Umweg, Wendemanöver, Dienstschlüssel: Was für ein Anerkenntnis als Wegeunfall zählt

15.9.2026 – Ob ein versicherter Wegeunfall vorliegt, richtet sich maßgeblich nach der Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfalls. Die Länge der zuvor gewählten Wegstrecke allein schließt den Versicherungsschutz nicht aus. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts zu einem Mann, der nach einem Umweg auf der Strecke zur Arbeit wenden wollte, um einen vergessenen Dienstschlüssel zu holen.

Ein Mann befand sich am 21. September 2016 auf dem Weg zur Arbeit. Dabei erlitt er gegen 6.20 Uhr einen Unfall, als er beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden Transporter zusammenstieß. Dabei zog er sich mehrere Brüche zu.

Beschäftigter fuhr in die falsche Richtung

Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall. Zum einen argumentierte sie, dass sich der Mann bereits nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden habe. Statt einer Strecke, die etwa 3,9 Kilometer umfasse, habe er eine andere Strecke gewählt, die circa sieben Kilometer betrage.

Zudem sei der Mann in die entgegengesetzte Richtung gefahren, so argumentierte die Unfallversicherung weiter. Er habe sich nicht zum Arbeitsplatz hinbewegt, sondern davon weg. Schon das zeige, dass er nicht auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz gewesen sein könne.

Der Mann gab an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, weshalb er die längere Wegstrecke gewählt habe, und berief sich auf eine durch den Unfall bedingte Amnesie. Dass er in die entgegengesetzte Richtung fuhr, begründete er damit, dass er einen wichtigen Dienstschlüssel vergessen habe und diesen holen wollte.

Nachdem die Berufsgenossenschaft seinen Widerspruch abgelehnt hatte, klagte er auf Anerkennung eines Wegeunfalls.

Landessozialgericht weist Klage ab

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) wies die Klage des Mannes mit Urteil vom 12. April 2024 (L 14 U 104/19) ebenso wie die Vorinstanz ab. Der Verunfallte habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall, weil er nicht die kürzeste Wegstrecke zum Arbeitsplatz gewählt habe.

Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII sei nur der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall versichert. Dabei müsse die Handlungstendenz auf die Erfüllung des Tatbestands der versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein.

Umwege nur in Ausnahmefällen versichert

Zwar führte das Gericht aus, dass auch eine Wegstrecke, die nicht unbedeutend länger sei als der direkte Weg, unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen könne. Die Wahl des längeren Verkehrsweges müsse jedoch durch objektive Gegebenheiten erklärbar sein.

Solche objektiven Gegebenheiten könnten zum Beispiel vorliegen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke umgangen werden soll, um schneller an den Arbeitsplatz zu gelangen – etwa, um ein überfülltes Stadtzentrum zu umfahren, auf eine weniger verkehrsreiche und schnellere Strecke auszuweichen oder wenn sich ein Berufskraftfahrer verfahren habe.

Bedingung sei, dass die gewählte Wegstrecke weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger sei als der entfernungsmäßig kürzeste Weg.

Begründung für Wahl des längeren Weges zurückgewiesen

Der Mann hatte vor Gericht vorgetragen, dass er sich inzwischen wieder daran erinnern könne, weshalb er den längeren Weg gewählt habe. Auf dem kürzeren Weg, den er üblicherweise gefahren sei, habe er ungefähr auf Höhe eines Logistikbetriebs mehrere Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht gesehen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass es dort Verkehrsbehinderungen gebe.

Dieses Argument wiesen die Richter des LSG zurück. Der alternativ gewählte Weg sei nicht nur unbedeutend länger als die kürzeste Strecke gewesen, sondern doppelt so lang. Auch die gewöhnliche Fahrzeit habe sich um sechs Minuten erhöht. Zudem handle es sich bei der gewählten Strecke um eine Bundesstraße statt einer Kreisstraße, so dass dort eher mit Unfällen zu rechnen sei.

Zudem habe das vom Gericht befragte Logistikunternehmen, bei dem der Verunfallte den vermeintlichen Stau beobachtet haben wollte, erklärt, dass längere Staus durch Lkw an dieser Stelle faktisch ausgeschlossen seien. Vereinzelt würden Lkw-Fahrer lediglich das Warnblinklicht einschalten, wenn sie den Pförtner nach dem Weg fragten.

Weil es bereits an einem objektiven Grund für die Wahl der längeren Wegstrecke mangelte, musste das LSG auch nicht klären, ob der Unfall wegen des vergessenen Dienstschlüssels als Wegeunfall anzuerkennen gewesen wäre – oder ob der Mann, wie von der Unfallversicherung unterstellt, auf dem Weg zu einer nahegelegenen Tankstelle war, was für eine eigenständige Handlungstendenz spreche.

BSG sieht Aussicht auf Anerkennung als Wegeunfall

Nachdem der Mann Revision eingelegt hatte, war diese vor dem Bundessozialgericht (BSG) erfolgreich. Mit Urteil vom 25. August 2026 (B 2 U 5/24 R) hob das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das LSG zurück.

Eine Urteilsbegründung liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Das BSG informierte bislang lediglich in einem Terminbericht über die Entscheidung.

Entscheidend ist Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfalls

Das BSG konnte nicht abschließend entscheiden, ob der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Es hob jedoch hervor: Der Unfall könne nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, weil der Mann eine deutlich längere Strecke gewählt habe. Entscheidend sei vielmehr, welche Handlungstendenz er im Zeitpunkt des Unfalls verfolgt habe.

Zu diesem Zeitpunkt wollte der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht mehr den Ort der Tätigkeit erreichen, sondern wenden, um den zuhause vergessenen Dienstschlüssel zu holen.

Spätestens damit wäre ein eventueller Wegeunfallversicherungsschutz unterbrochen worden. Welche Handlungstendenz der Kläger bis zum Abbiegevorgang verfolgte, wirke sich demgegenüber nicht entscheidend aus.

Doch auch wenn das Holen des Dienstschlüssels als eigenständige Handlungstendenz zu bewerten sei, so das BSG weiter, könne der Weg nach Hause unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen. Dies sei dann der Fall, wenn der Dienstschlüssel als Arbeitsgerät eingestuft werden könne. Ob das vorliegend der Fall war, müsse die Vorinstanz nun klären.

Vorheriges Urteil zum Holen eines Dienstschlüssels

Bereits mit einem Urteil vom 26. September 2024 (B 2 U 15/22 R) hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Schlüssel zu Arbeitsräumen ein Arbeitsgerät sein kann, wenn er für die Aufnahme oder Verrichtung der versicherten Tätigkeit unentbehrlich ist (VersicherungsJournal 1.10.2024).

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Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

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