27.10.2026 – Auch wenn sich eine Erkrankung erst Monate nach einer Operation verschlechtert, kann der Anspruch auf Erstattung der Stornokosten durch die Reiserücktrittsversicherung ausgeschlossen sein. Entscheidend ist, ob innerhalb von sechs Monaten vor der maßgeblichen Reisebuchung eine Behandlung stattgefunden hat. Demnach müsse nach einer OP mit einem verzögerten Heilungsverlauf gerechnet werden. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Eine Frau hatte für sich und eine Mitreisende eine Kreuzfahrt vom 4. bis 26. Februar 2023 zum Preis von insgesamt 13.600 Euro gebucht. Für beide schloss sie im März 2022 eine Reiserücktrittsversicherung ab. Zuvor hatte sie sich im Juni 2021 einer Operation am linken Knie und im August 2022 einer weiteren am rechten Knie unterzogen.
Reise wegen anhaltender Knieprobleme storniert
Wegen der Knieoperationen und der seinerzeit unklaren Corona-Lage buchte sie die Kreuzfahrt Ende Oktober 2022 auf den Zeitraum vom 14. Januar bis 2. Februar 2024 um. Da die neue Reise teurer war, erhöhte sie im Oktober 2023 den Versicherungsschutz für beide Reisenden um jeweils 5.000 Euro.
Die Knieprobleme hielten jedoch an. Im Frühjahr 2023 wurde das rechte Knie erneut operiert. Dabei wurden die Einlage der Knieprothese ausgetauscht und entzündete Gelenkinnenhaut entfernt.
Bei einer notfallmäßigen Vorstellung Mitte August 2023 stellte ein Arzt erneut Gelenkergüsse fest. Die Frau berichtete über zunehmende Schmerzen beim Treppensteigen und Schwellungsgefühle im Knie und Sprunggelenk. Zudem wurde die Dosis des Medikaments Prednisolon reduziert.
Mitte November 2023 stellte sich die Frau erneut notfallmäßig vor. Die Medikation wurde umgestellt, und die Ärzte rieten von einer Auslandsreise ab. Nach einer weiteren orthopädischen Vorstellung stornierte die Frau die Kreuzfahrt am 7. Dezember 2023.
Versicherer erstattet nur Teil der Stornokosten
Die Frau verlangte daraufhin von ihrem Reiserücktrittsversicherer die Erstattung der Stornokosten. Dieser lehnte eine Leistung zunächst ab.
In den AVB war festgehalten, dass auch eine „unerwartete schwere Erkrankung“ sowie die „unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung“ versichert seien.
Eine Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung gelte dann als unerwartet, „wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte“, hieß es in der entsprechenden Klausel.
Da sich die Frau wiederholt in Behandlung befunden habe und Komplikationen aufgetreten seien, sei die Verschlechterung nicht unerwartet gewesen, argumentierte der Versicherer. Vorgerichtlich erstattete er schließlich für die ursprünglich geplante Reise einen Teilbetrag von rund 4.400 Euro. Die verbliebenen knapp 8.300 Euro klagte die Frau ein.
Oberlandesgericht: kein versichertes Ereignis
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit einem Beschluss vom 25. August 2025 (3 U 49/25) darauf hin, dass es die Klage der Frau aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten zurückzuweisen gedenke, und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Demnach könne die Frau keine weitere Zahlung verlangen, da schon kein versichertes Ereignis vorliege.
Laut AVB sei eine unerwartete schwere Erkrankung versichert, so führte der zuständige Senat zur Begründung aus. Diese müsse jedoch ausdrücklich sowohl „unerwartet“ als auch „schwer“ sein. Dabei komme es darauf an, ob innerhalb von sechs Monaten vor der Buchung eine Behandlung durchgeführt worden sei.
Der Senat legte seiner Prüfung zunächst den ursprünglichen Versicherungsvertrag vom März 2022 zugrunde. Die spätere Vereinbarung zur Erhöhung der Versicherungssumme habe diesen lediglich modifiziert.
Da der Versicherungsvertrag bei der Umbuchung im Oktober 2022 bereits bestanden habe, sei entscheidend, ob die Frau in den sechs Monaten davor behandelt worden sei. Das sei der Fall gewesen: Am 17. August 2022 habe sie sich einer Operation am rechten Knie unterzogen. Nach dem Wortlaut der AVB gelte die spätere Verschlechterung deshalb nicht als unerwartet.
Mit verzögertem Heilungsverlauf muss nach OP gerechnet werden
Nicht als Behandlung zählten Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahmen in eingestellter Dosierung sowie Dialysen, erläuterte das Gericht. Dem Einwand der Klägerin, erst die Änderung der Medikamentierung habe zum Reiseabbruch geführt, folgte der Senat jedoch nicht.
Entscheidend sei nicht, wann die Ärzte von der Reise abgeraten hätten, sondern ob die Verschlechterung der bestehenden Erkrankung nach den AVB als unerwartet anzusehen sei. Dies verneinte das Gericht sowohl mit Blick auf die vorausgegangenen Behandlungen als auch aufgrund des dokumentierten, schrittweisen Verlaufs der Beschwerden.
Auch aus Sicht der Frau sei die Verschlechterung nicht unerwartet gewesen. Sie habe seit Jahren an Arthrose gelitten und bei der Umbuchung gewusst, dass sie erst wenige Wochen zuvor am Knie operiert worden sei. Mit einem verzögerten Heilungsverlauf oder Komplikationen müsse nach einer Operation gerechnet werden, so erläuterte das OLG.
Rechtsfrage bleibt ungeklärt
Dabei ließ das OLG offen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur subjektiven Sicht des Versicherten auch auf die Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung übertragbar sei oder nur für neu und akut auftretende Krankheiten gelte.
Der BGH hatte mit Beschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 227/09) über den Fall einer von den Philippinen nach Deutschland gereisten Frau entschieden, die hier einen Herzinfarkt erlitt. Obwohl sie bereits an Vorerkrankungen, darunter einer koronaren Herzerkrankung, litt, sei für die Frage, ob der Infarkt „unerwartet“ war, die subjektive Sicht der Versicherten maßgeblich.
Entscheidend sei, welche konkreten Informationen ihr beziehungsweise dem Versicherungsnehmer von behandelnden Ärzten gegeben worden seien. Dass die Vorerkrankungen das Herzinfarktrisiko möglicherweise erhöhten, reiche allein nicht aus, um den Versicherungsschutz zu versagen. Daher habe die Versicherungsnehmerin mit einem Herzinfarkt nicht rechnen müssen.
Das Berufungsgericht hatte den Infarkt als versichert eingestuft. Der BGH wies die Beschwerde des Versicherers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.




