19.5.2026 – Die Feststellung von Herrn Daffner ist vollkommen korrekt: Der Wortlaut der Ziffer 1.1 AHB stellt richtigerweise auf „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ ab und schließt damit die Gefährdungshaftung explizit nicht aus. Der Versicherungsschutz ist keineswegs per se auf die Verschuldenshaftung des § 823 BGB beschränkt.
Die von mir im Artikel beschriebene Problemstellung liegt jedoch nicht im grundsätzlichen Geltungsbereich der AHB, sondern in der praktischen Risikoallokation und Produktarchitektur der Versicherer beim Übergang von der Verschuldens- zur Gefährdungshaftung im Bereich autonomer Systeme.
Hierbei gilt es, zwei wesentliche Kernpunkte zu differenzieren: 1. Die Lücke bei reinen Vermögensschäden: Die zitierte Ziffer 1.1 AHB deckt die gesetzliche Haftpflicht für Personen-, Sach- und die sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sogenannte unechte Vermögensschäden).
Die Risikorealität der Robotik und KI ist jedoch maßgeblich durch echte Vermögensschäden geprägt (zum Beispiel finanzielle Verluste durch Algorithmen Fehler oder Systemausfälle ohne vorherigen Sachschaden). Diese sind im klassischen AHB-Modell standardmäßig ausgeschlossen und erfordern separate Vermögensschadensdeckungen (VHV/D&O), die jedoch selten auf die spezifischen Kausalitäten autonomer Systeme abgestimmt sind.
2. Die unklare Regress- und Kausalitätskette: Während der Gesetzgeber mit der Gefährdungshaftung (wie beim Halter eines Roboters) die Haftung im Außenverhältnis zum Geschädigten klar regelt, bleibt das Innenverhältnis (der Regress) die eigentliche Herausforderung der Assekuranz. Wenn ein autonomes System einen Schaden verursacht, verschwimmen die Grenzen zwischen Betreiberhaftung (Gefährdung), Herstellerhaftung (Produkthaftung) und Softwareentwicklerhaftung (IT-Haftpflicht).
Die klassische Struktur der Versicherungswirtschaft arbeitet noch immer in starren Silos (AHB für den Betrieb, Produkthaftpflicht für den Hersteller, Tech-PI für die Software). Wenn die Gefährdungshaftung greift, führt dies in der Praxis zu komplexen, langwierigen Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen den beteiligten Versicherern darüber, wer die Letzhaftung trägt.
Fazit: Es ist genau wie Herr Daffner schreibt: Der Gesetzgeber regelt, dass gehaftet wird. Die Aufgabe unserer Branche ist es jedoch, Deckungskonzepte zu entwickeln, die diese neuen Haftungsrealitäten der Robotik ganzheitlich auffangen – anstatt des Risikos über veraltete Spartentrennungen hin- und herzuschieben. Genau hier droht die Branche den Anschluss zu verlieren.
Peter Hawranke
cp.meyer@versicherungsjournal.de
zum Leserbrief: Der Versicherungsschutz ist nicht auf Verschulden begrenzt




