Verheimlichte Paartherapie kann den BU-Schutz kosten

25.9.2026 – Im Antrag auf eine BU-Police ist auch eine einmalige psychotherapeutische Sitzung wegen Konflikten in der Partnerschaft anzugeben. Das hat ein Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren geurteilt. In der ersten Instanz hatte sich ein Versicherter noch gegen die Anfechtung seines Vertrags wegen Arglist juristisch wehren können. Der Fall zeigt, dass solche Auskünfte in Versicherungsanträgen mit großer Sorgfalt zu erteilen sind.

Ein 1979 geborener Mann hatte im Oktober 2019 einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt und die dazugehörigen Gesundheitsfragen beantwortet.

Auf nähere Nachfrage der Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gab der studierte Ingenieur an, dass er zwischen Juni 2016 und Februar 2017 an einer mittelgradigen depressiven Phase gelitten habe. Grund hierfür sei der Suizid seines Bruders im Juni 2016 gewesen.

Hierzu berichtete der Antragsteller dem Versicherer außerdem, dass er nach einer therapeutischen Behandlung keine Beschwerden mehr habe oder in seinem täglichen Leben beeinträchtigt sei.

Paartherapie wegen zugespitzter Eheprobleme

Allerdings hatte der mit Beitragszuschlag aufgenommene Versicherte nicht angegeben, dass er rund vier Wochen vor seinem Antrag wegen zugespitzter Eheprobleme in der Praxis eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie gewesen ist. Der Mediziner hatte bereits die damalige Ehefrau des Ingenieurs langjährig psychotherapeutisch betreut und bot auch Familien- und Paartherapien an.

Nachdem der Mann von Juni 2023 bis April 2024 wegen wiederholter depressiver Störungen krankgeschrieben war, leistete der Lebensversicherer zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit.

Aus der von der Krankenkasse des Mannes eingeholten Auskunft ergab sich, dass der Paartherapeut 2019 eine „probatorische Sitzung“ wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ abgerechnet hatte.

Versicherungsvertrag wegen Arglist angefochten

Auf Anfrage des Lebensversicherers teilte der Arzt mit, dass aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht jedoch „keine weiterführende Indikation für eine erneute Sitzung vorgelegen“ habe.

Trotzdem lehnte die Assekuranz daraufhin weitere Leistungen an ihren Kunden ab und erklärte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 19 Absatz 2 VVG. Demnach focht der Lebensversicherer den Vertrag wegen Arglist gemäß § 22 VVG an.

Außerdem forderte der Lebensversicherer insgesamt 15.852,78 Euro von seinem Kunden zurück. Dieser Betrag setzt sich demnach zusammen aus den erbrachten Leistungen während der Arbeitsunfähigkeit und den nicht eingezogenen Monatsbeiträgen in diesem Zeitraum.

Kunde hätte BU-Versicherung nicht erhalten

Dies begründete die Gesellschaft mit dem Besuch bei dem Psychotherapeuten wenige Wochen vor dem Antrag. Denn hiermit weicht das versicherte Risiko so deutlich vom Durchschnitt ab, dass bei Kenntnis dieser Umstände die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgeschlossen worden wäre.

Das Verschweigen der Therapiesitzung sei vorsätzlich und arglistig erfolgt, so der Versicherer weiter. Denn der Akademiker hätte bereits abschätzen können, dass er die Berufsunfähigkeitspolice bei einer entsprechenden Antwort nicht erhalten hätte.

Dies sei für ihn auch deshalb absehbar gewesen, weil es aufgrund der psychischen Störungen in den Vorjahren bereits zu einer Beitragserhöhung gekommen war.

Widerspruch gegen Anfechtung eingelegt

Auch nachdem der Depressionspatient Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft eingelegt hatte, hielt sie an ihrer Entscheidung fest.

Nach der anschließenden Klage des Versicherten hat ihm das Landgericht Dresden in seinem Endurteil vom 7. November 2025 (8 O 1197/24) Recht gegeben. Demnach habe er bei der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen weder arglistig noch vorsätzlich gehandelt.

Denn der Mann habe „glaubhaft bekundet, dass er sich weder krank gefühlt habe noch sich einer Krankheit bewusst gewesen sei“. Demnach habe „der von ihm verspürte Leidensdruck allein in der Beziehung zu seiner Ehefrau gelegen“.

Lebensversicherer geht in Berufung

Außerdem sei nicht klar, dass der Mann die tatsächlich bei der Krankenkasse abgerechnete Diagnose gekannt habe. Es sei vor allem aber nicht davon auszugehen, dass er „durch die objektive Falschbeantwortung Einfluss auf den Versicherungsabschluss habe nehmen wollen“.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ging die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in Berufung. Denn sie sieht die Falschbeantwortung der Antragsfragen weiterhin als arglistig an.

Hierfür spreche einerseits die Tatsache, dass der Mann weit zurückliegende Besuche beim Psychotherapeuten angegeben hatte, den unmittelbar vor Antragstellung liegenden Termin aber verschwieg. Andererseits spreche hierfür, dass ihm von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugelassenen Familientherapeuten ein hoher Leidensdruck bescheinigt wurde.

Höchste Sorgfalt bei Gesundheitsfragen

Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)
Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)

Mit ihrer Widerklage hatte die Assekuranz dann in der Berufungsinstanz Erfolg. Demnach hat sie den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dies ist ihr demnach möglich gewesen, weil der Versicherte seine Offenbarungspflicht sehr wohl bewusst verletzt habe.

Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2026 (4 U 1489/25) sind „auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben“. Denn: „Die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers“. Die Revision wurde nicht zugelassen.

„Das Urteil zeigt, dass bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag höchste Sorgfalt geboten ist“, kommentiert Björn Thorben M. Jöhnke. Er ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, die Verbraucher nach „einer Leistungsablehnung oder der Geltendmachung von Gestaltungsrechten durch den Versicherer“ vertritt.

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