28.4.2026 – Nach einem Regen tropfte Wasser auf einen Stromkasten, der dabei beschädigt wurde, erklärte ein Versicherter gegenüber seinem Anbieter. Dieser hatte zwar finanziellen Schutz vor „nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse“ vereinbart. Doch der Mann konnte weder nachweisen, dass es in seinem Wohnort ein Starkregenereignis gegeben hat, noch dass eine versicherte Überschwemmung vorlag.
Ein Immobilienbesitzer meldete seinem Wohngebäudeversicherer einen Schaden, der sich im Januar 2024 ereignet habe. Demnach floss Regenwasser von einer Straße über den Gehweg und eine gepflasterte Stellfläche in seine Garage.
Dort sei dann etwas Wasser durch den gerissenen Estrich auf die Bodenplatte und von dort durch eine Öffnung für Kabel auf den Stromkasten getropft. Dieser hing an der Wand im Keller unter der Garage und sei dabei beschädigt worden.
Der Versicherer lehnte es jedoch ab, die hierfür geforderten 10.771,19 Euro plus Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro zu zahlen. Daraufhin reichte der Mann eine Klage ein, die das Landgericht (LG) Bielefeld (18 O 333/24) abgewiesen hatte.
Kläger führt starke Hanglage seines Grundstücks an
Denn das LG konnte nicht den „Eintritt eines Versicherungsfalls im Rahmen der mit der Beklagten zustande gekommenen Gebäudeelementarversicherung“ feststellen. Somit steht dem Kläger auch kein Anspruch aus § 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte zu.
Konkret beweisen konnte der Kläger nämlich beispielsweise nicht, dass es eine „Überschwemmung durch Witterungsniederschläge“ im Sinne der „Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen“ VGB 2022 gegeben hat.
Eine vom Vertrag abgedeckte Überschwemmung läge demnach vor, wenn sich Regenwasser außerhalb des Gebäudes ansammelt, weil es nicht regulär abfließen kann. Diesen Hergang hatte der Kläger vor dem LG mit der starken Hanglage seines Grundstücks angeführt.
Überschwemmung nach Starkregenereignis möglich?
Nachdem die Bielefelder Richter seine Klage abgewiesen hatten, erklärte der Mann außerdem, dass der Boden neben der Garage aufgrund vorheriger Regentage kein Wasser mehr aufnehmen konnte. Diese neu vorgebrachte Ursache fand jedoch keine Beachtung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm, bei dem der Kläger Berufung eingelegt hatte.
In ihrem Beschluss vom 24. Juli 2025 (20 U 75/25) wiesen die OLG-Richter den Kläger darauf hin, dass die Berufung unbegründet sein dürfte, woraufhin die Berufung zurückgenommen wurde.
Denn laut dem OLG-Urteil ist nicht einmal „hinreichend dargelegt, dass es überhaupt zu einem Starkregenereignis gekommen ist, welches eine – insoweit unterstellte – Überschwemmung kausal hätte herbeiführen können“.
Versicherer legt Daten einer Wetterstation in der Nähe vor
Der Versicherungsnehmer präsentierte zwar eine räumlich ungenaue Grafik, die für das Schadensdatum einen massiven Regenanfall in der Region Ostwestfalen-Lippe ausweist. Doch: „Konkrete Daten für den versicherten Ort lassen sich der Grafik nicht entnehmen“, heißt es im Urteil.
Die Versicherungsgesellschaft legte hingegen eine Analyse für eine Wetterstation in der Nähe des Wohnorts ihres Kunden vor. Demnach waren dort Niederschläge von maximal 1,7 Litern pro Quadratmeter binnen einer beziehungsweise 4,4 Litern in sechs Stunden zu verzeichnen.
Zum Vergleich: Laut dem Deutschen Wetterdienst liegt die erste von drei Warnstufen für Starkregenereignisse erst bei einer Regenmenge von mindestens 15 Litern pro Quadratmeter innerhalb von einer oder mindestens 20 Litern in sechs Stunden vor.
Versicherung sichert nicht jegliche durch Wasserschäden ab
„Dass Regenfälle stattgefunden haben, die eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen verursacht haben könnten, ist folglich nicht erkennbar“, heißt es hierzu im Urteil.
Daher hätte das LG auch keine Zeugen vernehmen oder Gutachten einholen müssen, wie der Kläger gefordert hatte. „Die mit der Berufungsbegründung erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet“, begründen dies die OLG-Richter.
Demnach erkenne ein „um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer“, dass ihn die Police nicht gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude absichere. Stattdessen biete sie finanziellen Schutz vor „nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse“.




