10.9.2026 – Ein Motorradfahrer hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er die Betreiber eines Online-Vergleichsportals für eine fehlende Fahrerschutzpolice heranziehen wollte. Doch er hatte beim Abschluss seiner Vollkaskoversicherung laut Beratungsprotokoll ausdrücklich angegeben, keine weitergehende Beratung zu wünschen. Hiermit entfällt für den Makler aber die Pflicht zur Aufklärung über zusätzliche Absicherungsprodukte.
Ein Mann hatte im Oktober 2023 eine Kfz-Vollkaskopolice für ein Motorrad ohne persönlichen Kontakt über ein Online-Vergleichsportal abgeschlossen. Darüber hinaus wünschte er laut Beratungsprotokoll ausdrücklich keine Basisberatung, auch nicht zu „weiteren existenzwichtigen Versicherungen“.
Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 forderte er vom Betreiber der Internetseite dann aber Schadensersatz und „ein angemessenes Schmerzensgeld“ von mindestens 200.000 Euro. Denn auf dem Portal hätte er seiner Ansicht nach darüber aufgeklärt werden müssen, dass für ihn auch eine zusätzliche Fahrerschutzversicherung in Betracht gekommen wäre.
Wenn er diese Police ebenfalls abgeschlossen hätte, könnte er jetzt eine entsprechende Leistung verlangen. Um diese Leistung plus Schmerzensgeld nun von dem als Versicherungsmakler registrierten Portalbetreiber einklagen zu können, beantragte der Biker Prozesskostenhilfe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt
Doch das Landgericht München I hatte die Bewilligung mit einem Beschluss vom 16. Juli 2026 (22 O 3293/26) abgelehnt. Mit einer sofortigen Beschwerde verfolgte der Mann seinen Antrag weiter. Das Oberlandesgericht München hat diese Beschwerde zwar als zulässig anerkannt, sie jedoch mit seinem Beschluss vom 7. August 2026 (25 W 1080/26 e) zurückgewiesen.
„Mit Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“, heißt es zur Begründung von dem Oberlandesgericht.
Demnach kann der Mann keinen Schadensersatz gemäß § 63 VVG oder § 280 BGB verlangen. Ihm sei nämlich kein Schaden durch eine Pflichtverletzung der Betreiber nach § 60 VVG oder § 61 VVG entstanden.
Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit
Dem Beschluss zufolge haben sie nicht die Pflicht aus § 61 Absatz 1 S. 1 VVG verletzt. Demnach hat der Vermittler den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten.
Dabei gehen die Pflichten des Versicherungsmaklers weit, betonen die Richter. Er hat demnach als Vertrauter und Berater dem Verbraucher individuellen Versicherungsschutz zu besorgen.
Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Makler als treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden in Versicherungsfragen bezeichnet und mit sonstigen Beratern verglichen werden.
Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur die übertragene Leistung, stellen die Richter klar. Das heißt, sie gelten nur für Versicherungsverträge, die er zu vermitteln hat.
Die Pflicht zur Ermittlung des individuellen Versicherungsbedarfs, die sich unmittelbar aus dem Maklervertrag ergibt, kann demnach durch den Umfang des erteilten Auftrags eingeschränkt sein.
„Aus der Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt umgekehrt auch, dass der Maklerauftrag sich in der Regel nur auf das aufgegebene Risiko und Objekt bezieht.“ Demnach umfasste der Maklerauftrag in diesem Fall nicht die Vermittlung einer Fahrerschutzversicherung.
Gesamte Absicherung des Kunden analysieren?
Laut dem Beschluss besteht grundsätzlich nämlich keine Pflicht des Versicherungsmaklers, bei der ersten Kontaktaufnahme ungefragt die gesamte Absicherungssituation des Kunden zu analysieren.
„Das Pflichtenprogramm des Maklers beschränkt sich daher, wenn keine abweichenden Abreden vorliegen, auf das konkrete Absicherungsanliegen des Versicherungsnehmers und die in diesem Zusammenhang dem Versicherungsmakler erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse.“
Falls sich der Kunde also zur Absicherung eines speziellen Risikos an den Makler wendet, bezieht sich der Maklervertrag nicht ohne Weiteres auch auf alle anderen Versicherungen des Kunden. Das gilt laut dem Beschluss im Online-Vertrieb ebenso wenig wie im herkömmlichen Vertrieb.
Fragepflichten im Online-Versicherungsvertrieb
Für den Online-Vertrieb gelten demnach nur dann „erweiterte Fragepflichten, wenn und soweit es um die Kompensation spezifischer Wahrnehmungsdefizite geht“, stellt das Oberlandesgericht klar.
Erkundigungspflichten sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden hat ein Makler demnach lediglich bei „augenfälligen Sachverhalten“. Diese Pflichten gelten aber nicht, wenn der Kunde keinen Wert auf eine weitergehende Beratung durch den Versicherungsvermittler legt.
In dem konkreten Fall waren die Portalbetreiber somit „nicht gehalten, beim Antragsteller den Bedarf für eine Fahrerschutzversicherung zu ermitteln, ihn auf die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung hinzuweisen oder einen solchen Abschluss zu empfehlen“.
Eintrag in Beratungsprotokoll und Maklervertrag

- Tobias Strübing (Bild: Wirth Rechtsanwälte)
„Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen“, kommentiert Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Wirth – Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in PartGmbB.
„Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen“, so Strübing weiter. „Genau aus diesem Grund empfehlen wir schon seit vielen Jahren, entsprechende Regelungen im Maklervertrag aufzunehmen.“
„Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation.“ Wäre die abgelehnte weitergehende Beratung nicht festgehalten worden, hätte es anders ausgehen können. „Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag.“




