Rechtsstreit um Basisrente – Wann der Widerrufsjoker auch nach elf Jahren greift

19.8.2026 – Eine Basisrente kann von Versicherungsnehmern auch nach elf Jahren noch wirksam widerrufen werden, wenn der Versicherer in seiner Widerrufsbelehrung nicht alle Dokumente benennt, deren Erhalt die Widerrufsfrist auslöst. Damit geht auch ein Auskunftsanspruch über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten einher. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg.

Eine Frau beantragte am 5. Dezember 2013 bei einem Versicherer den Abschluss einer Basisrentenversicherung. Dabei bestätigte sie mit gesonderter Unterschrift, die Verbraucherinformationen erhalten zu haben.

Vier Tage später nahm der Versicherer den Antrag an und übersandte ihr den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen sowie die AVB. Vereinbarungsgemäß begann der Vertrag rückwirkend zum 1. Dezember 2013 und sollte 16 Jahre laufen.

Frau widerruft Lebensversicherung nach elf Jahren

Mehr als elf Jahre später, am 16. Dezember 2024, widerrief die Frau ihre Vertragserklärung. Sie verlangte zudem Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten. Der Versicherer lehnte den Widerruf jedoch ebenso wie die Auskunft ab. Daraufhin zog sie vor Gericht.

Streitpunkt war vor allem die Frage, ob die Widerrufsfrist überhaupt in Gang gesetzt worden war. In der Belehrung des Versicherers wurden als maßgebliche Unterlagen zwar der Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen genannt. Ein Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fehlte jedoch.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Versicherungsnehmerin mit Teilurteil vom 18. Juni 2026 (8 U 92/26) Recht und änderte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Versicherungsnehmerin auch nach mehr als elf Jahren noch zum Widerruf berechtigt war. Über den daraus folgenden Zahlungsanspruch wurde im weiteren Verfahren noch nicht entschieden.

Frau hat Anrecht auf Auskunft des Lebensversicherers

Zunächst betonte der Senat, die Klägerin habe gegen den Versicherer einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB. Demnach treffe den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei.

Ob ein solcher Auskunftsanspruch bestehe, sei anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei müsse auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Umfang und Inhalt der Auskunft richteten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötige, um seinen Anspruch geltend machen zu können, hob das Gericht unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14) (VersicherungsJournal 12.2.2015) hervor.

Klägerin durfte Vertrag auch elf Jahre nach Inkrafttreten widerrufen

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Versicherungsnehmerin auch berechtigt gewesen, ihre Vertragserklärung mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 VVG zu widerrufen, erklärte das OLG weiter.

Die gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen – mehr als elf Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages.

Als Grund führte das Gericht an, dass die Klägerin auf Seite vier des Versicherungsscheins vom 9. Dezember 2013 nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung habe damit nicht den Anforderungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VVG entsprochen.

Entscheidend war dabei, dass die Belehrung nicht sämtliche Unterlagen aufführte, deren Erhalt die Widerrufsfrist in Gang setzt. Dies stelle keinen nur geringfügigen Belehrungsmangel dar, der einem hierauf gestützten Widerruf widersprechen würde.

Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer in der Regel nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er (…) keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat.

OLG Nürnberg

Hinweis auf AVB fehlte in Widerrufsbelehrung

Konkret nannte der Versicherer in der Widerrufsbelehrung zwar den Versicherungsschein und die vollständigen Verbraucherinformationen nach § 7 Absatz 2 VVG. Die AVB wurden jedoch nicht als fristauslösende Unterlage erwähnt. Damit genügte sie nach Auffassung des Senats nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Zwar wurden die AVB auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins unter der Überschrift „Sonstige Vertragsinhalte“ aufgeführt. Nach Auffassung des OLG sei dies aber nicht ausreichend. Die Belehrung selbst habe keinen ausreichenden Bezug zu dieser Auflistung hergestellt.

Für einen verständigen Versicherungsnehmer sei daher nicht hinreichend klar gewesen, dass auch der Erhalt der Versicherungsbedingungen Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist war.

Auch kein Hinweis auf Regeln zu gezogenen Nutzungen

Hinzu kam ein weiterer Fehler: Die Belehrung informierte nicht darüber, dass bei einem wirksamen Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen auch gezogene Nutzungen, etwa erwirtschaftete Erträge, zurückzugewähren sind, wenn die Versicherungsnehmerin einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hat. Auch dies hätte in der Widerrufsbelehrung stehen müssen.

