Wann eine Anzeigepflichtverletzung nicht nachweisbar ist

29.6.2026 – Der Anbieter einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist mit dem Versuch gescheitert, einem Versicherten nachzuweisen, die Gesundheitsfragen im Policen-Antrag unvollständig beantwortet zu haben. Der Hausarzt des Mannes hatte zwar ein Rezept für eine Physiotherapie ausgestellt. Doch die entsprechende Diagnose einer schmerzenden Halswirbelsäule und beschädigter Bandscheiben könnte auch auf Fehler des Arztes zurückzuführen sein.

Ein Gesundheits- und Krankenpfleger hat im August 2022 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die im Versicherungsfall eine monatliche Rente in Höhe von 1.500 Euro zuzüglich eines einprozentigen Steigerungssatzes in der Leistungsphase vorsieht.

Bestandteil des Policen-Antrags waren „Fragen nach gefahrerheblichen Umständen“ und „Fragen an die zu versichernde Person“. Hierzu gab es die Belehrung, dass sämtliche Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.

Andernfalls kann die Versicherungsgesellschaft demnach den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, rückwirkend anpassen oder aufheben. Außerdem kann sie dann berechtigt sein, Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle zu verweigern.

Leistungsansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherung angemeldet

Eine der Gesundheitsfragen lautete: „Sind Sie in den letzten fünf Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: ... Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (zum Beispiel Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?“ Dies beantwortete der Mann mit „nein“.

Der Antrag wurde ohne Einschränkungen angenommen. Doch schon im März 2023 machte der Kunde Leistungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft geltend: Der Mann behauptete, bereits seit Oktober 2022 am Post-Covid-19-Syndrom zu leiden.

Dies führe bei ihm unter anderem zu einer verminderten Belastbarkeit, Rücken- und Kopfschmerzen bei Überbelastung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Deshalb sei er auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage, am Arbeitsleben teilzunehmen.

Versicherer will vom Vertrag mit seinem Kunden zurücktreten

Die Leistungsprüfer fanden in der Krankenakte des Kunden einen Eintrag aus dem November 2019, demzufolge Schmerzen in der Halswirbelsäule und beschädigte Bandscheiben diagnostiziert wurden. Daraufhin erklärte der Versicherer, dass er gemäß § 19 VVG von dem Vertrag zurücktritt.

Hilfsweise wolle er die Police kündigen oder vom Recht zur Vertragsanpassung Gebrauch machen. Wenn der Versicherer bei Antragstellung von den entsprechenden Behandlungen erfahren hätte, wäre ein Risikozuschlag oder eine Ausschlussklausel bezüglich dieser Vorschäden aufgenommen worden.

Der Kunde beteuerte, die Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet zu haben. Er sei in dem abgefragten Zeitraum nicht wegen Rücken- oder Nackenbeschwerden bei seinem Hausarzt gewesen. Bei den Eintragungen müsse es sich daher um ein Missverständnis oder einen Fehler handeln.

Versehen des Arztes bei Eintrag in die Krankenakte seines Patienten?

An dem Novembertag war demnach seine Ehefrau anlässlich eines eigenen Termins bei dem Arzt. Sie habe ihm ein Rezept für eine Physiotherapie mitgebracht, das er aber nicht wahrgenommen habe.

Im Folgemonat sei er dann zwar wegen Ohrenschmerzen selbst bei seinem Hausarzt vorstellig geworden, der ihn daraufhin krankgeschrieben habe. Zwei Tage später habe er dann telefonisch um eine Verlängerung der Krankschreibung gebeten. Hierbei habe sich der Diagnoseschlüssel in der Akte geändert, was dem Gesundheits- und Krankenpfleger zunächst aber noch nicht aufgefallen sei.

Nach eigenen Angaben hat er seinen Arzt später auf die notierten Schäden an seiner Halswirbelsäule angesprochen. Dieser habe geantwortet, dass es sich hierbei wohl um ein Versehen handeln müsse.

Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet – Anzeigepflicht verletzt

Als Anzeichen dafür, dass es keine entsprechende Behandlung gegeben habe, spreche das Fehlen von Röntgenbildern. Diese seien zu erwarten gewesen, wenn damals Schäden an der Halswirbelsäule und den Bandscheiben diagnostiziert worden wären.

Der Mann klagte daher im Oktober 2024 gegen die Versicherungsgesellschaft, deren ausgeübte Gestaltungsrechte unwirksam seien. Denn es liege keine Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vor. Außerdem forderte er von dem Anbieter seiner Berufsunfähigkeitsversicherung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.810,19 Euro plus Zinsen.

Die Beklagte entgegnete, ihr Kunde habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular unvollständig beantwortet und damit seine Anzeigepflichten verletzt. Seine Version der Vorgänge sei nicht plausibel, da die Verschreibung von manuellen Therapien eine körperliche Untersuchung voraussetze.

Hohe Relevanz der Patientenakte für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Doch das Landgericht Erfurt hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. Oktober 2025 (8 O 1202/24) entschieden: „Der Beklagten ist der Nachweis einer Aufklärungspflichtverletzung nicht gelungen.“ Denn dieser Vorwurf „kann nicht auf die Eintragungen in der Patientenkartei des Klägers gestützt werden“. Der Streitwert wurde auf 31.500 Euro festgesetzt und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 1.985,52 Euro plus Zinsen gesenkt.

Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)
Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)

„Das Urteil zeigt zum einen, dass eine Rezeptaushändigung durch den Arzt an den Versicherungsnehmer nicht gleich eine Behandlung darstellt, die gegenüber dem Versicherer angegeben werden muss“, kommentiert Björn Thorben M. Jöhnke. Er ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.

„Zum anderen zeigt sich die Bedeutung der Patientenakte für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherungsnehmer hat von den Eintragungen in dieser nicht immer zwingend Kenntnis.

Es empfiehlt sich für Versicherungsnehmer deshalb, diese gelegentlich beziehungsweise bereits bei Beantragung des Versicherungsschutzes zu prüfen, um in einem möglichen Versicherungsfall bestenfalls einen Anspruch auf Leistungen vom Versicherer zu haben.“

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