Die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers hat Grenzen

11.9.2026 – Der konkret vereinbarte Umfang des Maklervertrags ist entscheidend dafür, wie weit die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers reichen. Demnach liegt keine Verletzung der Beratungs- und Betreuungspflichten vor, wenn der Makler eine Kundin nicht auf den Abschluss einer weiteren Versicherung hinweist, sofern sie eine Beratung hierzu nicht nachgefragt hat. Das zeigt ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Trier.

Eine Frau behauptete, dass in ihrem Haus eingebrochen worden sei. Dabei hätten die Täter wertvollen Schmuck entwendet und Vandalismusschäden verursacht, so dass ein Schaden von knapp 190.000 Euro entstanden sei.

Geschädigte wirft Versicherungsmaklerin Verletzung der Beratungspflicht vor

Für diesen Schaden versuchte die Frau, ihre Versicherungsmaklerin haftbar zu machen. Sie warf ihr vor, gewusst zu haben, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte und dieser bei seinem Auszug die bestehende Hausratversicherung mitgenommen habe. Damit habe die Maklerin auch gewusst, dass für das Haus kein entsprechender Versicherungsschutz mehr bestanden habe.

Die Frau hatte sich von der Maklerin kurz vor dem Einbruch zum Neuabschluss einer privaten Haftpflichtversicherung beraten lassen. Hierzu lag auch ein Beratungsprotokoll vor, das in den Abschluss einer entsprechenden Versicherung mündete.

Nach Darstellung der Frau hätte die Maklerin sie bei dieser Gelegenheit auch auf die Notwendigkeit einer neuen Hausratversicherung hinweisen müssen. Mit der unterlassenen Beratung habe sie ihre Pflichten aus § 61 VVG verletzt.

Landgericht Trier weist Klage ab

Die entsprechende Klage der Frau gegen die Maklerin wies das Landgericht Trier mit einem Urteil vom 26. August 2026 (6 O 50/25) jedoch ab, wie der Assekuradeur CGPA Europe Underwriting GmbH gegenüber der Presse berichtet. Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht öffentlich zugänglich – eine detaillierte Begründung liegt dem VersicherungsJournal nicht vor.

Laut Pressetext hob das Gericht zwar darauf ab, dass Versicherungsmakler grundsätzlich weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten gegenüber ihren Kunden haben und als deren Interessenvertreter handeln. Dazu gehöre auch, individuellen und passenden Versicherungsschutz zu beschaffen.

Details des Maklervertrags geben Ausschlag

Im vorliegenden Fall sei jedoch der konkret vereinbarte Umfang des Maklervertrags entscheidend gewesen. Darin sei ausdrücklich geregelt worden, dass nur der vom Auftraggeber gewünschte Versicherungsschutz vermittelt werden sollte. Eine weitergehende Beratung habe einer gesonderten Anfrage bedurft.

Daraus habe sich keine Verpflichtung der Maklerin ergeben, ohne einen entsprechenden Auftrag sämtliche Versicherungsverhältnisse der Klägerin zu analysieren oder ungefragt auf den möglichen Abschluss einer Hausratversicherung hinzuweisen.

Wie der Assekuradeur weiter berichtet, habe auch das Vorliegen einer umfassenden Maklervollmacht zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Nach Darstellung des Assekuradeurs habe das Landgericht zwar klargestellt, dass eine Vollmacht den Versicherungsmakler zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtige. Sie verpflichte ihn jedoch nicht dazu, eigenständig sämtliche denkbaren Versicherungsverträge für den Kunden abzuschließen. Maßgeblich bleibe vielmehr der tatsächlich erteilte Vermittlungsauftrag, den die Kundin zu beweisen habe.

Beratungsprotokoll stützt Position der Maklerin

Eine wesentliche Rolle habe laut Pressetext zudem die vorhandene Beratungsdokumentation gespielt. Darin sei lediglich eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung festgehalten worden, die anschließend auch abgeschlossen worden sei.

Hinweise auf eine Beratung oder einen Vermittlungsauftrag zur Hausratversicherung hätten dagegen in der Dokumentation gefehlt. Dies habe das Gericht als Indiz dafür gewertet, dass sich der Auftrag tatsächlich auf die Privathaftpflichtversicherung beschränkt habe.

Die Klägerin habe demnach nicht beweisen können, dass darüber hinaus auch die Vermittlung einer Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung vereinbart worden sei.

Das Landgericht habe zudem darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Hausratversicherung regelmäßig umfangreiche Angaben des Versicherungsnehmers voraussetze. Insbesondere bei hochwertigem Hausrat und Schmuck könne ein entsprechender Vertrag nicht ohne Weiteres allein aufgrund einer allgemeinen Maklervollmacht oder „auf Zuruf“ abgeschlossen werden.

Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine klare Definition des Maklerauftrags und eine nachvollziehbare Beratungsdokumentation sind.

Christian Henseler, CGPA Europe

Keine grenzenlose Verpflichtung, alle Risiken zu untersuchen

Christian Henseler (Bild: CGPA)
Christian Henseler (Bild: CGPA)

„Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine klare Definition des Maklerauftrags und eine nachvollziehbare Beratungsdokumentation sind“, erklärt Christian Henseler, Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting GmbH.

„Versicherungsmakler tragen eine weitreichende Verantwortung. Daraus folgt jedoch keine grenzenlose Verpflichtung, ohne konkreten Anlass oder Auftrag sämtliche denkbaren Risiken eines Kunden zu untersuchen und eigenständig Versicherungsverträge abzuschließen“, so Henseler.

Er verwies zugleich auf die Abwehrfunktion der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Risikoträger des Assekuradeurs, CGPA Europe S.A., habe der beklagten Maklerin Versicherungsschutz für das Verfahren gewährt und die Abwehr der Schadensersatzforderung unterstützt.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren