9.4.2026 – Die Avad ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Versicherungsbranche, die unseriöse Vermittler identifizieren und vom Markt fernhalten soll. Ihren Einfluss stützt sie auch auf aufsichtsrechtliche Vorgaben der Bafin.
Die Avad ist die Auskunftsstelle über den Versicherungs-/Bausparkassenaussendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. Der Verein besteht seit 1948 und wird im Vereinsregister Hamburg unter der Nummer VR 4330 geführt. Die Satzung des Vereins ist nicht öffentlich zugänglich, wird jedoch anfragenden Vermittlern auf Wunsch zugesandt.
„Zweck der Avad ist es, unseriöse und unzuverlässige Vermittler zu identifizieren“, heißt es auf der Webseite des Vereins. Deshalb wird er gelegentlich auch als „Branchen-Schufa“ bezeichnet. Es handelt sich um eine Selbsthilfeeinrichtung der Branche: Sie soll das Geschäft der teilnehmenden Unternehmen vor Risiken durch unzuverlässige oder unseriöse Vermittler schützen.
Wer am Avad-Verfahren teilnimmt
Finanziert wird die Avad über Mitgliedsbeiträge und Gebühren der teilnehmenden Unternehmen. Dazu zählen Versicherer, Bausparkassen und Vertriebsgesellschaften, deren „hauptsächlicher Geschäftszweck der Vertrieb von Versicherungsprodukten ist“, wie es auf der Verbandsseite heißt.
Zu den Vertriebsgesellschaften gehören unter anderem Maklerfirmen, große Mehrfachagenturen, Strukturvertriebe, Maklerpools sowie Versicherungsvermittlungstöchter von Banken, Sparkassen oder anderen Unternehmen.
Die Gesellschaften zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr sowie eine jährliche Teilnahmegebühr. Die Höhe der Gebühren orientiere sich hierbei an der Größe der Gesellschaft. Kostenlos ist die Mitgliedschaft hingegen für die Versicherer und Banken, die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und im Verband der privaten Bausparkassen e.V. organisiert sind.
Welche Maklerpools und -verbünde Mitglied sind, weist die Avad-Webseite nicht im Detail aus. Aktuell werden lediglich zehn Verbände als Mitglieder genannt. Dazu zählen neben dem GDV unter anderem:
- Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband),
- Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK),
- Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM).
Wie funktioniert das Meldeverfahren der Avad?
Die teilnehmenden Versicherer und Vertriebsunternehmen verpflichten sich, Daten an die Avad zu melden, wenn sie Vermittlerverträge aufnehmen oder beenden. Zudem sind sie verpflichtet, vor Aufnahme eines Geschäftsverhältnisses mit einem Vermittler Auskünfte bei dem Verein einzuholen.
Auskünfte über Makler werden nur dann übermittelt, wenn diese Negativmerkmale wie zum Beispiel Salden, Veruntreuungen oder besondere Beendigungsgründe des Geschäftsverhältnisses enthalten. Auch diese müssen die Unternehmen verpflichtend melden.
Die beteiligten Unternehmen erteilen Auskünfte über Negativmerkmale ausschließlich dann, wenn die Zusammenarbeit mit einem Vermittler beendet wurde. „Es gibt keine Möglichkeit für die Unternehmen, während einer Tätigkeit Negativmeldungen in unser System zu geben. Während einer andauernden Tätigkeit teilt die Avad nur die Tatsache der Tätigkeit selbst mit“, heißt es auf der Webseite.
Quasi-Meldepflicht durch aufsichtsrechtliche Vorgaben
Obwohl die Avad ein privatrechtlich organisierter Verein ist, wird das Meldeverfahren faktisch durch aufsichtsrechtliche Vorgaben verpflichtend vorgegeben.
So hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in ihren Rundschreiben 9/2007, 10/2014 und 11/2018 die Einholung und Nutzung von Avad-Auskünften als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Vertriebsorganisation hervorgehoben.
Im Bafin-Rundschreiben 11/2018 heißt es hierzu im Abschnitt B.IV Ziffer 3: „Weiterhin hält die Bafin die Einholung von Avad-Auskünften über die jeweiligen im Vertrieb tätigen Personen oder Unternehmen – unabhängig vom gewerberechtlichen Status – für erforderlich, soweit derartige Informationen typischerweise von der Avad vorgehalten werden (…).
Die Auskunft sollte vor dem Beginn der Zusammenarbeit eingeholt werden. Bei Beendigung der Zusammenarbeit sollten der Avad die erforderlichen Informationen mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu erwähnen, ob ein eventueller Negativsaldo streitig ist.“
Ein negativer Eintrag hat für Vermittler schwerwiegende Folgen
Für Vermittler kann ein negativer Eintrag bei der Auskunftei schwerwiegende Folgen haben.
