Wann ein Kfz-Versicherer für ein fehlerhaftes Gutachten zahlen muss

23.4.2026 – In einem Berufungsprozess vor dem Landgericht Saarbrücken ging es um die Kosten für eine vorgerichtlich von dem Kläger eingeholte Experteneinschätzung, die grobe Mängel aufwies. Der grundsätzliche Erstattungsanspruch kann entfallen, wenn die Stellungnahme völlig unbrauchbar ist. In dem verhandelten Fall hatte ein gerichtlich bestellter Fachmann allerdings auch Teile der ersten Einschätzung übernommen.

Ein Autofahrer war im Februar 2024 auf das Gelände einer Tankstelle in Saarbrücken gerollt. Plötzlich öffnete sich die Fahrertür eines anderen Wagens, der an einer Zapfsäule stand. Für den bei der Kollision entstandenen Schaden haftet der aussteigende Kunde allein, urteilte das Amtsgericht Saarbrücken (AG) am 26. Juni 2025 (36 C 266/24).

Kfz-Haftpflichtversicherer kürzt Schadensumme

Streit herrschte weiterhin über die Höhe der Ansprüche auf Schadensersatz. Der Kläger hatte in der ersten Instanz Reparaturkosten von 2.413,16 Euro sowie Gebühren eines Sachverständigen von 769,45 Euro und eine Unkostenpauschale von 26 Euro geltend gemacht. Angerechnet wurde eine Wertverbesserung von 100 Euro.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten unterstellte jedoch, dass die Haftung geteilt wird, und kürzte die Summe vorgerichtlich auf 1.325,02 Euro. Er zahlte nur 927,30 Euro für den Fahrzeugschaden, 384,72 Euro für die Sachverständigenkosten und 13 Euro als Kostenpauschale an den Kläger.

Der Beklagte kritisiert Reparaturkosten als zu hoch

Der Geschädigte forderte von dem Beklagten und dessen Versicherer daraufhin die abgezogenen 1.783,59 Euro nach. Hinzu rechnete er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 233,60 Euro. Für beide Forderungen wurden jeweils zuzüglich Zinsen angesetzt.

Der Beklagte entgegnete, die Reparaturkosten seien deutlich zu hoch bemessen. Das AG hatte daraufhin erstinstanzlich geurteilt, dass dem Kläger ein restlicher Schadensersatz in Höhe von 415,56 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 60,33 Euro zustehen.

Denn das AG hatte einen weiteren Sachverständigen beauftragt, den behaupteten Schaden von 2.413 Euro zu bewerten. In seinem Gutachten hatte er eine Schadenshöhe von 1.715,58 Euro ermittelt, der sich das Amtsgericht in seinem Urteil angeschlossen hat.

Gutachter ordnet auch Vorschäden dem Unfall zu

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte demnach angenommen, dass die reklamierten Schäden am vorderen rechten Kotflügel sowie an der Verkleidung des rechten Frontstoßfängers nicht auf den verhandelten Unfall an der Tankstelle zurückzuführen sind.

Eine anderslautende Zuordnung dieser Schäden in dem ersten Gutachten war Grund dafür, dass die Richter dem Kläger die entsprechenden Sachverständigenkosten – im Gegensatz zu einer Unkostenpauschale von 25 Euro – nicht zugesprochen haben.

Demnach war das vom Kläger vorgerichtlich eingeholte Gutachten unbrauchbar, weil es die genannten Vorschäden zu Unrecht dem verhandelten Unfall zugeordnet hatte. Der Kläger habe den Sachverständigen nämlich nicht über die Vorschäden unterrichtet.

Kläger geht gegen erstinstanzliches Urteil in die Berufung

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil ging der Kläger in die Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken (LG). In der zweiten Instanz forderte er die Zahlung der seiner Ansicht nach noch ausstehenden Kosten für Reparaturen (318,12 Euro) und den Sachverständigen (384,73 Euro).

Dem Kläger zufolge hatte das Gericht nicht die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Preise ermittelt. In dem zweiten Gutachten sei nämlich lediglich die Kalkulation des vorgerichtlich tätigen Gutachters um die nicht schadensbedingten Positionen korrigiert worden.

Die in dem AG-Urteil angesetzten Kosten seien zwischenzeitlich um mindestens ein Fünftel gestiegen, so dass diese nun insgesamt mindestens 2.058,70 Euro betrügen. Somit seien noch 733,68 Euro offen, von denen das Gericht lediglich 415,56 Euro zugesprochen habe.

Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten

Mit seiner Klage erzielte der Mann laut dem LG-Urteil vom 30. Oktober 2025 (13 S 83/25), gegen das die Revision nicht zugelassen wurde, einen Teilerfolg. Denn die Richter sprachen ihm einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten zu.

Denn der Anspruch auf deren Erstattung kann entfallen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist. „Dies setzt jedoch eine völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens voraus“, heißt es im LG-Urteil. Ist es hingegen teilweise brauchbar, kann der Geschädigte die Kosten verlangen – gegebenenfalls allerdings nur in geringerer Höhe.

In dem verhandelten Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige die Kalkulation des ersten Gutachtens teilweise übernommen, womit es laut dem LG-Urteil nicht völlig unbrauchbar ist. Ob der Kläger die unfallunabhängigen Vorschäden kannte, sei hierfür nicht relevant.

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Betrug und bei Gericht Prozessbetrug

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