22.10.2026 – Wird ein Auto einer dritten Person zur eigenständigen Nutzung überlassen und verschwindet anschließend spurlos, kann der Kaskoversicherer den Schutz gegen Unterschlagung verweigern. Voraussetzung ist, dass die Überlassung im eigenen Interesse des Nutzers erfolgte und dieser weitgehend selbst über den Einsatz des Fahrzeugs bestimmen konnte. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Eine Frau hatte im Juli 2015 einen Van der Marke Mercedes-Benz V 250 gekauft und für dieses Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Dieses Fahrzeug überließ sie einem Mann auf Grundlage eines Nutzungsvertrages. Das Fahrzeug übergab sie dem Mann im April 2016.
Am Tag der Rückgabe wird das Auto als gestohlen gemeldet
Am 18. August desselben Jahres sollte der Mann das Auto wieder zurückgeben. Stattdessen meldete er das Fahrzeug genau an diesem Tag als gestohlen.
Gegenüber der Polizei gab er an, er habe den Mercedes am Vorabend verschlossen auf einem Parkplatz abgestellt und sei zu einer Geburtstagsfeier gegangen. Danach sei er mit dem Taxi nach Hause gefahren. Als er den Wagen am nächsten Tag habe abholen wollen, sei er verschwunden gewesen.
Kfz-Versicherer verweigert Leistung
Die Frau meldete den Vorfall ihrem Kfz-Versicherer als Versicherungsfall. Dieser lehnte eine Leistung jedoch ab und bestritt bereits das äußere Bild einer Entwendung. Auffällig sei, dass sich der angebliche Diebstahl genau an dem Tag ereignet haben solle, an dem der Mann das Fahrzeug hätte zurückgeben müssen.
Der Versicherer verwies zudem darauf, dass die Diebstahlanzeige Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sei und gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet worden sei. Dieser sei bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Betrugs und des Vortäuschens einer Straftat.
Darüber hinaus waren zwischenzeitlich zwei unterschiedliche Nutzungsverträge aufgetaucht. Den ersten hatte die Frau dem Versicherer vorgelegt. Demnach durfte der Mann den Mercedes ausschließlich dienstlich und unentgeltlich nutzen. Ein zweiter Vertrag sah hingegen auch eine private Nutzung gegen ein monatliches Entgelt von 1.300 Euro vor.
In diesem Zusammenhang berief sich der Versicherer auf eine Klausel in den AVB. Danach sei der Versicherungsschutz für eine Unterschlagung ausgeschlossen, wenn das versicherte Fahrzeug einer Person zum Gebrauch in deren eigenem Interesse überlassen worden sei.
Oberlandesgericht weist Klage der Mercedes-Halterin ab
Nachdem die Frau gegen den Versicherer geklagt hatte, wies das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2026 (11 U 23/24) als unbegründet ab. Damit bestätigte es weitgehend die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach muss der Versicherer nicht für den angeblich entwendeten Mercedes aufkommen.
Das Landgericht hatte zuvor den Mann als Zeugen angehört und auf dessen fehlende Glaubwürdigkeit abgehoben. Demnach seien nicht nur seine Erinnerungen lückenhaft – auch die strafrechtliche Vorbelastung spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Zudem spreche die zeitliche Nähe zur Rückgabeverpflichtung dagegen, dass sich ein Diebstahl wie geschildert zugetragen habe.
Auch das Oberlandesgericht wollte den Mann erneut als Zeugen verhören. Doch dazu kam es nicht mehr. Kurz vor dem Verhandlungstermin starb er. Die verbleibende Unaufklärbarkeit des Geschehens gehe zulasten der Klägerin, führte der zuständige Senat aus.
Klägerin hätte keinen Vollbeweis führen müssen …
Auch mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls überspannt, hatte die Klägerin keinen Erfolg.
Zwar müsse der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl wegen der typischen Beweisschwierigkeiten nicht den Vollbeweis der Entwendung führen, stellte das OLG klar. Nach ständiger Rechtsprechung seien an den Nachweis des sogenannten äußeren Bildes keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen.
Der Versicherungsnehmer genüge seiner Beweislast vielmehr, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vortrage und gegebenenfalls beweise, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen ließen.
Dafür müsse jedoch nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden sei. Dies sei hier nicht gelungen. Eine polizeiliche Diebstahlanzeige allein reiche als Nachweis nicht aus.
… aber bereits Minimalsachverhalt nicht bewiesen
Das OLG führte hierzu aus, dass trotz der bestehenden Beweiserleichterungen der erforderliche Minimalsachverhalt gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müsse. Eine erneute Vernehmung des Zeugen hätte dem Senat die Möglichkeit eröffnet, dessen Aussage neu zu würdigen.
Das Berufungsgericht sei allerdings an die Regeln der erneuten Beweisaufnahme gebunden. Wollte es die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anders beurteilen als das Landgericht, hätte es ihn grundsätzlich erneut vernehmen müssen.
Da eine erneute Vernehmung des Zeugen aufgrund seines Todes nicht mehr möglich gewesen sei und objektive, von seiner Person unabhängige Beweisanzeichen gefehlt hätten, habe der Senat die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht anders würdigen und gegebenenfalls korrigieren können.
Ausschlussklausel für Unterschlagung greift
Unabhängig davon wäre auch eine Unterschlagung durch den Mann nach Auffassung des OLG nicht versichert gewesen. Zwar erfassen die Versicherungsbedingungen grundsätzlich auch eine Unterschlagung. Der Versicherungsschutz entfalle laut AKB jedoch, wenn das Fahrzeug dem Täter zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse überlassen worden sei.
Ob dies der Fall sei, hänge von den Umständen der Nutzung ab. Die Klausel solle das erhöhte Risiko einer Unterschlagung ausschließen, so der Senat.
Ein solches erhöhtes Risiko bestehe etwa, wenn der Nutzer eine gewisse selbstständige Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug habe. Anders liege es bei einem angestellten Fahrer, der im Auftrag seines Arbeitgebers lediglich eine bestimmte Fahrt durchführe.
Gefahrerhöhung: Mann entschied selbst, wie er Auto nutzte
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Mann den Mercedes über Monate nutzen konnte und weitgehend selbst über Einsatz, Zeiten, Routen und Aufenthaltsorte entschied. Er hatte damit eine selbstständige Verfügungsmöglichkeit, die über einzelne, konkret vorgegebene Fahrten hinausging und das Risiko einer Unterschlagung erhöhte.

- Jens Reichow (Bild: privat)
Daran ändere auch die vertragliche Beschränkung auf eine „rein dienstliche“ Nutzung nichts. Sie beschreibe lediglich den gegenüber dem Versicherer angegebenen Nutzungszweck. Eine Kontrolle dieser Vorgabe oder Sanktionen bei Verstößen habe die Klägerin nicht dargelegt.
Auch die monatliche Zahlung von 1.300 Euro stehe dem Ausschluss nicht entgegen. Unerheblich sei, ob damit lediglich die Kosten des Fahrzeugs gedeckt werden sollten.
„Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass es bei einer Gebrauchsüberlassung des versicherten Fahrzeuges an Dritte durchaus einen Unterschied macht, ob dem Dritten das Fahrzeug gestohlen wurde oder der Dritte selbst das Fahrzeug unterschlägt“, kommentiert Jens Reichow, Partner der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, den Fall auf dem Blog der Kanzlei.




