Unwirksame Klauseln: Weiter Streit um gekürzte Rentenfaktoren

6.8.2026 – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Verbraucher, die sich dagegen wehren wollen, dass ihre privaten Renten in Krisenfällen zwar gesenkt werden können, in guten Zeiten aber nicht erhöht werden müssen. Nachdem der BGH solche Klauseln für unwirksam erklärt hatte, ging der Verein gegen mehrere Versicherer vor. Gegen die Pro bAV Pensionskasse und Proxalto hat er nach erfolgloser Abmahnung Klagen eingereicht.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. (VZBW) berichtet, dass weitere Versicherer nach entsprechenden Abmahnungen die geforderten Unterlassungserklärungen bezüglich der Kürzung ihrer Rentenfaktoren abgegeben haben. Bei den Verfahren geht es jeweils um beanstandete Vertragsklauseln, die Versicherte laut dem VZBW „unangemessen benachteiligen“.

Der Rentenfaktor legt fest, welche monatliche Zahlung Versicherte später für ihr angespartes Geld erhalten. Diesen somit entscheidenden Faktor beispielsweise aufgrund gesunkener Zinsen oder einer gestiegenen Lebenserwartung anpassen zu können, hatten sich in der Vergangenheit mehrere Lebensversicherer am deutschen Markt in ihren jeweiligen Versicherungsbedingungen vorbehalten.

Allerdings sahen die Regelwerke in vielen Fällen lediglich Absenkungen vor. Die Unternehmen waren nicht gleichzeitig auch dazu verpflichtet, den Rentenfaktor bei verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzuheben.

Bundesgerichtshof beanstandet unwirksame Vertragsklausel

Diese Praxis kritisierte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25). In ihrem Urteil hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die vom VZBW beanstandete Klausel unwirksam ist (VersicherungsJournal 11.12.2025).

Denn sie räumte der in diesem Fall beklagten Allianz Lebensversicherungs-AG ein einseitiges Recht ein, die Leistung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in Krisenzeiten abzusenken. Eine spätere Heraufsetzung bei verbesserten Umständen war aber nicht vorgesehen.

Solche einseitigen Leistungsänderungen verstoßen gegen das sogenannte Symmetriegebot, betont der VZBW. Im Anschluss hatten die Verbraucherschützer nach eigenen Angaben rund 160 weitere Policen hinsichtlich der verwendeten Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors überprüft.

Verstöße gegen das Symmetriegebot sind weit verbreitet

Dabei habe sich gezeigt, dass ähnliche Verstöße gegen das Symmetriegebot weit verbreitet seien. Auch der im Dezember vor dem BGH beklagte Marktführer unter den Lebensversicherern hierzulande hat demnach inzwischen in zahlreichen weiteren Verträgen Rentenfaktoren korrigiert.

„Damit hat der Versicherer eingeräumt, dass mehr Verträge betroffen sind als ursprünglich angegeben“, heißt es hierzu vom VZBW. Die Allianz hatte mitgeteilt, dass die unwirksam erklärte Klausel in zwischen Juni und November 2006 abgeschlossenen Verträgen zu finden war.

Der VZBW hat nach eigenen Angaben auch unter anderem gegen die R+V Lebensversicherung AG eine Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingereicht.

Weitere Versicherer geben Unterlassungserklärungen ab

Ebenso wurden gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG Klagen eingereicht. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale sie erfolglos abgemahnt.

Letzteres gilt auch unter anderem für die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die SV Sparkassenversicherung Lebensversicherung AG. Denn sie hatten in ihren Verträgen nach VZBW-Angaben vergleichbare Klauseln verwendet.

„Alle drei haben nun Unterlassungserklärungen abgegeben und sich verpflichtet, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden“, vermelden die Stuttgarter Verbraucherschützer aktuell.

Kunden können Nachzahlung gekürzter Renten verlangen

Mit seiner Grundsatzentscheidung im Dezember hat der BGH nach Ansicht der Organisation „eindeutig geklärt, dass diese oder auch ähnliche Klauseln unzulässig sind.“ Verbraucher, deren Rentenfaktoren abgesenkt wurden, sollten auf jeden Fall ihre Vertragsunterlagen prüfen.

Denn: „Hat der Versicherer den Rentenfaktor auf Grundlage einer unzulässigen Klausel gekürzt, können Betroffene die Rücknahme der Kürzung und gegebenenfalls sogar Nachzahlungen bereits gekürzter Renten verlangen.“

Hierfür hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einen Musterbrief (PDF; 155 KB) auf ihrer Internetseite veröffentlicht, mit dem sie die Versicherungskunden unterstützen will.

Laut VZBW-Finanzexperten ist der Gesetzgeber gefordert

Niels Nauhauser (Bild: privat)
Niels Nauhauser (Bild: privat)

„Private Rentenversicherungen werden mit stabilen und verlässlichen Leistungen beworben“, gibt Niels Nauhauser vom VZBW zu bedenken. „Dann müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auch darauf verlassen können, dass diese Leistungsversprechen nicht nachträglich ausgehöhlt werden.“

Der Finanzexperte der Verbraucherzentrale will nach eigenen Angaben auf ein strukturelles Problem hinweisen. „Während die Absenkung von Rentenfaktoren die wirtschaftliche Situation der Versicherer verbessert hat, werden die Kosten späterer Korrekturen regelmäßig auf die Versichertengemeinschaft verlagert.“

Letzteres geschehe beispielsweise durch gekürzte Überschussbeteiligungen. „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, den rechtlichen Rahmen zu korrigieren, so dass die rechtswidrig erlangten Profite nicht bei den Versicherern bleiben“, fordert Nauhauser.

Nachträgliche Ergänzung:

Ein Sprecher der Viridium-Gruppe betont gegenüber dem VersicherungsJournal, dass dem Unternehmen keine entsprechende Klageschrift der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Proxalto Lebensversicherung AG vorliegt. Unabhängig davon habe man nach Bekanntwerden des BGH-Urteils vom 10. Dezember 2025 die Auswirkungen der Entscheidung auf eigene Vertragsbedingungen geprüft. Dies habe ergeben, dass eine von der Proxalto Lebensversicherung AG verwendete Klausel möglicherweise von den Erwägungen des Bundesgerichtshofs erfasst sein könnte. Die hiervon betroffenen Kunden werde das Unternehmen proaktiv informieren und Anpassungen des Rentenfaktors zurücknehmen, falls sie auf Grundlage dieser Klausel vorgenommenen wurden.

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