Zwar hatte die Versicherungsnehmerin einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Frist zugestimmt. Zum Zeitpunkt der Belehrung stand jedoch noch nicht fest, dass sie die Erstprämie tatsächlich rechtzeitig zahlen würde. Trotz Einzugsermächtigung hätte die Zahlung etwa wegen fehlender Kontodeckung ausbleiben können.

Widerruf nach elf Jahren bedeutet keinen Rechtsmissbrauch

Auch sei der Widerruf nicht wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ausgeschlossen gewesen, so betonte das OLG weiter. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme bei einer fehlerhaften Belehrung von vornherein nur in Ausnahmekonstellationen in Betracht.

„Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer in der Regel nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat“, heißt es hierzu im Urteilstext.

Eine Verwirkung setze daher besonders gravierende Umstände voraus, die beim Versicherer den Eindruck erweckten, der Versicherungsnehmer wolle unabhängig von einem möglichen Widerrufsrecht unbedingt am Vertrag festhalten.

Die Tatsache, dass es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag (…) handelt, (…) steht einem unbefristeten Widerrufsrecht nicht entgegen.

OLG Nürnberg

Langer Zeitraum genügt nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Das erforderliche Zeitmoment sei nach dem Ablauf von elf Jahren zwar erfüllt gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass verschiedene gesetzliche Höchstfristen – etwa für die Anfechtung von Willenserklärungen nach § 121 Absatz 2 BGB und § 124 Absatz 3 BGB – bei zehn Jahren liegen. Die elfjährige Vertragsdauer reiche daher theoretisch für das Zeitmoment der Verwirkung aus.

Allein der lange Zeitraum genüge jedoch nicht, um das Widerrufsrecht zu verwirken. Es fehle an ebenjenen besonderen Umständen, aufgrund derer der Versicherer darauf habe vertrauen dürfen, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag unbedingt fortführen wolle. Diese seien vorliegend nicht gegeben:

  • Die Übermittlung einer Kopie des Personalausweises und der Steuer-Identifikationsnummer sowie die Mitteilung einer geänderten Bankverbindung durch die Kundin wertete das Gericht als gewöhnliche Vorgänge im Rahmen der Vertragsverwaltung.
  • Eine Sonderzahlung von 10.000 Euro im Dezember 2013 begründe ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen. Sie erfolgte bereits vor Beginn der Widerrufsfrist und führte lediglich zu einer Vertragsänderung, über deren eigenes Widerrufsrecht die Klägerin gesondert belehrt worden war.
  • Auch später habe die Klägerin keinen eindeutigen Willen erkennen lassen, unbedingt am Vertrag festhalten zu wollen. Über weitere Zuzahlungen habe sie sich zwar informiert, diese aber nicht vorgenommen. Widersprüche gegen Prämienanpassungen wertete das OLG ebenfalls als normale Vertragsverwaltung.
  • Gleiches gelte für eine 2023 vorgenommene Beitragsfreistellung: Damit habe die Klägerin ihre vertragliche Bindung gerade reduziert.
  • Auch der Umstand, dass es sich um eine staatlich geförderte Basisrente handle, spreche nicht für ein besonderes Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrags. Dass eine solche Altersvorsorge grundsätzlich nicht gekündigt werden könne und steuerliche Vorteile biete, stehe einem fortbestehenden Widerrufsrecht nicht entgegen.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Die entscheidenden Fragen – ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob der Widerruf verwirkt wurde – seien anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Neuregelung zum ewigen Widerruf nicht auf Altverträge anwendbar

Der Gesetzgeber hat den „ewigen Widerruf“ inzwischen begrenzt: Seit dem 19. Juni 2026 gilt für Lebensversicherungen eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen (4.9.2025).

Umstritten ist allerdings weiterhin, welche Fehler in der Widerrufsbelehrung den Fristlauf verhindern – und damit den Widerruf doch über diese Frist hinaus ermöglichen können (Leserbrief 4.9.2025, Leserbrief 4.9.2025, 12.2.2026, Medienspiegel 29.6.2026).

„Diese Neuregelung ist nach der herrschenden Rechtsauffassung jedoch nicht auf Altverträge, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden, anwendbar“, kommentiert Marcel Seifert, Anwalt bei der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte GbR, die Entscheidung des OLG in einem Kommentar auf anwalt.de.

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