Nach Abmahnung und Klage: Berliner Versicherungsvermittler muss seine Werbung ändern

5.6.2026 – Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Internetwerbung eines Unternehmens beanstandet, das eine Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen bewarb. Denn der Vermittlerbetrieb erschien dabei teilweise als Risikoträger. Das aktuelle Urteil zeigt, wie eine ähnliche Entscheidung vor einem Jahr, wo die Grenze zwischen unternehmens- und den erlaubten produktbezogenen Aussagen verläuft.

Der Wettbewerbszentrale e.V. berichtet auf seiner Internetseite unter der Überschrift „LG Berlin II: Vermittler tritt irreführend als Versicherer auf“ über ein aktuelles Urteil, das dem VersicherungsJournal vorliegt. Demnach muss die beklagte GmbH ihre Werbung im Internet ändern.

Betroffen sind insbesondere Aussagen, wonach das nach § 34d Absatz 1 GewO registrierte Unternehmen mit Sitz in Berlin für Besitzer von Hunden und Katzen eine Tierkrankenversicherung „geschaffen“ habe. Denn dadurch erwecke der Vermittler der Produkte, selbst Risikoträger zu sein.

Ebenso kritisch sei, dass der Hinweis „Krankenversicherung für Hunde und Katzen“ direkt unter dem Firmennamen und in derselben Farbe stand. Zudem verbinde der Werbeslogan „Mehr als eine Tierkrankenversicherung“ den Begriff unmittelbar mit dem Namen des Vermittlerbetriebs.

Unternehmen weist auf Status als Versicherungsvermittler hin

Der Kläger ist ein „Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“, der den Vermittler hierfür vor einem Jahr vergeblich abgemahnt hatte. Der Beklagte argumentierte, nicht gegen § 6 VAG zu verstoßen. Denn man führe das mehrdeutige Wort „Versicherung“ ja nicht direkt im Firmennamen.

Stattdessen habe der Beklagte das Wort „Versicherung“ lediglich im Zusammenhang mit dem von ihm angebotenen Produkt verwendet. Im Fußbereich der Internetseiten wies das Unternehmen demnach klar auf seinen rechtlichen Status als Versicherungsvermittler hin.

Doch das Landgericht Berlin II gibt in seinem derzeit nicht rechtskräftigen Urteil vom 19. Mai 2026 (103 O 90/25) dem klagenden Verband zumindest teilweise Recht. Daher hat er einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in voller Höhe (374,50 Euro plus Zinsen).

Nur produktbezogene Aussagen bleiben dem Vermittler erlaubt

Das Gericht erklärt in den Entscheidungsgründen des Urteils: „Gemäß § 5 Absatz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.“

Die juristischen Hinweise auf den Vermittlerstatus räumen die Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht aus. Maßgeblich sei demnach, wer hinter dem beworbenen Produkt für Haustierbesitzer steht, und welche Gesellschaft das Risiko trägt.

Einige Aussagen des Vermittlers hielt das Gericht jedoch für zulässig, weil sie produktbezogen seien. Konkret bewerben Formulierungen wie „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“, „Die beste Voll-Versicherung für dein Haustier“ oder „Vollständig digitale Versicherung“ nur das Produkt, nicht seinen Anbieter. Hierdurch entstehe somit kein falscher Anschein darüber, wer der Versicherer ist.

Assekuradeur bezeichnete sich online als „Versicherung“

Auf Anfrage des VersicherungsJournals verweist Wettbewerbszentrale-Syndikusrechtsanwalt Dr. Fabio Schulze auf ähnliche Entscheidungen, denen zufolge Versicherungsvermittler ihre Werbeaussagen ändern mussten.

So stellte ein Assekuradeur nach Ansicht der Wettbewerbszentrale seine Leistungen über seinen gesamten Internetauftritt verteilt als Versicherungsleistungen dar. Diese verglich er mit den Offerten anderer Versicherungsgesellschaften (VersicherungsJournal 3.7.2025).

Außerdem bezeichnete er sich im FAQ-Bereich seiner Homepage ausdrücklich als „Versicherung“ und verwendete ein Logo, das seinen Namen und die Bezeichnung „Insurance“ enthielt. Im Impressum nannte man die nicht für Vermittler zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

Falscher Eindruck und Verstoß gegen Bezeichnungsschutz

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale entstand hierdurch der Eindruck, dass es sich bei dem Assekuradeur um ein Versicherungsunternehmen handelt. Die werblichen Hinweise seien als Verstoß gegen den im Versicherungsaufsichtsrecht verankerten Bezeichnungsschutz zu sehen.

Die gesetzlich geschützten Bezeichnungen dürfen Versicherungsvermittler demnach nur dann im Namen führen, wenn sie mit einem Zusatz versehen sind, der ihren rechtlichen Status klarstellt. So hatte der beklagte Assekuradeur der Bezeichnung „Insurance“ das Wort „Services“ beigefügt.

Doch der Gesamteindruck seines Internetauftritts drohte bei Verbrauchern, eine falsche Vorstellung hervorzurufen. Dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale schloss sich das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (37 O 13498/24) überwiegend an.

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