Vereinbart war die tägliche Auszahlung eines Pflegetagegelds von fünf Euro, gestaffelt nach Pflegegraden – von 30 Prozent bei Pflegegrad 1 bis 100 Prozent ab Pflegegrad 4.

Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) trat der Versicherungsfall ein, wenn bei einer versicherten Person Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI festgestellt wurde. Voraussetzung war, dass die gesetzliche Pflegepflichtversicherung bereits Leistungen für die versicherte Person erbracht hatte.

Gesundheitsfragen mit Wissen der Versicherungsvertreterin falsch beantwortet

Den Vertrag hatte der Mann bei einer Versicherungsvertreterin unterzeichnet, die am 31. Mai 2019, wenige Wochen nach der Geburt des Kindes, einen entsprechenden Antrag eingereicht hatte. Im Antrag wurden die Gesundheitsfragen für den Sohn durchgehend verneint.

Tatsächlich litt das Kind jedoch seit der Geburt an einer kongenitalen Kniegelenksluxation sowie an Fehlstellungen der Hüfte und musste deshalb unmittelbar nach der Geburt über mehrere Wochen stationär behandelt werden. Die Versicherungsvertreterin hatte von diesen Umständen Kenntnis.

Im August 2020 wurde für den Sohn Pflegegrad 2 festgestellt, später – ab Februar 2022 – Pflegegrad 3. Die gesetzliche Pflegekasse erbrachte entsprechende Leistungen.

Versicherer ficht Vertrag wegen arglistiger Täuschung an

Als der Vater daraufhin Leistungen aus der privaten Zusatzversicherung beantragte, focht der Versicherer den Vertrag im Juli 2021 wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG und § 123 Absatz 1 BGB an. Zur Begründung verwies er auf die im Antrag nicht angegebenen Vorerkrankungen – eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Der Vater hielt die Anfechtung für unwirksam – und klagte gegen das Unternehmen. Der Versicherer müsse sich die Kenntnis der Versicherungsvertreterin zurechnen lassen. Diese habe von den Erkrankungen gewusst, so dass von einer Täuschung keine Rede sein könne.

Der Kläger argumentierte, er habe die Erkrankungen seines Sohnes gegenüber der Versicherungsvertreterin offengelegt. Wenn diese die Angaben im Antrag nicht korrekt übernommen habe, falle das in den Verantwortungsbereich des Versicherers. In diesem Fall gelte die Anzeigepflicht als erfüllt, da die Mitteilung gegenüber der Vertreterin ausreiche.

Der Versicherer argumentierte dagegen, der Kläger habe die objektiv falschen Angaben im Antrag erkannt und dennoch unterschrieben. Zudem sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen ihm und der Vertreterin auszugehen – der Vater hätte sich mit der Vertreterin abgesprochen, um den Versicherer bewusst zu täuschen. Beide hätten sich auch persönlich nahegestanden.

Landgericht entscheidet zugunsten des Versicherungsnehmers

Das Landgericht Saarbrücken (LG) kam mit Urteil vom 29. Januar 2025 (14 O 157/23) zu dem Ergebnis, dass der Versicherer trotz der falschen Angaben im Antrag ein Pflegetagegeld zahlen muss. Demnach konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit bewiesen werden, dass der Vater tatsächlich seine Anzeigepflicht verletzt und somit den Versicherer getäuscht hatte.

Demnach trage der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Täuschung. Sie liege dann vor, wenn wesentliche Umstände, deren Relevanz für den Versicherungsinteressenten auf der Hand liegen, nicht offenbart würden.

Dabei verwies das Gericht auf die sogenannte „Auge und Ohr“-Rechtsprechung gemäß § 70 VVG, wenn Versicherungsvertreter einen Vertrag angenommen haben. Falsche Angaben im Antrag seien demnach nach gängiger Rechtsprechung noch kein hinreichender Beweis, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer objektiv verletzt worden sei.

Vater hatte Erkrankung seines Sohnes transparent offengelegt

Entscheidend sei, so führte das Landgericht weiter aus, dass der Kläger plausibel dargelegt habe, die Erkrankungen seines Sohnes gegenüber der Versicherungsvertreterin offengelegt zu haben. Die Beweisaufnahme habe diese Darstellung gestützt.

Sowohl der Kläger als auch die Vertreterin hätten übereinstimmend geschildert, dass die gesundheitlichen Probleme thematisiert und entsprechende ärztliche Unterlagen und Diagnosen vorgelegt worden seien.

Damit sei nicht erwiesen, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht habe. Ebenso wenig habe der Versicherer ein bewusstes Zusammenwirken zwischen Kläger und Vertreterin belegen können. Die Initiative für den Einschluss des Sohnes in den Vertrag sei sogar von der Versicherungsvertreterin ausgegangen, so stellte das Gericht im Zuge der Beweisaufnahme fest.

Schließlich fehle es auch an Anhaltspunkten für arglistiges Verhalten. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Angaben korrekt aufgenommen und an den Versicherer weitergegeben würden.

Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) schloss sich mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (5 U 11/25) der Vorinstanz an und wies die Berufung des Versicherers zurück. Demnach stehen dem Kläger nachträglich rund 29.591 Euro zu – zudem muss der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähren.

Das OLG konkretisierte dabei insbesondere die hohen Anforderungen an ein sogenanntes kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler. Ein solches setze voraus, dass beide bewusst und abgestimmt darauf hinwirken, den Versicherer über gefahrerhebliche Umstände zu täuschen. Dafür fehlten im Streitfall ausreichende Anhaltspunkte.

Vielmehr hielt es das Gericht für plausibel, dass die fehlerhaften Angaben ihren Ursprung auf Vermittlerseite hatten. Nach der Beweisaufnahme sei nicht ausgeschlossen, dass die Vertreterin bei der Antragstellung selbst auf Schwierigkeiten gestoßen sei und die Gesundheitsfragen – im Vertrauen auf einen vermeintlichen „Kontrahierungszwang“ – unzutreffend mit „nein“ beantwortet hätte.

Zugleich spreche gegen ein bewusstes Täuschen durch den Kläger, dass ihm nach Darstellung der Vermittlerin ein Vertragsschluss ohnehin in Aussicht gestellt worden sei. Unter diesen Umständen habe für ihn kein erkennbarer Anlass bestanden, gefahrerhebliche Umstände zu verschweigen.

Falsche Angaben allein legen noch keine Täuschung nahe

Jens Reichow, Partner der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, erklärt hierzu auf dem Blog der Kanzlei:

„Mit dem Urteil zeigt das OLG Saarbrücken, dass es bei der Beurteilung, ob eine Täuschung vorliegt, nicht nur auf die Angaben in dem Versicherungsantrag an sich ankommt. Aufgrund der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin werden alle Informationen, die die Versicherungsvertreterin kannte, auch dem Versicherer zugerechnet“, so Reichow.

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