Trotz Wiedereingliederung bei geringem Gehalt: Keine Rückkehr ins GKV-System

7.5.2026 – Wer als Beschäftigter privat krankenversichert ist und nach schwerer Krankheit eine Wiedereingliederung beim Arbeitgeber durchläuft, hat nach einem Urteil des Bundessozialgerichts keinen Anspruch auf einen Wechsel in die GKV. Demnach handelt es sich nicht um ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis, das zu einer Neubewertung der Versicherungsfreiheit führt.

Ein Mann war seit 1990 als Beschäftigter privat krankenversichert, da sein Gehalt regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Nach einem Schlaganfall im September 2013 wurde er jedoch arbeitsunfähig.

Wiedereingliederung – Wunsch nach Rückkehr zu Krankenkasse

Vom 1. April 2015 bis zum 4. Oktober 2016 absolvierte er bei seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung. In dieser Zeit lag sein Bruttogehalt mit 2.440 Euro unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag beantragte er deshalb, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V festzustellen.

Die von ihm gewählte Krankenkasse lehnte dies ab. Sie vertrat die Auffassung, dass durch die Arbeitsunfähigkeit keine neue Versicherungspflicht entstanden sei, da das Beschäftigungsverhältnis unverändert fortbestehe. Daraufhin klagte der Mann – und wollte auf diesem Weg eine Rückkehr ins gesetzliche System durchsetzen.

Dabei argumentierte der Kläger, dass er künftig nur noch in Teilzeit tätig sein könne. Dadurch sei ein neues Beschäftigungsverhältnis entstanden, das zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führe.

Bundessozialgericht: Anspruch auf Wechsel ins GKV-System besteht nicht

Das Bundessozialgericht (BSG) kam mit einem Urteil vom 5. Mai 2026 (B 12 KR 6/24 R) jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf einen Wechsel zu einer Krankenkasse hat.

Damit bestätigte das Gericht ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2023 (L 1 KR 32/23 ZVW), das die Klage ebenfalls abgewiesen hatte. Eine ausführliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor; das BSG hat seine Entscheidung zunächst in einem Terminbericht zusammengefasst.

Eintritt von Arbeitsunfähigkeit lässt Versicherungspflicht unberührt

Nach Auffassung des Senats führte das während der stufenweisen Wiedereingliederung erzielte, unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegende Einkommen nicht zu einer Versicherungspflicht wegen Beschäftigung. Eintritt und Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit lassen demnach die – mit einer Beschäftigung einhergehende – Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit unberührt.

Zudem sei für die Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur ein Einkommen maßgeblich, das bei normalem Verlauf voraussichtlich dauerhaft – in der Regel für ein Jahr – erzielt werde. Das während der Wiedereingliederung gezahlte Entgelt erfülle diese Voraussetzung nicht.

Nicht als eigenständiges Beschäftigungsverhältnis gewertet

Nach Auffassung des BSG haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass der Kläger und sein Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im Zuge der Wiedereingliederung weder geändert noch durch ein neues Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ersetzt haben.

Zur rechtlichen Einordnung habe das BSG bereits mehrfach betont – unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts –, dass Tätigkeiten in reduzierter Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederung kein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis darstellen, so führte der zuständige Senat zur Begründung weiter aus.

Stattdessen liege ein eigenständiges, von der regulären Beschäftigung losgelöstes Rechtsverhältnis eigener Art vor, das in erster Linie der Rehabilitation diene. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis werde dadurch weder geändert noch durch ein neues ersetzt.

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