Pflegezusatzversicherung: Arglistige Täuschung auch ohne Wissen um Krankheit?

23.4.2026 – Eine arglistige Täuschung kann auch dann vorliegen, wenn Gesundheitsfragen nicht bewusst falsch beantwortet werden, sondern eine schwerwiegende Erkrankung noch nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz: Trotz eines entlastenden Befunds zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Vater verlor ein Kind seinen Pflegeschutz.

Ein Vater beantragte am 11. November 2018 eine private Pflegezusatzversicherung für seinen wenige Monate alten Sohn. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Kind bereits wegen neurologischer Auffälligkeiten medizinisch untersucht.

Zunächst harmlosere Diagnose – doch weitere Untersuchungen

Unter anderem wurde der Sohn in einer Klinik verschiedenen Tests unterzogen. In einem vorläufigen Entlassungsbrief von Mitte Oktober 2018 wurde zunächst ein sogenanntes Sandifer-Syndrom diagnostiziert – eine vergleichsweise harmlose Störung, bei der es infolge von Reflux, also dem Zurückfließen von Mageninhalt in die Speiseröhre, zu krampfartigen Bewegungen kommen kann.

Eine Epilepsie wurde zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen. Allerdings blieb es nicht bei dieser Einschätzung: Weitere Untersuchungen wurden eingeleitet, um die Ursache der Beschwerden näher abzuklären, auch im Hinblick auf eine mögliche neurologische Erkrankung. Zudem wurden bereits in einem anderen Schreiben schwere Verdachtsdiagnosen geäußert.

Im Antrag auf Versicherungsschutz verneinte der Vater sämtliche Gesundheitsfragen zu bestehenden Vorerkrankungen, auch zu Erkrankungen des Gehirns oder des zentralen Nervensystems wie Epilepsie. Behandlungen oder laufende Untersuchungen gab er ebenfalls nicht an.

Vorliegen einer Epilepsie bestätigte sich kurz nach Einreichen des Antrags

Zwei Tage nach Antragstellung stellten die behandelnden Ärzte jedoch die Diagnose eines West-Syndroms, einer schweren Form der frühkindlichen Epilepsie. Für den Sohn wurde in der Folge ein hoher Pflegegrad festgestellt, verbunden mit entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der Vater beantragte auch Leistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung. Der Versicherer leitete eine Leistungsprüfung ein – und stieß dabei auf die bereits vor Antragstellung laufenden Untersuchungen sowie die kurz darauf gestellte Diagnose.

Mit Schreiben vom Dezember 2019 erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und lehnte Leistungen ab. Zur Begründung verwies er auf die bereits vor Antragstellung laufenden Untersuchungen und gesundheitlichen Auffälligkeiten beim versicherten Kind. Daraufhin klagte der Vater auf Zahlung der Versicherungsleistungen.

Landgericht entscheidet zugunsten des klagenden Vaters

Das Landgericht Mainz gab der Klage mit Urteil vom 5. Juni 2024 (4 O 339/21) vollumfänglich statt und verpflichtete den Versicherer dazu, die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen. Nach Anhörung des Vaters und Vernehmung eines behandelnden Arztes sah das Gericht keinen Anhaltspunkt für eine arglistige Täuschung.

Der Vater habe als medizinischer Laie davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn lediglich an einem Sandifer-Syndrom leide und nicht unter einer schweren neurologischen Erkrankung, so führte das Gericht zur Begründung aus. Demnach habe ihm auch der behandelnde Arzt nach dem Klinikaufenthalt des Sohnes gesagt, dass sich der Verdacht auf eine Epilepsie nicht bestätigt habe.

Maßgeblich sei der Wissensstand zu dem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Vater die Gesundheitsfragen für die Krankenzusatzversicherung beantwortet habe. Vor diesem Hintergrund habe der Vater die Fragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems zutreffend mit „Nein“ beantwortet.

Oberlandesgericht sieht Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) wies die Klage mit Urteil vom 11. März 2026 (10 U 629/24) vollständig ab und bestätigte damit die wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Demnach sei der Vertrag nach § 22 VVG von vornherein als nichtig anzusehen. Die Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben.

Der Kläger habe bei der Antragstellung die Gesundheitsfragen zum Bestehen einer Erkrankung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems objektiv unzutreffend verneint, so führte das Gericht zur Begründung aus. Damit sei der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt. Explizit sei im Antrag auch nach einer Epilepsie gefragt worden.

Beantwortung der Fragen „ins Blaue hinein“

Für die rechtliche Bewertung komme es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine gesicherte ärztliche Diagnose vorgelegen habe, so das Gericht. Entscheidend sei vielmehr der Wortlaut des Antrags, der nicht nach „festgestellten“, sondern nach „bestehenden“ Krankheiten frage.

Eine arglistige Täuschung könne zudem auch dann vorliegen, wenn eine Gesundheitsfrage „ins Blaue hinein“ beantwortet werde. Das sei der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst sei, dass ihm keine ausreichende Grundlage für eine sichere Antwort vorliege, er die Möglichkeit einer Unrichtigkeit erkenne und diese dennoch in Kauf nehme.

Dabei genüge es für den Vorwurf der Arglist nicht, dass der Versicherungsnehmer lediglich fahrlässig oder leichtfertig unrichtige Angaben mache. Entscheidend sei vielmehr, dass er trotz erkennbar unsicherer Tatsachengrundlage eine endgültige Erklärung abgebe und damit das Risiko einer unrichtigen Angabe bewusst akzeptiere.

Vater wusste vom Risiko einer ernsthaften Erkrankung

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Vater bei Antragstellung bereits eine erhebliche medizinische Unsicherheitslage kannte. Sein Sohn war zuvor wegen krampfartiger Episoden und eines ausgeprägten Refluxes stationär untersucht worden; dabei stand der Verdacht einer Epilepsie ausdrücklich im Raum und war Gegenstand weiterer Abklärungen.

Zwar habe zwischenzeitlich durchaus ein vorläufiger Befund vorgelegen, so das OLG mit Bezug auf die Vorinstanz, der ein Sandifer-Syndrom annahm und eine Epilepsie zunächst als unwahrscheinlich erscheinen ließ. Gleichzeitig habe der Vater aber auch gewusst, dass zentrale diagnostische Schritte – zum Beispiel Untersuchungen zu Gehirnaktivitäten und ein MRT – noch nicht abgeschlossen seien.

Auch die genetische Abklärung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. In deren Verlauf wurde laut Aussage der behandelnden Ärzte später eine WWOX-Mutation festgestellt, die nach ärztlicher Einschätzung als Ursache der epileptischen Erkrankung gilt.

Eine gesicherte Entwarnung habe damit aus Sicht des Gerichts gerade nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund sei dem Vater bewusst gewesen, dass eine schwerwiegende neurologische Erkrankung nicht auszuschließen sei, er habe die Gesundheitsfrage gleichwohl eindeutig verneint.

Mann wollte mehrere Verträge abschließen

Der Abschluss mehrerer Pflegezusatzversicherungen zum Zeitpunkt des Antrags wurde vom Senat zudem als deutliches Indiz dafür gewertet, dass der Vater den Vertrag nicht nach abgeschlossener Diagnostik, sondern gerade während der offenen Abklärung abschloss – in der Erwartung eines ungünstigen Befundes, für den er vorsorglich Versicherungsschutz schaffen wollte.

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