Wann ein Kfz-Versicherer nicht für angezeigten Diebstahl zahlen muss

23.6.2026 – Ein Versicherungsnehmer muss eine versicherte Entwendung in der Regel zwar nicht vollständig beweisen. Voraussetzung hierfür ist allerdings seine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit. Diese kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die nicht unmittelbar mit dem Versicherungsfall zu tun haben. Das zeigt die Entscheidung in einem Berufungsverfahren gegen ein ablehnendes Urteil zugunsten der Assekuranz.

Der Halter eines BMW 520d erstattete bei der Polizei Anzeige, weil sein ordnungsgemäß verschlossener Wagen an einem Vormittag im November 2018 gestohlen worden sei. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wurde ein halbes Jahr später gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, weil kein Täter ermittelt werden konnte.

Kurz nach der Anzeige füllte der Mann auch das Formular „Schadenanzeige Totalentwendung“ seines Kfz-Kaskoversicherers aus. Darin verneinte er die Fragen „Hatte Ihr Fahrzeug vor dem Ereignis unreparierte Schäden? (Geben Sie auch Gebrauchsschäden an, zum Beispiel Lackkratzer)“ sowie „Hatte Ihr Fahrzeug vor dem Ereignis reparierte Schäden?“ und ergänzte er den Text „keine mir bekannten“.

Letzteres bestritt die Versicherungsgesellschaft und lehnte es ab, den Schaden zu regulieren. Denn im Austausch mit anderen Versicherern habe man Informationen zu Vorschäden des Fahrzeugs erhalten. Daher sei sie nicht davon überzeugt, dass hier ein unfreiwilliges Ereignis vorliege.

Versicherer wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei

Hiergegen zog der Versicherte vor das Landgericht Leipzig, wo er mit seiner Forderung scheiterte. Denn laut dem Urteil vom 30. Januar 2025 (03 O 2749/21) ist es dem Kunden nicht gelungen, einen bedingungsgemäßen Diebstahl nachzuweisen. Die Versicherungsgesellschaft sei zudem wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 VVG leistungsfrei.

Daraufhin rügte der Mann eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Denn er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem nicht gemeldeten Vorschaden lediglich um einen optischen Mangel gehandelt habe, der im Rahmen einer Lackierung behoben wurde.

Aus dem Schadensformular gehe zudem nicht deutlich hervor, dass auch Vorschäden bei einem Vorbesitzer anzugeben sind. Darüber hinaus widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, rechtsmissbräuchlich die völlige Leistungsfreiheit festzustellen.

„Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht gelungen“

Der Halter ging daher mit dem von ihm geforderten Wert von 15.875 Euro plus Zinsen in die nächste Instanz. Doch das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung in seinem Beschluss vom 24. Juni 2025 (4 U 261/25) gemäß § 522 Absatz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück. Denn sie biete „in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“.

Das Landgericht hat demnach zu Recht festgestellt, dass dem Kunden „der Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht gelungen“ sei. Trotz bestehender Beweiserleichterungen habe er den sogenannten Minimalsachverhalt einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht beweisen können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge der Versicherungsnehmer seiner Beweislast nämlich nicht allein durch eine Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei.

Unredlichkeit stellt uneingeschränkte Glaubwürdigkeit in Frage

Vielmehr müsse feststehen, dass der Versicherte das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat. Letzteres habe der Halter in dem vorliegenden Fall nicht beweisen können.

Ein vernommener Zeuge hatte lediglich ausgesagt, dass er den Wagen vor dem gemeldeten Diebstahl am Abstellort wahrgenommen hatte. Doch: „Mit einer solchen Aussage kann das ‚äußere Bild‘ eines versicherten Diebstahls aber nicht bewiesen werden.“

Zwar sei in der Regel von einem redlichen Versicherungsnehmer auszugehen, falls er uneingeschränkt glaubwürdig ist. Diese Voraussetzung kann aber auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die nicht unmittelbar mit dem Versicherungsfall zu tun haben. Welche das sind, kann im Einzelfall auch von der Gesamtschau abhängen.

Vorschaden des versicherten Fahrzeugs wurde verschwiegen

In dem vorliegenden Fall habe das Landgericht den Versicherungsnehmer zutreffend als unglaubwürdig eingeschätzt, nachdem dieser einen Vorschaden des versicherten Fahrzeugs verschwiegen hatte.

Hierzu habe die Vorinstanz rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der BMW vor zehn Jahren in einen Verkehrsunfall verwickelt war, worüber der Vorbesitzer beim Verkauf seines Gebrauchtwagens den späteren Halter informiert hatte.

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