18.9.2026 – Ein Sharedeal ist der Verkauf von Geschäftsanteilen an einem Unternehmen. Die Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen und behält ihre bestehenden Rechte und Pflichten. Im Gegensatz dazu werden bei einem Assetdeal nur Teile des Unternehmens verkauft.
Bei einem Sharedeal werden Anteile an einer Gesellschaft verkauft. Die Gesellschaft bleibt als rechtliche Einheit bestehen, während der Gesellschafter- beziehungsweise Eigentümerkreis wechselt. Der Käufer erwirbt damit die Anteile an dem Rechtsträger. Der Anteilskauf wird rechtlich als Rechtskauf im Sinne von § 453 Absatz 1 BGB eingeordnet.
Käufer übernimmt Rechte und Pflichten
Auch Vermögenswerte, Verträge sowie Rechte und Pflichten verbleiben bei der Gesellschaft. Sie werden nicht einzeln auf den Käufer übertragen. Vielmehr erwirbt dieser durch den Kauf der Anteile die Beteiligung an der Gesellschaft und damit auch die mit ihr verbundenen Vermögenswerte und Verpflichtungen.
Bei einer GmbH müssen die Geschäftsanteile nach § 15 Absatz 3 GmbHG notariell beurkundet werden. Ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, hängt bei anderen Rechtsformen von der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung ab.
Damit ist der Sharedeal vom Assetdeal abzugrenzen, bei dem gezielt einzelne Vermögenswerte eines Unternehmens übertragen werden (VersicherungsJournal 15.5.2026). Der Umfang kann beim Assetdeal sehr unterschiedlich sein: Er reicht von einzelnen Wirtschaftsgütern – etwa einer Immobilie oder der technischen Infrastruktur – bis hin zur Übertragung kompletter Vertragsbestände.
Auch die Rechtsform ist entscheidend
Ein Sharedeal hat gegenüber dem Assetdeal Vorteile und Nachteile. Voraussetzung dafür ist, dass das Maklerunternehmen in einer Rechtsform organisiert ist, bei der übertragbare Anteile beziehungsweise Beteiligungen bestehen. Das ist beispielsweise bei folgenden Rechtsformen möglich:
- GmbH: Verkauf von Geschäftsanteilen gemäß § 15 GmbHG,
- UG (haftungsbeschränkt): Verkauf von Geschäftsanteilen,
- AG: Verkauf von Aktien,
- KG: Übertragung von Kommanditanteilen,
- OHG: Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wobei hier besondere gesellschaftsrechtliche Regeln gelten.
- Auch andere rechtsfähige Gesellschaftsformen kommen grundsätzlich infrage.
Kein Einverständnis der Kunden notwendig
Da die Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit unverändert bleibt, ist – anders als beim Assetdeal – grundsätzlich keine erneute Zustimmung der Kunden oder Versicherer zur Übertragung der Vertragsverhältnisse erforderlich. Der aufkaufende Versicherungsmakler muss folglich nicht jeden einzelnen Kunden fragen, ob er mit dem Eigentümerwechsel einverstanden ist.
Dem steht gegenüber, dass der Erwerber mit der Gesellschaft auch deren bestehende Verbindlichkeiten und mögliche Haftungsrisiken übernimmt. Eine sorgfältige Prüfung des Unternehmens vor dem Kauf ist deshalb besonders wichtig.
Zudem übernimmt der aufkaufende Makler auch die Pflicht, Stornos zurückzuzahlen – auch wenn die Vermittlung noch über den vorherigen Makler stattgefunden hat. Denn der abgebende Makler hat keine Möglichkeit mehr, auf die Kunden einzuwirken, damit sie im Bestand verbleiben. Hier besteht aber die Möglichkeit, entsprechende haftungsbegrenzende Regeln im Kaufvertrag festzuhalten.
Weniger datenschutzrechtliche Vorgaben beim Sharedeal
Aus einem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 11. September 2024 (PDF, 188 KB) geht zudem hervor, dass der Sharedeal auch datenschutzrechtlich unproblematischer gestaltet werden kann.
