14.10.2026 – Ein Unfallversicherer hatte in seinen AVB „Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“ ausgeschlossen. Diese Klausel sei eng auszulegen, entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Motorradfahrers, der auf einer Rennstrecke verunglückt war.
Ein Motorradfahrer verunglückte im Juni 2021 mit seinem Motorrad bei einer Trainings- und Übungsfahrt der „Yamaha Track Days“. Für die Folgen sollte sein Unfallversicherer aufkommen.
Doch der weigerte sich, weil sich der Unfall während einer Fahrveranstaltung oder einer dazugehörigen Übungsfahrt ereignet habe, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme. Dies sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dieser Ansicht schloss sich auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2025 (20 U 51/24) an (VersicherungsJournal 27.4.2026).
Unfallversicherung schloss Höchstgeschwindigkeitsfahrten aus

- Erzherzögliches Palais, Sitz des BGH
(Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)
Der Bundesgerichtshof gab dagegen mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2026 (IV ZR 251/25) dem Versicherten Recht. Entscheidend waren die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012).
Darin findet sich dieser Ausschluss: „5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: …
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt, sind versichert.“
Bundesgerichtshof legt die Ausschlussklausel eng aus
Die Bundesrichter entschieden laut einem Pressetext des Gerichts, dass „der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet. Dieser ist so zu verstehen, dass eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Der Versicherungsnehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat.
Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen.
Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen.“




