1.9.2026 – Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. In einem Falle brachte die Schlichterin einen Rechtsschuldversicherer dazu, seine anfängliche Verweigerungshaltung aufzugeben. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Ombudsstelle.
Ein Mann war von seinem Arbeitgeber außerordentlich und fristlos gekündigt worden. Nähere Angaben zum Kündigungsgrund waren dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen.
Allerdings wurde in der vom Arbeitgeber ausgefüllten Arbeitsbescheinigung ein vertragswidriges Verhalten als Grund für die Kündigung angegeben. Im Vorfeld hatte es auch keine Abmahnung gegeben, wie sich der Bescheinigung entnehmen ließ.
Restschuldversicherer verweigert Leistung
Da das Kündigungsschreiben und die Arbeitsbescheinigung auf eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit hindeuteten, verweigerte der Restschuldversicherer die Übernahme der versicherten Ratenzahlungen.
Denn bei der Absicherung der Arbeitslosigkeit im Rahmen einer Restschuldversicherung werde stets vorausgesetzt, dass der Versicherte unverschuldet arbeitslos geworden ist.
Ein Fall für die Ombudsfrau

- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Der arbeitslos gewordene Mann schaltete daraufhin die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Der Herr erläuterte gegenüber der Schlichterin, dass allein sein Gesundheitszustand Anlass für die Kündigung gewesen sei. Er sei unmittelbar vor der Kündigung eine Woche krankgeschrieben gewesen, so dass ihm daher in diesem Zeitraum kein Fehlverhalten zur Last gefallen sein könne. Dies konnte er mit einem ärztlichen Attest belegen.
Da der Arbeitgeber kurz nach der Kündigung verstarb und das Unternehmen liquidiert wurde, wäre ein gerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung nicht zielführend gewesen, führte der Versicherte weiter aus.
Versicherer gibt Verweigerungshaltung auf
Mit diesen zuvor nicht bekannten Tatsachen wandte sich die Ombudsfrau an den Restschuldversicherer und äußerte Zweifel an einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit.
Der Versicherer prüfte den Fall erneut und bot schließlich an, im Wege einer einvernehmlichen Lösung die Hälfte der versicherten Raten zu übernehmen. Der arbeitslos gewordene Herr nahm das Vergleichsangebot schließlich an.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.
Nichtrepräsentative Fallsammlung
Streitgegenstand der Fälle waren neben der Restschuld- (19.8.2026) unter anderem auch die Rechtsschutz- (24.8.2026, 25.8.2026), die Reise- (7.5.2026) und die Kraftfahrtversicherung (26.6.2026, 1.7.2026, 13.8.2026).
Betroffen waren zudem die Gebäude- (19.5.2026, 1.6.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026), die Hausrat- (12.5.2026, 7.7.2026) und die Fahrradversicherung (4.5.2026, 6.8.2026).
„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.




