14.8.2026 – Ein Beschluss des Landessozialgerichts München zeigt, welche Grenzen gesetzlichen Krankenversicherern bei der sogenannten Kündigerrückholung auferlegt sind. Sonderzahlungen, die gegen die Regeln der eigenen Satzung verstoßen, sind demnach abmahnfähig. Dabei erleichtert das Gesetz der betroffenen Krankenkasse im Eilverfahren die Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs.
Ein Versicherter hatte im Jahr 2021 die Mitgliedschaft bei seinem gesetzlichen Krankenversicherer gekündigt, um sich einer anderen Krankenkasse anzuschließen. Daraufhin nahm ein Mitarbeiter im Rahmen einer Kündigerrückholung sowohl telefonisch als auch per Mail Kontakt zu dem Mann auf und fragte nach den Gründen für die Kündigung.
Krankenkasse verspricht Bonusleistungen für Rücknahme Kündigung
Anschließend wurde dem Mann das Angebot unterbreitet, dass die Krankenkasse der mitversicherten und schwangeren Frau des Mannes 500 Euro Zuschuss für eine Hebammenrufbereitschaft zahlt. Das Geld ging im März 2021 auf das hinterlegte Konto seiner Frau ein.
Im Dezember 2025 kündigte der Mann erneut bei derselben Krankenkasse und entschied sich diesmal für einen Wechsel zu einer anderen GKV. Mitte Januar 2026 fragte er dort nach, ob auch sie die Kosten für eine Hebammenrufbereitschaft vollständig übernehmen würde.
Dabei berichtete er, dass ihm sein bisheriger Krankenversicherer erneut eine vollständige Kostenübernahme zugesagt habe, wenn er dort versichert bleibe. Als Begründung sei ihm gesagt worden, dass er mit seiner großen Familie ein wichtiger Kunde sei.
Die Krankenkasse, zu der der Antragsteller wechseln wollte, konfrontierte daraufhin die bisherige Krankenkasse Anfang Februar 2026 mit dem Sachverhalt und bat um eine Stellungnahme. Diese räumte die Zahlung der 500 Euro aus dem Jahr 2021 ein. Für eine entsprechende Zusage zum Jahreswechsel 2025/2026 gebe es hingegen keine dokumentierte Kommunikation.
Erfolglose Abmahnung mündet in Rechtsstreit
In den folgenden Monaten berichteten weitere Versicherte von ähnlichen Rückholaktionen, nachdem sie gekündigt hatten. Unter anderem wurden einem Mann Bonusleistungen in Aussicht gestellt, für die laut Satzung Nachweise über Gesundheitsmaßnahmen erforderlich waren. Der Versicherte hatte nach eigenen Angaben jedoch weder ein Fitnessstudio noch einen Sportverein besucht.
Die aufnehmende Krankenkasse mahnte die bisherige Krankenkasse im März 2026 ab. Sie sah in den Rückholaktionen ein unzulässiges wettbewerbswidriges Vorgehen.
Nach ihrer Auffassung durfte der bisherige Versicherer gekündigten Mitgliedern beziehungsweise deren mitversicherten Personen keine Geldbeträge versprechen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach der Satzung oder dem Gesetz nicht erfüllt waren. Die Abmahnung blieb erfolglos: Der Versicherer lehnte die geforderte Unterlassungserklärung ab und bestritt die Vorwürfe.
Daraufhin zog die aufnehmende Kasse vor Gericht. Am 27. März beantragte sie beim Bayerischen Landessozialgericht eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren. Rund einen Monat später, am 21. April, reichte sie zudem eine reguläre Unterlassungsklage ein.
Antragstellerin hat Anspruch auf Unterlassung
Das Landessozialgericht München (LSG) entschied mit einem Beschluss vom 27. Juli 2026 (L 5 KR 126/26 ER), dass die Krankenkasse die beanstandeten Praktiken untersagen lassen kann. Bei einem Verstoß drohen der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro oder ersatzweise drei Monate Ordnungshaft.
Entscheidend war zunächst eine Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzes: Nach § 86b Absatz 2 SGG können Gerichte zur Sicherung eines Anspruchs eine einstweilige Anordnung erlassen. Normalerweise muss die antragstellende Partei dafür sowohl den Anspruch als auch einen dringenden Grund glaubhaft machen.
Für Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen sieht § 4a Absatz 7 Satz 4 SGB V jedoch eine Erleichterung vor: Anspruch und Dringlichkeit werden zunächst vermutet. Die auf Unterlassung in Anspruch genommene Kasse kann diese Vermutung widerlegen. Gelingt ihr das nicht, bleibt es bei der Vermutung.
Vermutung eines Wettbewerbsverstoßes nicht zu erschüttern
Genau das war hier der Fall. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Antragsgegnerin die Vermutung nicht erschüttern. Der Senat ging deshalb sowohl von einem bestehenden Unterlassungsanspruch als auch von der erforderlichen Dringlichkeit aus.
Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen, wie hoch die Hürde für die Widerlegung der Vermutung liegt. Es musste nicht entscheiden, ob dafür ein Vollbeweis erforderlich ist oder bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Denn der verklagten Krankenkasse sei es bereits nicht gelungen, die Vermutung eines Wettbewerbsverstoßes mit Wahrscheinlichkeit zu erschüttern.
Auswertung des E-Mail-Verkehrs zeigte Verstöße gegen Satzung
Das Gericht führte aus, warum es die gesetzliche Vermutung im konkreten Fall für gerechtfertigt hielt. Dabei stützte es sich auf mehrere Belege:
Im Fall der Hebammenrufbereitschaft verwies es auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Versicherten und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin sowie auf das Gedächtnisprotokoll einer Mitarbeiterin der Antragstellerin. Zudem hatte die Antragsgegnerin die Zahlung aus dem Jahr 2021 teilweise eingeräumt.
Hinzu kam ein Verstoß gegen die eigene Satzung: Statt der dort vorgesehenen maximal 200 Euro je Schwangerschaft waren 500 Euro erstattet beziehungsweise erneut in Aussicht gestellt worden, wie aus den ausgewerteten E-Mails hervorging.
Erfolgreiche Abwerbung für Verstoß nicht notwendig
Auch beim zweiten Fall sah das Gericht die Darstellung der Antragstellerin durch Belege gestützt. Ausschlaggebend war unter anderem eine E-Mail des Kassenmitarbeiters, in der ein „Erfolgsbonus“ von jeweils 100 Euro für 2025 und 2026/27 in Aussicht gestellt wurde. Eine solche Bonuszahlung für zwei aufeinanderfolgende Jahre war nach der Satzung der Krankenkasse jedoch nicht zulässig.
Damit sah der Senat einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß. Denn die unzulässigen finanziellen Angebote waren nach Auffassung des Gerichts geeignet, die Wettbewerbsinteressen der anderen Krankenkasse zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche Abwerbung müsse dafür nicht nachgewiesen werden, so das LSG.




