Wann Versicherte Gutachten selbst bezahlen müssen

11.6.2026 – Eine Versicherte hat nach einem Feuer von ihrem Anbieter den Ersatz ihrer Kosten für Gutachten verlangt, die sie in eigenem Namen beauftragt hatte. Dies betraf die Ermittlung der Brandursache in Höhe von 5.717,40 Euro und für ein Kfz-Sachverständigenurteil in Höhe von 239,46 Euro.

Doch mit einer solchen Zahlung erbringt ein Versicherer keine Entschädigungsleistung an den Versicherungsnehmer, auch wenn die Kosten in dessen Interesse aufgewandt werden. Der Anspruch lasse sich auch nicht per sogenannter Drittschadensliquidation begründen, heißt es im Leitsatz eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2026 (4 U 224/26).

Dies habe das hiermit zuerst befasste Landgericht mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2018 (III ZR 236/17) (VersicherungsJournal 8.11.2018) zutreffend erkannt.

„Der Anspruch folgt nicht aus § 86 Absatz 1 Satz 1 VVG“, heißt es weiter in der Begründung des Oberlandesgerichts. Es hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da sie „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hatte.

Demnach folgt insbesondere aus § 85 Absatz 2 VVG, dass der Kunde grundsätzlich nicht vom Versicherer verlangen kann, Kosten für Sachverständige zur Schadensermittlung erstattet zu bekommen. Die Experten sollten nämlich im Allgemeinen durch den Versicherer eingeschaltet werden. Zweck sei, die Höhe der geltend gemachten Schäden „auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer“ zu prüfen.

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