22.4.2026 – Berater, die Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung betreuen, sollten gemeinsam mit ihren Kunden darauf achten, ob Arbeitnehmer über das gesetzliche Rentenalter hinaus weiterarbeiten und die Vorteile der Aktivrente nutzen. Das kann Anpassungen in der betrieblichen Altersversorgung sinnvoll machen.
Seit Anfang dieses Jahres ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie erlaubt es Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat (24.000 Euro im Jahr) zu verdienen (VersicherungsJournal 15.10.2025).
Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Damit gilt die Aktivrente zum Beispiel nicht für Selbstständige, die häufig länger arbeiten. Nach den ersten Informationen gibt es bereits Beschäftigte, die von dieser Regelung Gebrauch machen.
Prüfen, ob weiter angespart werden kann
In diesen Fällen sollte geprüft werden, wie es mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) weitergeht, wenn eine Anwartschaft darauf besteht. So verwies die DCS Deutsche Clearing-Stelle GmbH schon vor einiger Zeit darauf, dass bei Weiterarbeit nach Eintritt in das gesetzliche Rentenalter eine bestehende bAV häufig fortgeführt werden kann.
Die Stuttgarter Versicherungsgruppe hat dieses Thema unlängst erneut aufgegriffen und rät Vermittlern und deren Unternehmenskunden, nicht automatisch davon auszugehen, dass der Aufbau der Anwartschaft mit Rentenbeginn endet.
In vielen betrieblichen Versorgungswerken ist zwar vorgesehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Betriebsrente einsetzt. Alternativ kann der Vertrag aber auch weiter bespart werden, sofern das ursprünglich vereinbarte Versicherungsende noch nicht erreicht ist. Viele Versicherer bieten nach Kenntnis der Clearingstelle zudem die Möglichkeit, die Laufzeit eines bestehenden Vertrages zu verlängern.
Arbeitgeberbeiträge weiterhin ausnutzen
Eine solche Verlängerung bewirkt eine Aufstockung der künftigen Betriebsrente, die unter Umständen im Augenblick noch gar nicht benötigt wird, da der Anwärter weiterhin beschäftigt ist und Arbeitseinkommen erzielt. Besonders bei der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse sei eine solche Fortführung vorstellbar.
Das ist attraktiv, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung mit eigenen Beiträgen unterstützt. Bei der Entgeltumwandlung muss das Unternehmen ohnehin zumindest die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in den Betriebsrentenvertrag pauschalisiert einzahlen. Viele Arbeitgeber unterstützen die Entgeltumwandlung aber zusätzlich mit höheren Beiträgen.
Da durch den Rentenbeginn bei der Aktivrente keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung mehr anfallen, kann die dadurch ersparte Summe für den Ausbau der Betriebsrente eingesetzt werden. Die Entgeltumwandlung führt zugleich zu geringeren Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, da das sozialversicherungspflichtige Einkommen niedriger ausfällt.
Anpassungen an die neue Situation
Vermittler, die bAV-Kunden haben, sollten also auf diese zugehen und auf die Alternativen zum Rentenbezug aufmerksam machen, also gemeinsam mit den Aktivrentnern die Fortführung der bAV prüfen. Gerade wenn noch mehrere Jahre bis zum Vertragsende bleiben, kann sich der zusätzliche Kapitalaufbau lohnen und die spätere Betriebsrente erhöhen.
Ist das Laufzeitende schon nah, kommt eine Vertragsverlängerung in Frage. Dafür muss mit dem Versicherer oder der Pensionskasse geklärt werden, ob eine flexible Anpassung an die persönliche Lebens- und Einkommenssituation möglich ist.
Bei all dem sollte aber die Steuer- und Abgabenlast im Auge behalten werden. Die Aktivrentner müssen zudem prüfen, wie sich bei einem parallelen Bezug von Rente und Arbeitseinkommen die individuelle Steuer- und Abgabenbelastung verändert.




