Sind Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gesetzlich unfallversichert?

6.8.2026 – Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements fallen nur in Ausnahmefällen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts München: Der Sturz einer Frau in einem Massageraum wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, obwohl der Arbeitgeber die Massage als freiwillige Gesundheitsmaßnahme während der Arbeitszeit angeboten und bezahlt hatte.

Die Mitarbeiterin eines Münchner Unternehmens hatte im August 2024 über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage gebucht, der in einem betriebsinternen Massageraum angeboten wurde.

Es handelte sich hierbei um eine vom Unternehmen angebotene und bezahlte Gesundheitsfördermaßnahme während der Arbeitszeit, die den Mitarbeitern freiwillig zur Verfügung stand. Die Massagen wurden von ausgebildetem Personal eines Betriebsarztes durchgeführt.

Beim Betreten des Massageraumes rutschte sie jedoch auf Massageöl aus, das sich auf dem Boden befunden hatte. Dabei stürzte sie und zog sich neben schweren Prellungen auch einen Außenmeniskusriss zu, der eine längere Physiotherapie erforderlich machte.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft beantragte die Frau, dass der Sturz als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Unfallkasse lehnte entsprechende Leistungen jedoch ab, auch ein entsprechender Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Daraufhin klagte die Frau vor dem Sozialgericht München (SG). Zur Begründung führte sie aus, Zweck der Massage sei ausdrücklich die Erhaltung und Förderung der Arbeitsfähigkeit gewesen, um Ausfallzeiten zu verhindern. Die Massage sei auch nicht aus privaten Gründen erfolgt, sondern eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Leistung.

Der Arbeitgeber habe zudem die Kosten getragen und die Massage hätte auf dem Betriebsgelände stattfinden sollen. Daher müsse ihr Sturz als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Sozialgericht wertet Sturz nicht als Arbeitsunfall

Das Sozialgericht München wies die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2026 (S 9 U 498/25) jedoch ab. Die Berufsgenossenschaft habe es zu Recht abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Voraussetzung für einen Arbeitsunfall sei nach den Bestimmungen des SGB VII, dass die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, führte die Kammer aus. Erforderlich sei ein innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Zudem müsse das Vorliegen einer versicherten Verrichtung im sogenannten Vollbeweis feststehen.

Die Klägerin habe sich zu der Massage begeben, um ihre Nackenschmerzen zu lindern, führte das SG aus. Nach ihrer Handlungstendenz habe sie damit eine individuelle gesundheitsfördernde Maßnahme in Anspruch nehmen wollen. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehörten jedoch grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Gesundheitsmaßnahme

Das Gericht stellte jedoch klar, dass auch Gesundheitsmaßnahmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können. Dies gelte, wenn sie der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dienen oder Beschäftigte sie aufgrund der Umstände für eine arbeitsvertragliche Pflicht halten durften.

Daran habe es hier jedoch gefehlt. Die Klägerin habe weder eine Haupt- und Nebenpflicht aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erfüllt noch einer zumindest vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachgehen wollen. Die Teilnahme an der Massage sei freiwillig gewesen und vom Arbeitgeber nicht angeordnet worden.

Kein Schutz durch die Unfallkasse

Auch der Umstand, dass die Massage Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements war, ändere nichts daran, dass der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit fehle, so erläuterte das Gericht. Die Kammer verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (B 2 U 8/20 R):

Danach begründe eine betriebliche Gesundheitsförderung für sich genommen noch keinen Versicherungsschutz. Arbeitgeber könnten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht dadurch erweitern, dass sie Gesundheitsmaßnahmen während der Arbeitszeit anbieten oder deren Kosten übernehmen (VersicherungsJournal 8.7.2022).

Hinzu komme, dass die Beschäftigte nach den Feststellungen des Gerichts trotz ihrer Beschwerden arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe lediglich ihre „üblichen“ Nackenbeschwerden lindern wollen und sich nicht in einer gesundheitlichen Krise befunden, die eine sofortige Behandlung erforderlich gemacht hätte.

Die Massage habe daher vor allem der Entspannung und damit eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Eine akute gesundheitliche Krise, die eine sofortige Behandlung zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen.

Auch keine Betriebsgefahr durch Öl auf dem Boden

Auch eine besondere Betriebsgefahr sah das Gericht nicht. Zwar sei die Frau auf dem öligen Boden im Massageraum gestürzt. Sie habe sich dort jedoch nicht wegen ihrer versicherten Tätigkeit aufgehalten, sondern freiwillig eine Massage in Anspruch nehmen wollen. Deshalb habe sich keine versicherte betriebliche Gefahr verwirklicht.

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Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

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