27.8.2026 – Beim Abschluss einer Police kann vereinbart werden, dass nur der Versicherungsnehmer – und nicht der Versicherte – berechtigt sein soll, Leistungen geltend zu machen. Aufgrund einer entsprechenden Klausel ist ein einzelner Wohnungseigentümer in einem aktuellen Zivilverfahren in der zweiten Instanz gescheitert. Denn den Vertrag hatte die Hausverwaltung des entsprechenden Gebäudekomplexes abgeschlossen.
Der Eigentümer einer Wohnung in Bayern hat im April 2019 einen Wasserschaden entdeckt. Reparaturkosten hierfür übernahm der Anbieter der Wohngebäudeversicherung, welche die als GmbH registrierte Hausverwaltung des Gebäudekomplexes abgeschlossen hat.
Doch der Mann machte weitere Reparaturkosten geltend. Konkret forderte er einen Betrag von 9.850,75 Euro plus vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Außerdem verlangte er die Feststellung, dass der Versicherer ihm zum Ersatz aller weiteren versicherten Kosten verpflichtet ist.
Eine entsprechende Klage hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18. Februar 2025 (12 O 16537/22) abgewiesen. Denn der Kläger sei nicht „aktivlegitimiert“. Die Vorschrift des § 44 Absatz 2 VVG sei durch die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen „zulässig abbedungen“.
Kläger war nicht durch die WEG ermächtigt
Hiergegen ging der Kläger in Berufung, um seine Geldforderung einschließlich des Feststellungsantrags weiterzuverfolgen. Doch laut dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München (OLG) vom 1. Oktober 2025 (25 U 912/25 e) hat die zulässige Berufung des Klägers „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“.
Der Kläger war demnach nicht durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ermächtigt. Die beklagte Versicherungsgesellschaft könne sich auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen. „Dem Kläger fehlt die Verfügungsbefugnis über den geltend gemachten Anspruch“, stellt das OLG klar.
Doch laut dem Kläger habe ein einzelner Wohnungseigentümer einen Direktanspruch gegen den Gebäudeversicherer, wenn ein Leitungswasserschaden an seinem Sondereigentum entstanden ist.
Versicherungsvertrag für Interesse eines Dritten
Versicherungsnehmer in diesem Fall ist die WEG, der Kläger ist lediglich Versicherter. In dem Streitfall ist laut dem OLG aber gar nicht entscheidend, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 VVG dem Versicherten zustehen.
Denn laut den von der Verwalterin vereinbarten Versicherungsbedingungen steht dem Versicherten die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht zu. Hieran scheitert die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Versicherungsleistung durch den Kläger, so die Richter.
Die laut OLG wirksame Bestimmung hierzu lautet: „Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.“
Versicherer hat laut OLG ein berechtigtes Interesse
„Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben.“ Denn er müsse dann nur das Prozesskostenrisiko in Bezug auf diesen tragen. An dieser Interessenlage habe sich auch mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VersicherungsJournal 4.2.2008) nichts geändert.
Das bedeutet für die Assekuranz in der Praxis konkret:
- keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft,
- kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten,
- keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen,
- keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung und
- keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen.
Trotz einer entsprechenden Regelung sei jeder Versicherte weiterhin ausreichend geschützt, argumentieren die Richter. Denn der Versicherer darf sich bei „unerträglichen Härten“ für den Versicherten laut § 242 BGB nicht auf die Klausel berufen. Das soll einen Rechtsmissbrauch vereiteln.




