27.4.2026 – Ein Motorradfahrer war bei einer Trainings- und Übungsfahrt in einen Unfall verwickelt, der für einen Beteiligten sogar tödlich endete. Seiner Klage gegen den Anbieter einer Gruppenunfallversicherung hatte das Landgericht Bielefeld zunächst stattgegeben. Doch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm siegte die beklagte Versicherungsgesellschaft, die sich auf einen vertraglichen Ausschluss berief.
Ein Mann nahm im Juni 2021 mit seinem Motorrad an den 20-minütigen Trainings- und Übungsfahrten der „Yamaha Track Days“ teil. Je nach gefahrener Rundenzeit auf der Motorradrennstrecke konnte er in eine höhere Leistungsgruppe aufsteigen beziehungsweise in eine schwächere absteigen.
Während einer Fahrt auf der Strecke war der Mann in einen Unfall verwickelt, bei dem ein Teilnehmer tödlich verunglückte. Auch der spätere Prozesszeuge stürzte und erlitt schwerste Verletzungen, wegen derer er für mehrere Wochen stationär behandelt wurde.
Auf dem ärztlichen Erstbericht befindet sich unter dem Punkt „Unfallhergang“ zwar der Eintrag „Rennunfall“. Doch dieser wurde durchgestrichen und mit der Anmerkung „Trainingsunfall bei Test- und Präsentationsfahrten“ versehen.
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld gefordert
Daraufhin machte der Bruder des Schwerverletzten als Geschäftsführer einer Firma, die Versicherungsnehmerin einer Gruppenunfallversicherung ist, zu deren versicherten Personen der Mann gehört, einen versicherten Schaden geltend. Konkret forderte er die Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld, das in dem Vertrag mit jeweils 50 Euro vereinbart ist.
Dem Versicherungsvertrag liegen allgemeine Unfallversicherungsbedingungen zugrunde, wonach kein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an „Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“, besteht.
Abgedeckt sind hingegen „Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt“.
Unfallversicherer lehnte den Leistungsantrag ab
Ende 2021 lehnte der Unfallversicherer daher den Antrag mit der Begründung ab, dass der Mann an einer Fahrveranstaltung oder einer dazugehörigen Übungsfahrt teilgenommen habe, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme.
Der Bruder des Verletzten erklärte hingegen, der Versicherte sei während eines normalen Fahrsicherheitstrainings verunfallt, bei dem es nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen sei. Die Unfallschäden würden zudem weitere vollstationäre Behandlungen erfordern.
Daher klagte er vor Gericht ein Krankenhaustage- und ein Genesungsgeld in Höhe von jeweils 4.450 Euro ein. Neben diesen insgesamt 8.900 Euro plus Zinsen verlangte er die Zahlungsverpflichtung des Versicherers für zukünftige vollstationäre Heilbehandlungen des Versicherten.
Landgericht Bielefeld gab dem Kläger Recht
Die beklagte Versicherungsgesellschaft entgegnete, der Versicherungsschutz sei ausgeschlossen. Denn der Unfall habe sich bei einer Fahrt ereignet, bei der es darum gegangen sei, eine bestmögliche Rundenzeit zu fahren. Die anderslautende Korrektur des Unfallberichts sei eine Falschangabe.
Doch das Landgericht Bielefeld (LG) gab in seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (22 O 77/22) dem Kläger Recht. Der Ausschluss greife demnach nicht ein, weil es sich nicht um eine Veranstaltung mit dem Ziel einer möglichst hohen Rangplatzierung gehandelt habe.
Hiergegen ging die Beklagte in Berufung, womit sie erfolgreich war. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage in seinem Urteil vom 29. Oktober 2025 (20 U 51/24) ab.
Oberlandesgericht Hamm weist Klage ab
Demnach habe die Klägerseite zwar nicht nachweislich versucht, mit den Angaben im Unfallbericht vorsätzlich oder gar arglistig zu täuschen. Allerdings sei Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen, weil es bei der Unfallfahrt auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankam.
Unter den vertraglichen Ausschluss fallen demnach nicht nur Rennwettbewerbe, sondern auch Veranstaltungen, bei denen es auch darauf ankommen wird, die jeweils gerade noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen.
Bereits dies genüge, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Dies gelte umso mehr, wenn den Teilnehmern der Veranstaltung ähnliche Gefahren wie bei einem Rennen drohen. Die Revision gegen das vorläufig vollstreckbare OLG-Urteil wurde zugelassen.




