Sind Sportfunktionäre Ehrenamtler oder abhängig beschäftigt?

23.9.2026 – Sportfunktionäre sind abhängig beschäftigt und können sich nicht auf ein Ehrenamt berufen, wenn sie für ihre Tätigkeit vergleichsweise hoch vergütet werden, in die Arbeitsabläufe des Verbandes eingebunden sind, Einfluss auf Personalentscheidungen haben und der Richtlinienkompetenz des Präsidenten sowie den Entscheidungen anderer Gremien unterliegen. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Zwei Mitglieder des Präsidiums eines nationalen Fußballfachverbandes erhielten für ihre Tätigkeit jeweils 3.600 Euro im Monat. Außerdem stellte ihnen der Verband ein Notebook, ein Mobiltelefon und ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Hinzu kamen Spesen, unter anderem für Bahnfahrten in der ersten Klasse und Flüge in der Business-Class.

Verband betrachtete Zahlungen als „Aufwandsentschädigung“

Die beiden waren seit 2007 gewählte Mitglieder des Präsidiums. Zu ihren Aufgaben gehörten die Vertretung des Verbandes gegenüber nationalen und internationalen Fußballverbänden sowie die Zusammenarbeit mit Behörden. Einer der beiden war als Bindeglied zu den Verbänden des Jugendfußballs tätig, der andere Ansprechpartner für die Innenministerien in Sicherheitsfragen.

Der Verband betrachtete die Tätigkeit als Ehrenamt und die monatliche Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Deutsche Rentenversicherung sah das anders und stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Dagegen klagten der Verband und die beiden Funktionäre vor dem Sozialgericht.

Sozialgericht stellt Versicherungspflicht fest

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) stellte mit zwei Urteilen vom 26. Juni 2026 (S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22) fest, dass die beiden Funktionäre abhängig beschäftigt sind und damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Das Gericht informiert darüber in einer Pressemeldung. Die ausführlichen Urteilsgründe sind bislang nicht veröffentlicht.

Dabei hob das SG zunächst darauf ab, dass es gemäß § 7a Absatz 2 SGB IV bei der Frage, ob eine Beschäftigung vorliege, auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ankomme, um festzustellen, ob eine Person abhängig beschäftigt sei oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege.

Anhaltspunkte für eine nicht-selbstständige Tätigkeit seien nach § 7 Absatz 1 SGB IV insbesondere eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Funktionäre unterstehen dem Präsidenten und den Gremien

Diese Kriterien einer abhängigen Tätigkeit waren nach Ansicht des Gerichts vorliegend erfüllt. So seien die beiden Funktionäre hinsichtlich der Willensbildung im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern der Gremien abhängig gewesen. Sie hätten nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihnen nicht genehme Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern.

Zudem hätten sie der Richtlinienkompetenz des Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Verbandes unterlegen. Als Mitglieder des Kollegialorgans hätten sie jeweils nur über eine Stimme verfügt und weder Beschlüsse allein herbeiführen noch verhindern können. Sie seien damit an die Mehrheitsentscheidungen der Gremien gebunden gewesen und in ihrer Willensbildung nicht frei.

Für eine abhängige Beschäftigung sprach nach Auffassung des SG zudem, dass die Tätigkeit über eine rein repräsentative Funktion hinausging. So hätten die beiden Funktionäre unter anderem über die Berufung und Abberufung von Ausschussmitgliedern und Beisitzern der Rechtsorgane mitentschieden. Zudem hätten sie Personalvorschläge für Gremien der UEFA und FIFA benannt.

Auch über die Aufgaben und Zusammensetzung bestimmter Gremien entscheide das Präsidium. Damit stehe dem Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschehe in Abstimmung mit den anderen Organen.

Eingliederung in Arbeitsabläufe

Für eine abhängige Beschäftigung sprach nach Ansicht des Sozialgerichts zudem die Eingliederung der beiden Funktionäre in den Betrieb des Verbandes und insbesondere in dessen Geschäftsabläufe. Ihre Aufgaben seien auf die Förderung des Vereinszwecks gerichtet gewesen und hätten eine entsprechende Einbindung in die Abläufe des Verbandes erfordert.

So sei einer der beiden Funktionäre aufgrund seiner Ressortzuständigkeit als Bindeglied zu den Verbänden des Jugendfußballs tätig gewesen. Er habe an Tagungen und Delegationsreisen zum Austausch mit inländischen und ausländischen Verbänden teilgenommen und dabei die Interessen des Verbandes umfassend vertreten.

Der andere Funktionär sei aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Innenministerien in Sicherheitsfragen gewesen. Auch er habe die Interessen des Verbandes bei entsprechenden Abstimmungen umfassend vertreten, unter anderem bei Fragen zur Verteilung von Geldern.

Nahezu eine Vollzeittätigkeit mit marktgerechter Entlohnung

Schließlich hätten die beiden Funktionäre nicht lediglich den ideellen Zweck der Förderung des Fußballsports ohne Erwerbsabsicht verfolgt. Ihre Tätigkeiten hätten sich vielmehr nahezu als Vollzeittätigkeiten dargestellt und seien marktgerecht entlohnt worden.

Zwar gebe es keine normative Grenze für die Höhe von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern, wie das Sozialgericht weiter ausführte.

Die monatliche Pauschalvergütung von 3.600 Euro habe jedoch die seinerzeit steuerfreie Ehrenamtspauschale von jährlich 500 Euro deutlich überstiegen. Dies spreche dafür, dass es sich bei der Zahlung tatsächlich um eine Vergütung für die eingesetzte Arbeitszeit gehandelt habe.

Dafür spreche auch, dass Reise- und Übernachtungskosten gesondert abgerechnet worden seien und der Verband zusätzlich ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein Mobiltelefon und ein Notebook zur Verfügung gestellt habe, so schloss das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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