21.4.2026 (€) – Ein Manager hatte einen Halbjahresfinanzbericht ohne den vorgeschriebenen Bilanzeid abgegeben. Das ahndete die Bafin bei der Aktiengesellschaft mit einer Geldbuße von 290.000 Euro. Diese Zahlung muss der für den Fehler verantwortliche Vorstand dem Unternehmen erstatten. Das entschied das OLG Frankfurt am Main.
Eine börsennotierte Aktiengesellschaft hat vor Gericht Ersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Topmanager geltend gemacht, weil er die Abgabe eines unvollständigen Halbjahresfinanzberichts zu verantworten habe.
Der Mann war im Jahr 2018 alleiniges Vorstandsmitglied des Unternehmens, das im August 2018 ihren Report über die ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres auf ihrer Internetseite veröffentlicht hatte.
Wie sich später jedoch herausstellte, war in den Unterlagen kein sogenannter Bilanzeid enthalten. Diese seit knapp zwei Jahrzehnten vorgeschriebene Erklärung soll den gesetzlichen Vertretern die gesetzeskonforme Aufstellung der Pflichtdokumente bewusst machen.
Finanzdienstleistungsaufsicht droht 900.000 Euro Bußgeld an
Aufgrund des fehlenden Bilanzeids verschickte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Juni 2021 ein Anhörungsschreiben an die Gesellschaft. Demnach bestehe der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 WpHG.
Das Unternehmen informierte daraufhin wenige Tage später den Manager und forderte ihn auf, binnen etwa einer Woche Stellung zu nehmen. Hiermit solle er dazu beitragen, die von der Bafin gemäß ihrer WpHG-Bußgeldleitlinien angedrohte Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro abzuwenden.
Doch der Mann reagierte hierauf nicht. Mitte August nahmen daraufhin Rechtsvertreter der Aktiengesellschaft gegenüber der Bafin Stellung zu dem Vorwurf. Sie einigten sich mit der Behörde auf ein Bußgeld in Höhe von 290.000 Euro. Voraussetzung war, dass sie auf Rechtsmittel verzichten.
Unternehmen fordert rund 300.000 Euro von seinem Ex-Manager
Im November 2021 setzte die Bafin daher die ausgehandelte Geldbuße sowie Gebühren in Höhe von 7.500 Euro und Auslagen in Höhe von 3,50 Euro fest. Daher überwies das Unternehmen insgesamt 297.503,50 Euro an die Bafin.
Diesen Gesamtbetrag plus 16.184 Euro Rechtsanwaltskosten forderte die Firma im Wege des sogenannten Binnenregresses von dem Manager. Doch dieser ließ per Anwaltsschreiben im April 2022 mitteilen, dass er die insgesamt 313.687,50 Euro nicht zahlen werde.
Ihren Anspruch klagte das Unternehmen vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) ein. Die Richter gaben dem Unternehmen in ihrem Urteil vom 30. Juni 2023 (3-14 O 2/23) weitgehend Recht, kürzten die geltend gemachten Rechtsberatungs- und Verfolgungskosten aber um 1.620 Euro.
Fehler des Beklagten war kausal für den entstandenen Schaden
Laut dem erstinstanzlichen Urteil stehe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 93 AktG zu. Der Mann habe seine Pflicht als Führungsorgan verletzt und sei damit haftbar.
Denn nur durch den fehlenden Bilanzeid sei es zu dem Bußgeldverfahren der Behörde gekommen. Somit war dieser Fehler kausal für die Entstehung des Schadens.
Der Ex-Manager argumentierte hingegen, dass nicht sein Fehler, sondern die Vereinbarung der AG mit der Aufsichtsbehörde kausal für den Schaden sei. Doch er konnte nicht darlegen, warum ein von ihm vermutetes Einlenken der Bafin im Einspruchsverfahren hinreichend wahrscheinlich war.
AG hat D&O-Versicherung zugunsten ihres Vorstands abgeschlossen
Gegen die Regresshaftung spricht auch nicht, dass die Finanzaufsicht keine separate Geldbuße gegen den Beklagten erlassen hat. Dass eine solche Doppelbelastung des Vorstandsmitglieds gegebenenfalls möglich sei, bewerten die Richter aufgrund der Trennung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts von zivilrechtlichen Ansprüchen als unbedenklich.
In dem verhandelten Fall sei auch die Regresshöhe nicht aufgrund der Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschränkt. Denn die AG hatte eine D&O-Versicherung zugunsten ihres Vorstands abgeschlossen, die ein potenziell existenzgefährdendes Haftungsrisiko für den Beklagten begrenzte.
Der geltend gemachte Regressanspruch ist laut dem Urteil vom Bindungswerk der D&O-Versicherung abgedeckt. Der mögliche Ausschlussgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 103 VVG greife nicht, da dem Mann lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.
Oberlandesgericht weist Berufung gegen erstinstanzliches Urteil zurück
Die Klägerin könne daher Ersatz der gesamten Geldbuße inklusive der gegen sie festgesetzten Gebühr und der Auslagen verlangen, heißt es daher in dem LG-Urteil.
Demnach war die Abgabe des Bilanzeids eine persönliche Pflicht des einzigen Vorstandsmitglieds, so dass sich der Verantwortliche nach seinem Pflichtverstoß nicht auf Beratungsfehler Dritter berufen könne. Dass dieser Eid fehlte, war weder den beteiligten Mitarbeitern oder Aufsichtsräten der AG noch einem externen Dienstleister oder den beauftragten Wirtschaftsprüfern aufgefallen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil zog der Mann vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), welches die Berufung mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (31 U 3/25) zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.




