Unfallversicherungs-Leistung trotz misslungenem Suizidversuch?

17.9.2026 – Ein schwer erkrankter Mann wollte sich mit einem Seil das Leben nehmen, doch dieses riss. Obwohl er die daraus resultierenden schweren Verletzungen und die Behinderung nicht bezweckt hatte, kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Ergebnis, dass ihm keine Leistung aus der privaten Unfallversicherung zustehe. Er habe die Gesundheitsschädigung freiwillig herbeigeführt. Doch diese Rechtsauffassung ist umstritten.

Ein Mann, der unter der chronischen Lungenerkrankung COPD litt und der damit verbundenen Atemnot, wollte sich das Leben nehmen und sprang dazu von einem Balkon im zweiten Stock. Dabei hatte er ein Seil um den Hals gelegt. Das Seil riss jedoch. Dadurch stürzte der Mann auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen mit zahlreichen Knochenbrüchen.

Mann beantragt Leistungen aus privater Unfallversicherung

Infolge des Sturzes wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt; zudem erhielt er Pflegegrad drei. Er meldete den Sturz seiner privaten Unfallversicherung. Ihm stünden Invaliditätsleistungen in Höhe von rund 492.500 Euro zu, da es sich bei dem Sturz um einen Unfall im Sinne der AVB handle.

Der Unfallversicherer lehnte die Leistungen ab, da der Kläger sich mit suizidaler Absicht vom Balkon gestürzt habe. Dem widersprach der Versicherte.

Insbesondere liege keine Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung vor. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt Verletzungen zufügen oder sein Leid durch den Aufprall auf dem Boden beenden wollen. Vielmehr sei er über den Balkon gesprungen, um sein Leid – die Atemnot und das schleichende Ersticken – durch Strangulation zu beenden.

Er berief sich dabei auf § 178 Absatz 2 Satz 2 VVG, wonach die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde. Da der Versicherer trotzdem nicht zahlen wollte, zog er vor Gericht.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Siegen (LG) hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2025 (1 O 108/24) abgewiesen. Demnach stünde dem Mann kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung zu, da kein Unfall im Sinne der AVB vorliege.

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kläger die Gesundheitsschädigung freiwillig erlitten. Bei dem Geschehen handle es sich um eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglich beabsichtigten Kausalverlauf. Bei einem fehlgeschlagenen Suizidversuch seien schwerste Verletzungen nach Ansicht des Gerichts ein notwendiges Durchgangsstadium zum angestrebten Erfolg, dem Tod.

Dass das Seil gerissen sei und der Kläger dadurch zu Boden gestürzt und verletzt worden sei, führe nach Ansicht des Landgerichts zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Möglichkeit des Sturzes entspricht allgemeiner Lebenserfahrung

Entscheidend sei darüber hinaus, so führte das LG weiter aus, ob der tatsächliche Ablauf vorhersehbar gewesen sei. Das sei hier der Fall gewesen. Bei einem dünnen Seil sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, dass es reiße und der Kläger dadurch zu Boden stürze.

Deshalb habe es nach Auffassung des Gerichts auch keiner persönlichen Anhörung oder Parteivernehmung des Klägers bedurft. Entscheidend sei nicht gewesen, ob er selbst einen Sturz vom Balkon für möglich gehalten habe.

Oberlandesgericht weist Berufung zurück

Nachdem der Mann Berufung einlegte, wies das Oberlandesgericht Hamm diese mit einem Beschluss vom 9. April 2026 (6 U 83/25) zurück.

Der Mann hatte vorgetragen, dass er die eingetretenen Knochenbrüche und sonstigen Gesundheitsschäden nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Bei seinem Selbsttötungsversuch sei es ihm um den Eintritt des Todes gegangen. Ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen habe daher nicht vorgelegen.

Eine Gesundheitsschädigung könne auch dann unfreiwillig sein, wenn die versicherte Person den Geschehensablauf nicht beherrsche, Risiken oder Gefahren falsch einschätze oder sich bewusst einer hohen gesundheitlichen Gefahr aussetze, ohne mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Deshalb hätte das Landgericht den Mann zumindest anhören und seine persönliche Vorstellung vom Geschehen berücksichtigen müssen. Gerade sein Weiterleben mit den Verletzungen zeige, dass die Verletzungen kein angestrebter Durchgangszustand zum Tod seien. Somit liege auch eine mehr als unwesentliche Abweichung zum Kausalverlauf vor.

Senat hebt auf Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung ab

Der Senat schloss sich der Auffassung des Mannes nicht an. Zwar sei es bei einem ernsthaften Suizidversuch das primäre Ziel, zu sterben. Wer einen solchen Versuch unternehme, nehme nach Auffassung des Gerichts aber zugleich eine erhebliche Gesundheitsschädigung in Kauf. Damit sei das Merkmal der Unfreiwilligkeit nicht erfüllt.

Dabei komme es nicht darauf an, ob der Betroffene konkrete Verletzungen oder deren Ausmaß vorhergesehen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er durch seinen Suizidversuch bewusst eine erhebliche Gefahr für den eigenen Körper geschaffen habe. Ob es letztlich zum Tod oder stattdessen zu Verletzungen komme und welche Verletzungen dies seien, liege anschließend außerhalb seines Einflusses.

Der Umstand, dass der Suizidversuch fehlschlage und der Betroffene schwer verletzt überlebe, ändere nach Auffassung des Senats deshalb nichts an der Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung. Auch eine spätere Invalidität müsse der Betroffene nicht vorhergesehen oder gewollt haben.

Fall liegt bei BGH

Wie das Nachrichtenportal Beck-aktuell.de berichtet, liegt der Fall unter dem Aktenzeichen IV ZR 87/26 aktuell beim Bundesgerichtshof, da der Geschädigte eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht habe.

Auch das Oberlandesgericht Hamm weist im Beschluss darauf hin, dass es verschiedene Rechtsauffassungen gebe, ob ein fehlgeschlagener Suizidversuch als freiwillige Gesundheitsschädigung gelte.

Eine in der Literatur vertretene Auffassung gehe davon aus, dass bei einem ernsthaften Suizidversuch regelmäßig kein Verletzungsvorsatz vorliegt. Wer sich das Leben nehmen wolle, habe den Tod und nicht die Verletzung des eigenen Körpers zum Ziel. Verletzungen, die stattdessen durch den fehlgeschlagenen Versuch entstünden, seien daher unfreiwillig.

Das OLG Hamm schloss sich dieser Auffassung nicht an. Nach seiner Ansicht nimmt ein Mensch, der sich ernsthaft das Leben nehmen will, erhebliche Gesundheitsschäden zwangsläufig in Kauf. Auf konkrete Verletzungen oder deren Ausmaß komme es dabei nicht an.

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