„Ein negativer Eintrag führt in der Praxis nahezu ausnahmslos dazu, dass neue Poolanbindungen oder Courtagezusagen verweigert werden, was faktisch einem Berufsverbot gleichkommen kann“, so berichtet Piotr Maluszczak, Fachanwalt bei der Agor Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, in einem Fachbeitrag für die Anwalt.de Services AG.
Folglich haben auch die Vermittler Rechte, um sich gegen unrechtmäßige Einträge zu wehren, um Nachteile bei Neuanbindungen zu verhindern. Sie können die Sperrung eines Eintrages gemäß § 18 DSGVO verlangen, wenn sie einen Eintrag begründet bestreiten.
Recht auf Selbstauskunft
Vermittler haben zudem das Recht, über diesen Link eine Selbstauskunft einzuholen, um ungerechtfertigte oder falsche Einträge zu identifizieren. Dabei ist die Avad verpflichtet, den Vermittler vollständig über alle gespeicherten Daten zu informieren. Das umfasst:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten,
- Angaben zur Aufnahme und Beendigung von Vermittler- oder Maklerverträgen bei teilnehmenden Unternehmen,
- Negativmerkmale (sofern vorhanden), zum Beispiel: problematische Kündigungsgründe, Verstöße, Vertragsbeendigungen wegen Pflichtverletzungen.
Zusätzlich wird der Vermittler auch darüber informiert, welche Unternehmen die Daten gemeldet haben und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte. Darüber hinaus wird er aufgeklärt, dass er gegen einzelne Einträge Widerspruch erheben kann – und auf welchem Wege dies möglich ist.
Streitpunkt: Verdachtsmeldungen
Die Rechtsprechung zum Verein verdeutlicht, dass viele Meldungen der teilnehmenden Unternehmen auf Verdacht erfolgen. Doch hierbei sind ihnen enge Grenzen gesetzt.
So kam ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) vom 6. Mai 2009 (5 U 155/08) zu dem Ergebnis, dass eine Vertriebsgesellschaft zwar ein berechtigtes Interesse daran hat, rechtswidriges Handeln eines Versicherungsmaklers frühzeitig zu erkennen und dagegen vorzugehen. Im konkreten Fall ging es um den Verdacht der wiederholten Urkundenfälschung.
Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass der klagende Versicherungsmakler einen Unterlassungsanspruch gegen die Vertriebsgesellschaft hat – und folglich auch die Avad verpflichtet ist, seinen Eintrag zu sperren. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 1004 BGB und des Weiteren aus § 823 Absatz 1 BGB sowie § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB.
Die Vertriebsgesellschaft habe die Ehre und das berufliche Weiterkommen des klagenden Maklers verletzt, so bestätigte das OLG. Auch sei der Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Grund für diese Einschätzung war, dass das meldende Unternehmen keine Beweise für seinen Verdacht vorbringen konnte, dass der Makler tatsächlich Urkunden gefälscht hatte.
Negativmeldungen bei bloßem Verdacht sind unzulässig
„Meldungen an das Avad-Auskunftsverfahren sind unzulässig, wenn sie lediglich auf einem Verdacht beruhen“, berichtet folglich auch Rechtsanwalt Norman Wirth in einem Blogbeitrag der Kanzlei Wirth – Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in PartGmbB.
Wirth, der selbst Versicherungsmakler in derartigen Streitfällen juristisch vertreten hat, verweist auf eine Schwachstelle: Die Makler können lediglich die Sperrung des Eintrags verlangen, wenn sich dieser als unrechtmäßig erweist. Die Sperrung einer Eintragung sei für alle beteiligten Unternehmen jedoch weiterhin ersichtlich. Eine Überprüfung des strittigen Sachverhalts sei nicht vorgesehen.
Meldung wegen unzulässiger fristloser Kündigung ist unwirksam
In einem weiteren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2006 (19 U 96/06) wurde ein Versicherer dazu verurteilt, eine an die Avad übermittelte Mitteilung zu widerrufen. Darin hatte er angegeben, der Vertrag mit dem Versicherungsvertreter sei wegen eines Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot fristlos gekündigt worden.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die vom Versicherer ausgesprochene fristlose Kündigung rechtlich nicht gerechtfertigt war. So fehlte es an einer wirksamen vorherigen Abmahnung. Zudem handelte es sich bei dem beanstandeten Verhalten um keinen so schwerwiegenden Vorfall, dass eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre.
Zwar sah das Gericht in dem Verhalten des Vertreters Pflichtverstöße, insbesondere darin, dass er gegenüber einer Kundin im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung entsprechende Kulanzvereinbarungen getroffen hatte. Diese reichten jedoch nicht für eine fristlose Kündigung aus.
Zum einen waren entsprechende Praktiken im Unternehmen zumindest teilweise durch interne Regelungen gedeckt oder wurden geduldet, wie das OLG feststellte. Zum anderen hatte der Versicherer die vom Kläger geschaffene Situation selbst genutzt, indem er den Vertrag der Kundin zu den vereinbarten Konditionen fortführte.