Anders als beim Assetdeal bleibt die Gesellschaft als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle bestehen. Durch den Wechsel der Gesellschafter werden die personenbezogenen Daten daher grundsätzlich nicht an einen neuen Verantwortlichen übermittelt. Eine individuelle Einwilligung der Kunden in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Ausdrücklich weist der Beschluss jedoch auch darauf hin, dass bei einem Sharedeal bei der vorherigen Prüfung des Unternehmens der Datenschutz zu beachten sei, wenn der Kaufinteressent dabei personenbezogene Kundendaten einsehen kann – bereits deshalb, weil er von einer Übernahme noch absehen kann. Dies wird im Beschluss jedoch nicht weiter konkretisiert.
Arbeitsrechtliche Folgen eines Sharedeals
Auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben bei einem Sharedeal grundsätzlich unverändert bestehen. Da die Gesellschaft als Arbeitgeberin fortbesteht, wechselt lediglich der Gesellschafterkreis. Auch finden die Regeln des Betriebsübergangs nach § 613a BGB keine Anwendung. Die Arbeitsverträge sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten bleiben bei der Gesellschaft.
Für den Käufer bedeutet dies zugleich, dass er die Gesellschaft mit ihren bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erwirbt. Bei der Prüfung des Unternehmens sollten deshalb sämtliche Arbeitsverhältnisse sowie mögliche Ansprüche und Verpflichtungen berücksichtigt werden. Der bestehende Kündigungsschutz der Mitarbeiter bleibt unberührt.
Dies gilt auch für Pflichten aus der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich möglicher Ansprüche bereits ausgeschiedener Mitarbeiter. Auch diese müssen weiter bedient werden.
Besondere Aufmerksamkeit können zudem die Dienstverträge von Geschäftsführern oder Vorständen erfordern. Diese bleiben grundsätzlich ebenfalls bestehen. Enthalten sie allerdings sogenannte Change-of-Control-Klauseln, kann der Wechsel der Gesellschafter bestimmte Rechte auslösen.
Unterschiedliche steuerliche Behandlung
Auch steuerlich unterscheiden sich Sharedeal und Assetdeal, wie die EY Corporate Solutions GmbH & Co. KG auf ihrer Webseite erläutert. Welche Variante dabei Vorteile bietet, hänge von der Perspektive des Käufers oder Verkäufers ab. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung könne sich auch im Verkaufspreis niederschlagen:
- Verkäufer: Beim Sharedeal kann die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn deutlich niedriger ausfallen. Bei einer Kapitalgesellschaft als Verkäufer nennt EY in seinem Beispiel eine effektive Belastung von rund 1,5 Prozent. Bei einer natürlichen Person seien bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens rund 28 Prozent möglich. Beim Assetdeal könne die steuerliche Belastung dagegen höher ausfallen.
- Käufer: Beim Sharedeal kann der Kaufpreis für die Anteile grundsätzlich nicht steuerlich abgeschrieben werden. Beim Assetdeal entsteht dagegen regelmäßig Abschreibungspotenzial für die erworbenen Wirtschaftsgüter beziehungsweise deren steuerliche Wertansätze.
Unterschiede bei der Umsatzsteuer
Daneben können umsatzsteuerliche Fragen eine Rolle spielen, so informiert die Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG auf ihrer Webseite. Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften ist nach § 4 Nummer 8 Buchstabe f UStG im Regelfall umsatzsteuerfrei.
Beim Assetdeal hingegen könne die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter oder eines Unternehmens grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine Ausnahme könne insbesondere vorliegen, wenn der Vorgang als Geschäftsveräußerung im Ganzen einzustufen sei. Ob dies der Fall ist, hänge von der konkreten Ausgestaltung der Übertragung ab. Aufgrund der Komplexität der steuerrechtlichen Behandlung empfehlen Experten für Bestandsübertragungen wie Unternehmensberater Dr. Peter Schmidt, einen Steuerberater hinzuzuziehen.




