4.5.2026 – Hat ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug bislang ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, kann er vom Kfz-Haftpflichtversicherer auch dann nicht ohne Weiteres auf eine günstigere freie Werkstatt verwiesen werden, wenn er den Schaden fiktiv abrechnet. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall tatsächlich in einer freien Werkstatt instand gesetzt wurde.
Das rund fünf Jahre alte Fahrzeug eines Mannes wurde im Juli 2023 bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt, für den die Gegenseite voll haftete. Bis dahin hatte er sein Auto ausschließlich in markengebundenen Werkstätten warten und reparieren lassen, um eine fachgerechte und hochwertige Instandsetzung sicherzustellen.
Kfz-Versicherer errechnet Schaden auf Grundlage einer günstigen Werkstatt
Nach dem Unfall holte der Mann ein Sachverständigengutachten ein, das die Reparaturkosten auf Basis der höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt kalkulierte. Demnach machte er rund 5.372 Euro geltend.
Diese Summe wollte der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers jedoch nicht erstatten. Stattdessen legte er seiner Abrechnung die günstigeren Sätze einer freien Vergleichswerkstatt zugrunde und zahlte lediglich knapp 4.322 Euro.
Die Differenz in Höhe von rund 1.050 Euro wollte der Geschädigte ebenfalls ersetzt haben und klagte vor Gericht.
Vorinstanzen weisen Klage ab
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wie auch das Landgericht Hamburg (LG) mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (337 S 16/24) wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Versicherers. Der Kläger müsse sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der benannten freien Werkstatt verweisen lassen.
Zwar könne ein solcher Verweis im Einzelfall unzumutbar sein, führte das Landgericht aus. Etwa, wenn ein Fahrzeug bislang ausschließlich in markengebundenen Werkstätten gewartet und repariert wurde. Entscheidend sei jedoch nicht allein die Situation zum Zeitpunkt des Unfalls. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Da der Kläger sein Fahrzeug nach dem Unfall zumindest teilweise in einer freien Werkstatt instand setzen ließ, habe er selbst gezeigt, dass ihm eine solche Reparaturmöglichkeit zumutbar sei. Auf die frühere Wartungshistorie komme es daher nicht mehr entscheidend an.
Einen Anspruch auf weitere Reparaturkosten sah das Landgericht folglich nicht. Auch zusätzliche vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen.
Bundesgerichtshof hebt Urteil auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil der Vorinstanz mit Urteil vom 24. März 2026 (VI ZR 405/24) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Urteil des Berufungsgerichts halte der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zur Begründung verwies der BGH auf § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte statt einer Reparatur den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Maßgeblich sei, welche Kosten ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer für notwendig halten würde.
Dabei gelte einschränkend das Wirtschaftlichkeitsgebot: Im Rahmen des Zumutbaren sei grundsätzlich der günstigere Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Zugleich dürfe sich der Geschädigte am Schaden nicht bereichern. Diese Grundsätze gelten auch bei fiktiver Abrechnung, hob der BGH hervor.
Der Geschädigte muss zur Begründung seines Anspruchs weder darlegen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise.
Bundesgerichtshof
Es gelten die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung
Der BGH stellte zunächst die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung klar: Der Geschädigte könne frei wählen, ob er seinen Schaden konkret auf Basis tatsächlicher Reparaturkosten oder fiktiv auf Grundlage eines Gutachtens abrechne.
Entscheide er sich für die fiktive Abrechnung, werde der erforderliche Herstellungsaufwand losgelöst von tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Die Person, die Schadensersatz fordere, müsse also nicht darlegen, wie oder ob sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren ließ.
Nach diesen Grundsätzen habe der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Das gelte unabhängig davon, ob er das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse.
Bei der fiktiven Schadensabrechnung genüge der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Regel bereits dann, wenn er die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Entsprechendes gelte für die Ersatzteilkosten.
Versicherer in Beweispflicht, dass günstigere Reparatur zumutbar ist
Allerdings ist der Geschädigte nicht völlig frei. Auch bei fiktiver Abrechnung müsse er sich gemäß § 254 Absatz 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen, wenn diese ohne Weiteres zugänglich sei und qualitativ einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche.
Dabei liege die Darlegungs- und Beweislast aber beim Schädiger beziehungsweise bei dessen Versicherer. Er müsse eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigen und etwaige Einwände des Geschädigten gegen deren Zumutbarkeit entkräften.
Eine solche Verweisung könne jedoch unzumutbar sein. Das sei etwa bei neueren Fahrzeugen bis drei Jahre nach Erstzulassung regelmäßig der Fall, könne aber auch bei älteren Autos greifen. Etwa dann, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug bislang durchgehend in markengebundenen Werkstätten habe warten und reparieren lassen.
Vorinstanz zog die falschen Schlüsse aus geltenden Grundsätzen
Genau hier setzte die Kritik des BGH an. Das Berufungsgericht habe zwar diese Grundsätze zugrunde gelegt, daraus aber die falschen Schlüsse gezogen. Es habe zu Unrecht berücksichtigt, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren ließ.
„Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, grundsätzlich irrelevant.
Der Geschädigte muss zur Begründung seines Anspruchs weder darlegen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist“, schreibt der BGH hierzu im Urteilstext.
Wahlfreiheit des Geschädigten darf nicht nachträglich unterlaufen werden
Der Bundesgerichtshof betonte zudem, dass die durch § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB gewährte Dispositionsfreiheit des Geschädigten beziehungsweise seine Wahlmöglichkeit nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass die Höhe des Schadensersatzes nachträglich davon abhängig gemacht werde, wie der Schaden tatsächlich beseitigt wurde.
Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren, „widerlege“ er damit nicht die zuvor angenommene Unzumutbarkeit einer günstigeren Reparaturmöglichkeit.
Entscheidend sei weiterhin der Zeitpunkt der Schadensentstehung. Spätere Reparaturen dürften im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht herangezogen werden, um die ursprüngliche Zumutbarkeitsprüfung zu verändern. Folglich hätte auch das Landgericht nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abheben dürfen, als es die Zumutbarkeit der Verweisung prüfte.




