6.7.2026 – Die Abgaberegeln für die KSK sind schon verwirrend. Wenn ein serlbstständiger IT-Brerater als Gewerbetreibender eine Homepage = Kunstwerk erstellt, sind Abgaben an die KSK vom Kunden fällig.
Wenn der derselbe Gewerbetreibende eine GmbH hat und diese Homepage programmiertt, ist die Erstellung einer Homepage kein Kunstwerk, also nicht abgabepflichtig. Es lebe die Bürokratie!
Prof. Heinrich Bockholt
zum Artikel: Künstlersozialabgabe für 2027 festgesetzt




