Falschberatung bei Umdeckung? Wenn die Beratungsdokumentation entscheidet

12.8.2026 – Eine ausführliche und eigenhändig unterschriebene Beratungsdokumentation kann letztlich den Ausschlag geben, dass die Klage eines Versicherungsnehmers wegen einer Falschberatung bei der Umdeckung eines Vertrags erfolgreich abgewehrt werden kann. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz, bei dem um einen fehlenden Elementarschaden-Einschluss nach einem Vertragswechsel gestritten wurde.

Ein Unternehmer hatte für seinen Gewerbebetrieb eine Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Elementargefahren waren ausdrücklich nicht eingeschlossen.

Im Jahr 2021 kam es zu einer Flutkatastrophe; nach Darstellung des Unternehmers wurde sein Betrieb dabei komplett überschwemmt. Der Versicherer lehnte es wegen des fehlenden Elementarschutzes jedoch ab, den Schaden zu regulieren.

Unternehmer klagt wegen Falschberatung bei Umdeckung

Daraufhin klagte der Unternehmer und machte geltend, falsch beraten worden zu sein. Er trug vor, zuvor eine Versicherung gehabt zu haben, die auch Elementarschäden abgedeckt habe. Er habe einem Versicherungsvertreter den Vorvertrag vorgelegt und ihm mitgeteilt, die Leistungsbausteine exakt so übernehmen zu wollen.

Ein weiterer Vertreter des Versicherers habe ihn daraufhin aufgesucht und ohne Beratungsgespräch einen Antrag in der Werkstatt vorgelegt. Dabei sei er nicht auf den fehlenden Elementarschutz hingewiesen worden. Wegen dieser Fehlberatung beim Abschluss des neuen Vertrags stehe ihm Schadensersatz zu, argumentierte der Kläger.

Der Versicherer wies die Vorwürfe zurück und berief sich zunächst auf die Verjährung. Zudem sei der Kläger in einem Beratungsgespräch umfassend über den Versicherungsschutz informiert worden. Er sei von der Empfehlung des Versicherungsvertreters abgewichen und habe unter anderem den Einschluss von Elementarschäden abgelehnt.

Die Vertragsunterlagen seien gemeinsam durchgegangen und vom Kläger unterschrieben worden. Auch die jährliche Beitragsrechnung habe über den bestehenden Versicherungsschutz informiert, so der Versicherer.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 8. Januar 2026 (16 O 477/24) als unbegründet ab.

Zwar verwies das Gericht auf § 6 Absatz 1 VVG, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und auf dieser Grundlage zu beraten hat. Dabei seien auch die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Fehlberatung trage jedoch der Versicherungsnehmer, so das Gericht weiter. Nach der Befragung von Zeugen und der Auswertung des Beratungsprotokolls konnte das Gericht nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen, dass sich der Fall tatsächlich so zugetragen hatte, wie vom Kläger geschildert.

Beratungsprotokoll entlastet Vertreter

Für die Frage, ob der Kläger tatsächlich falsch beraten worden war, maß das Gericht dem Beratungsprotokoll besondere Bedeutung bei. Daraus ging mehrfach hervor, dass der Kläger keinen zusätzlichen Versicherungsschutz für weitere Gefahren der umfangreicheren „VIP-Version Professionell“ wünschte.

Auch ein Zuschlag für den Einschluss von Elementarschäden war nicht vereinbart. In der Dokumentation wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der gewählten „VIP-Version Intelligent“ Elementarschäden wie Überschwemmungen nicht versichert seien. Der Kläger hatte die Beratungsdokumentation eigenhändig unterschrieben.

Das Urteil des LG Koblenz zeigt, dass die bloße Möglichkeit einer Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung nicht ausreicht.

Jens Reichow, Rechtsanwalt

Keine Erinnerung an Einzelheiten der Gespräche

Auch die persönliche Anhörung des Klägers konnte die Zweifel an seiner Version nach Auffassung des Gerichts nicht ausräumen. Er konnte sich an die Einzelheiten der Gespräche mit den Vertretern nicht mehr erinnern und hatte die ihm vorgelegten Unterlagen nach eigenen Angaben ebenso wenig wie den später erhaltenen Versicherungsschein noch einmal genau gelesen.

Eine Mitarbeiterin des Vertreterbüros bestätigte als Zeugin zwar, dass sie mitbekommen habe, wie der Kläger am Telefon den Wunsch geäußert habe, seinen alten Versicherungsvertrag eins zu eins auf den neuen Versicherer zu übertragen.

Allerdings konnte die Zeugin nicht bestätigen, dass der Kläger die Unterlagen seines bisherigen Vertrags tatsächlich persönlich an den Versicherungsvertreter übergeben hatte. Sie konnte auch nicht ausschließen, dass es danach noch Gespräche oder eine Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Vertreter gab, bei denen abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

Unterschriebene Beratungsdokumentation gibt den Ausschlag

Jens Reichow (Bild: privat)
Jens Reichow (Bild: privat)

Das Gericht führte aus, die Angaben des Klägers ließen seine Behauptung über eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter K. zur Übernahme des bisherigen Vertrags einschließlich Elementarschutzes allenfalls als möglich erscheinen. Dem stehe jedoch die von ihm eigenhändig unterschriebene Beratungsdokumentation entgegen, aus der sich gerade das Gegenteil ergebe.

Damit gab letztlich die ausführliche und vom Kläger unterschriebene Beratungsdokumentation den Ausschlag für die Abweisung der Klage.

„Das Urteil des LG Koblenz zeigt, dass die bloße Möglichkeit einer Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung nicht ausreicht, sondern dass der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts beweisen muss, dass eine Hinweispflicht verletzt worden ist“, kommentiert Jens Reichow, Partner der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.

Beweiserleichterungen könnten jedoch greifen, wenn keine oder nur eine lückenhafte Beratungsdokumentation vorliege, so Reichow. Der Anwalt stellt das Urteil auf dem Blog der Kanzlei vor.

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