8.6.2026 – Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Zivilverfahren zugunsten eines Anbieters einer privaten Krankenvollversicherung entschieden. Die Gesellschaften entscheiden grundsätzlich je nach Tarif und medizinischer Indikation, wofür sie aufkommen. In dem verhandelten Fall hatten die Richter Zweifel daran, dass der Patient auch sein Ess- und Bewegungsverhalten nachhaltig verändern möchte.
Ein 53-Jähriger hat vom Anbieter seiner privaten Krankenversicherung (PKV) die Übernahme der Kosten für Abnehmspritzen gefordert. Denn sein Hausarzt hat ihm seit November 2024 das Medikament „Mounjaro“ mit dem Wirkstoff Tirzepatid verschrieben.
Nach eigenen Angaben war der Mann zum Zeitpunkt der Erstverordnung mit einem Body-Mass-Index (BMI) von knapp 34,3 stark übergewichtig. Außerdem habe er an Diabetes Typ 2 sowie den hiermit einhergehenden Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen gelitten.
Die Behandlung mit der Abnehmspritze sei demnach notwendig, um die gesundheitsschädigenden Vorstadien der Diabetes-Erkrankung zu behandeln. Daneben würden hiermit die Folgeerkrankungen und weitere chronische Gewichtszunahmen verhindert.
Voraussetzungen für medizinische Notwendigkeit nicht erfüllt
Bis Juni 2025 zahlte der Mann für das verschriebene Medikament insgesamt mehr als 3.100 Euro. Diesen Betrag hat der Patient plus Zinsen vor Gericht eingeklagt, nachdem der Versicherer seinen Antrag abgelehnt hatte. Ebenso solle die Beklagte dem Kläger zufolge verurteilt werden, ihm ab Juni 2025 monatlich jeweils mindestens knapp 490 Euro plus Zinsen zu zahlen.
Die Assekuranz bestritt allerdings die geltend gemachten Erkrankungen, womit die Forderung nicht durch Fakten gestützt sei.
Obendrein hält die Beklagte die Behandlung mit Mounjaro für medizinisch nicht notwendig. Die Voraussetzungen einer medizinischen Notwendigkeit seien nicht erfüllt, wenn eine rein kosmetische Gewichtsreduktion oder nur ein verbessertes Wohlbefinden bezweckt werde.
Eine medikamentöse Behandlung von Adipositas und Prädiabetes mit der Abnehmspritze als primäre Behandlungsform sei zudem nicht leitliniengerecht. Es sei vielmehr als Lifestyle-Arzneimittel nicht erstattungsfähig (VersicherungsJournal Medienspiegel 26.6.2025).
Versicherer muss nicht für überflüssige Behandlungen zahlen
Dieser Argumentation der Beklagten schloss sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Endurteil vom 21. Mai 2026 (8 O 4860/25) an. Demnach komme es nicht darauf an, ob der Mann an Übergewicht gelitten hat.
„Die Verordnung der Abnehmspritze zur bloßen Gewichtsreduktion sieht das Gericht als medizinisch nicht notwendig an“, heißt es in den Entscheidungsgründen des Urteils. Hierzu müsste die Heilbehandlung geeignet sein, den angestrebten Therapieerfolg zu erreichen, und erforderlich sein.
Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, „dass nicht jede denkbar geeignete Form der Diagnostik oder der Therapie auch tatsächlich erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen“. Ein Versicherer müsse nicht Kosten für überflüssige oder nicht aussichtsreiche Behandlungen tragen.
Überzogene Maßnahmen stehen nicht unter Versicherungsschutz
Der Versicherte muss demnach wiederum „in angemessener Weise Rücksicht auf die Belange der Versichertengemeinschaft nehmen“. Dies gelte insbesondere für ihr „Interesse, die Kostenerstattung nicht grenzenlos ausufern zu lassen“.
„Aus medizinischer Sicht überzogene Maßnahmen stehen von vornherein nicht unter Versicherungsschutz“, betont das Gericht in seinem Urteil. „Sind mehrere Behandlungsmaßnahmen denkbar oder geeignet, besteht die Leistungspflicht deshalb nur für diejenige, die mit dem geringsten medizinischen Eingriff und Behandlungsumfang verbunden ist.“
Kritisch sehen die Richter auch, dass der Kläger kein Behandlungs- oder Therapiekonzept vorgelegt hatte. Der Verweis auf „diverse Diäten und Ernährungsberatungen“ sowie „ein bis zweimal Sport pro Woche“ genüge nicht. Denn er habe nicht erklärt, inwiefern diese Maßnahmen aufeinander aufbauen und/oder sich ergänzen sollten.
Alternative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion übersprungen
Außerdem betont das Gericht die Langzeitwirkung solcher Maßnahmen. „Entscheidend für einen möglichen Behandlungserfolg und damit mitbestimmend für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit sind die generelle Reduktion der zugeführten Kost und eine Umstellung des Konsumverhaltens sowie der Lebensgewohnheiten.“
Mit dem Griff zur Abnehmspritze habe der Kläger solche „naheliegenden, anerkannten und kostengünstigen Maßnahmen zur Gewichtsreduktion übersprungen“. Das Medikament lasse sich zwar sicherlich bequemer in seinen Alltag integrieren. „Allerdings kann dies nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft erfolgen.“
Anderenfalls bestehe „die Gefahr, dass der Kläger mittel- und langfristig die Abnehmspritze als primäres Mittel zur Erhaltung eines guten Gewichtsniveaus ansieht, ohne sein Ess- und Bewegungsverhalten nachhaltig zu verändern“. Er hatte vor Gericht ausgesagt, nur ein- bis zweimal wöchentlich Sport zu treiben, obwohl dies seiner Ansicht nach nicht ausreiche, um abzunehmen.




