Wiederbeschaffungswert: Welcher Zeitpunkt ist für den Kfz-Versicherer maßgeblich?

21.4.2026 – Laut Bundesgerichtshof kommt es in der Kfz-Versicherung bei verzögerter Schadenregulierung infolge eines Rechtsstreits auf den Wiederbeschaffungswert zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Schaden vollständig ausgeglichen wird. In der Regel ist das die gerichtliche Entscheidung. Der Geschädigte kann diesen Wert auch dann verlangen, wenn er sein Auto bereits früher ersetzt hat und die Preise inzwischen infolge des Markttrends gestiegen sind.

Ein Fahrschulauto wurde 2018 in einen Unfall verwickelt und erheblich beschädigt. Der Inhaber der Fahrschule verkaufte den Wagen noch im selben Jahr und beschaffte Ersatz. Über die Haftung bestand kein Streit – der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers war dem Grunde nach verpflichtet, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.

Der Fahrschulinhaber ließ den Schaden durch einen Gutachter beziffern und rechnete auf dieser Grundlage fiktiv ab, anstatt konkrete Kosten geltend zu machen.

Über die Höhe des zu ersetzenden Schadens entstand Streit: Der Versicherer hielt die angesetzten Werte für zu hoch und regulierte den Schaden nur teilweise. Daraufhin klagte der Inhaber der Fahrschule den offenen Restbetrag ein.

Streit um offenen Restbetrag – Welcher Wiederbeschaffungswert ist maßgeblich?

Der Rechtsstreit zog sich über mehrere Instanzen. Dabei rückte eine neue Streitfrage in den Mittelpunkt: Welcher Wiederbeschaffungswert zu welchem Zeitpunkt anzusetzen ist. Die mündliche Verhandlung fand im Februar 2024 statt. In der Zwischenzeit war der Wiederbeschaffungswert infolge der Marktentwicklung – etwa gestiegener Reparatur- und Ersatzteilkosten – erheblich gestiegen.

Der Versicherer bestand darauf, lediglich den Wiederbeschaffungswert aus dem Jahr 2018 ersetzen zu müssen. Auf dieser Basis ergab sich nach Abzug des Restwerts lediglich ein offener Schadensbetrag von 2.597,90 Euro. Nach seiner Auffassung war damit der Schaden vollständig ausgeglichen.

Der Kläger hielt dem entgegen, dass bei einer fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Danach belief sich der offene Schadensersatz auf 4.472,96 Euro.

Vorinstanzen urteilten unterschiedlich

Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Versicherer am 13. März 2024 in erster Instanz zur Erstattung des höheren Schadens, da der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Jahr 2024 maßgeblich sei (415 C 2543/20).

Nachdem der Versicherer Berufung eingelegt hatte, änderte das Landgericht Kassel das Urteil mit Entscheidung vom 19. Dezember 2024 ab (1 S 36/24). Es legte den niedrigeren Wiederbeschaffungswert aus dem Jahr 2018 zugrunde.

Das Gericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den tatsächlich entstandenen Kosten zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung – und dem Grundsatz, dass sich der Anspruchsberechtigte an einem Haftpflichtschaden nicht bereichern dürfe. Der Kläger habe zur Schadensbeseitigung nur die im Jahr 2018 geforderten Preise für ein Ersatzfahrzeug aufwenden müssen.

Bundesgerichtshof – der höhere Betrag ist zu veranschlagen

Gegen diese Entscheidung verfolgte der Kläger sein Begehren im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Er bestand darauf, dass das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts wieder in Kraft zu setzen ist.

Mit Erfolg: Der BGH hob mit Urteil vom 24. März 2026 (VI ZR 165/25) die Entscheidung der Vorinstanz auf, da sie den Kläger benachteilige. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Anspruch auf volle Erstattung trifft auf Wirtschaftlichkeitsgebot

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, so führte das Gericht zur Begründung aus. Was insoweit erforderlich sei, richte sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten würde.

Der Geschädigte sei nach dem in § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne.

Darüber hinaus gelte das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadenfall nicht „verdienen". Diese Grundsätze gelten darüber hinaus sowohl für eine konkrete als auch für eine fiktive Schadensabrechnung.

Zeitpunkt der vollständigen Entschädigung ist entscheidend

Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass für die Bemessung des Schadensersatzes der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Geschädigte das volle wirtschaftliche Äquivalent für den entstandenen Schaden erhält – also der Zeitpunkt der vollständigen Entschädigung. Solange der Schaden noch nicht vollständig ausgeglichen sei, bleibe er rechtlich „offen“.

„Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung“, heißt es hierzu im Urteilstext.

Verfahrensrechtlich sei in diesem Fall auf den prozessual letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen, regelmäßig also auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht. Diese Betrachtung diene dem Schutz des Geschädigten: Er solle nicht dadurch benachteiligt werden, dass sich die Schadensregulierung verzögere.

Preissteigerungen bis zur endgültigen Entscheidung gehen grundsätzlich zulasten des Schädigers. Dass der Geschädigte das Auto bereits früher selbst ersetzt hat, spiele dabei keine Rolle. Denn bei der fiktiven Schadensabrechnung werde nicht auf seine tatsächlichen Ausgaben geschaut, sondern darauf, was ein vergleichbares Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Markt koste.

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